Verordnung mit der die Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung geändert wird
LGBL_SA_20070725_52Verordnung mit der die Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2007
Fundstelle
LGBl Nr 52/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 34 Abs 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 - JWO 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, wird geändert wie folgt:
"(1) Unter Heimen und sonstigen Einrichtungen im Sinn des § 34 Abs 1 JWO 1992 sind folgende Formen sozialpädagogischer Wohneinrichtungen zu verstehen:
"Bewilligungserfordernis
§ 2
(1) Wohneinrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche erstreckt sich dabei auf alle der Wohneinrichtung zugehörigen Wohneinheiten.
(2) Jede Änderung der Konzeption (§ 1 Abs 1 lit a bis d, §§ 4 bis 6) einer Wohneinrichtung bedarf einer vorausgehenden Bewilligung durch die Landesregierung. Abweichungen von der bewilligten Konzeption sind unzulässig."
4.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
4.2. Im Abs 1 (neu) lautet der letzte Satz: "Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf bestehende Wohneinrichtungen nicht gefährden."
4.3. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Der Bedarf an Betreuungsplätzen in einer Einrichtung für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche ist halbjährlich festzustellen. Dazu ist der Träger der Wohneinrichtung zu hören."
"Pädagogische Voraussetzungen
§ 4
(1) Die pädagogische Konzeption der Wohneinrichtung muss auf Grund sozialpädagogischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse geeignet sein, das darin festgelegte Ziel für die definierte Zielgruppe mit den gelindesten noch zum Ziel führenden Mitteln zu erreichen.
(2) Die Wohneinrichtungen sind so zu gestalten, dass sie dem Durchschnittsstandard in der Gesellschaft möglichst nahe kommen. Die Erziehung soll in einer gewaltfreien Atmosphäre individuelle Persönlichkeitsentfaltung ermöglichen sowie Selbstständigkeit und Integration in das soziale Leben fördern. Die Integration von Minderjährigen mit Behinderung ist anzustreben. Kontinuität und Verlässlichkeit in den Beziehungen mit den betreuenden Bezugspersonen sollen möglichst hoch sein. Die unterschiedlichen Lebenslagen von weiblichen und männlichen Minderjährigen sind zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von weiblichen und männlichen Minderjährigen zu fördern.
(3) Für die Anzahl der Betreuungsplätze gilt Folgendes:
(4) Bei Kriseneinrichtungen und intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche können im Einzelfall zur Abdeckung besonderer individueller Betreuungsbedürfnisse zusätzliche Betreuungsstunden bewilligt werden.
(5) Sind eine minderjährige Mutter und ihr Kind in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht, zählen sie als eineinhalb Minderjährige.
(6) In einem Gebäude darf sich nicht mehr als eine Wohneinrichtung befinden. Eine zweite Wohneinrichtung ist nur dann zulässig, wenn dies dem sozialpädagogischen Ziel der Wohneinrichtungen nicht widerspricht. Bei ambulant betreutem Wohnen für Jugendliche ist die Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude mit höchstens vier begrenzt."
"(2) Je Minderjährigem in einer Wohneinrichtung dürfen 30 m² Wohnnutzfläche nicht über- und 20 m² Wohnnutzfläche nicht unterschritten werden. Bei ambulant betreutem Wohnen für Jugendliche dürfen Wohneinheiten mit nur einem Betreuungsplatz eine Wohnnutzfläche von 35 m² nicht überschreiten. Eine größere Wohnnutzfläche darf nur bewilligt werden, wenn der nach § 13 zulässige Wohnungsaufwand für die höchstzulässige Wohnnutzfläche je Minderjährigem nicht überschritten wird."
7.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Unter Zugrundelegung einer Kostenabgeltung gemäß den §§ 8 bis 15 und einer jährlichen Auslastung von 94 % sind die gesamten Kosten der Wohneinrichtung abzudecken."
7.2. Abs 4 lautet:
"(4) Die Kostenabgeltung ist für jede Wohneinrichtung für jeweils ein Kalenderjahr zu vereinbaren. Der Jugendwohlfahrtsträger darf dabei keine höhere Kostenabgeltung vereinbaren, als sich dies aus den §§ 8 bis 15 ergibt."
"Kalkulationsbestandteile
§ 8
(1) Die Berechnung der höchstzulässigen Kostenabgeltung hat, soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt ist, in Form von Tagsätzen anhand folgender Kalkulationsbestandteile zu erfolgen:
(2) Bei Rechtsträgern, die mindestens drei Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 24 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind Kalkulationsbestandteil auch die zentralen Verwaltungskosten des Rechtsträgers von Wohneinrichtungen. Diese bestehen aus den Personal- und Sachkosten der pädagogischen Leitung und der Geschäftsführung.
(3) Bei Wohneinrichtungen, in denen eine minderjährige Mutter und ihr Kind untergebracht sind, ist bei der Kostenveranschlagung nach den §§ 11 und 12 der eineinhalbfache Wert heranzuziehen.
(4) Bei ambulant betreutem Wohnen für Jugendliche sind die Kalkulationsbestandteile nach Abs 1 Z 1 in einem Betreuungsstundensatz und die Kostenbestandteile nach Abs 1 Z 2 bis 7 in einem monatlichen allgemeinen Kostensatz zusammenzufassen. Darüber hinaus sind bei diesen Wohneinrichtungen die pauschalierten Kostenbestandteile sowie die pauschalierten Betreuungszeiten gemäß § 10 Abs 6 zweiter Satz im Verhältnis der Zahl der betreuten Minderjährigen zur Zahl Acht zu veranschlagen und entfallen die Kalkulationsbestandteile für das Reinigungspersonal und das Kraftfahrzeug.
(5) Bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche sind die pauschalierten Kalkulationsbestandteile im Verhältnis der Zahl der betreuten Minderjährigen zur Zahl Sechs zu veranschlagen.
(6) Für zusätzliche Betreuungsstunden in Kriseneinrichtungen oder bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs 4) sind die Kalkulationsbestandteile nach Abs 1 Z 1 in einem Betreuungsstundensatz zusammenzufassen.
(7) Kalkulationsbestandteile können nur ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich anfallen. Die Kosten für den Wohnungsaufwand (§ 13) und die Bilanzierungskosten (§ 17 Abs 4) dürfen im Rahmen der darin festgelegten Obergrenzen nur nach dem tatsächlichen Aufwand veranschlagt werden (nicht pauschalierte Kostenbestandteile).
(8) Soweit im Folgenden, ausgenommen § 12 Abs 2, der Begriff Richtsatz verwendet wird, ist darunter der jeweils durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Richtsatz gemäß § 12 Abs 1 Z 3 lit a des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu verstehen."
10.1. Abs 2 lautet:
"(2) Der Berechnung der Personalkosten sind folgende Einstufungen zugrunde zu legen:
10.2. Abs 4 lautet:
"(4) Die Kosten allfälliger Zulagen sind in Form von Zuschlägen zur jeweiligen Berechnungsgrundlage gemäß den Abs 1 und 2 zu berechnen:
11.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr dürfen in Wohneinrichtungen für Kinder höchstens vier, in Wohneinrichtungen für Jugendliche höchstens fünf, in Kriseneinrichtungen für Kinder und Jugendliche jedoch bis zu acht Stunden veranschlagt werden."
11.2. Abs 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(6) Bei der Bemessung des Arbeitszeitbedarfes für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche ist neben den erforderlichen Betreuungsstunden ein Zeitbedarf für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zum Jugendamt udgl im Ausmaß bis höchstens acht Stunden pro Woche zu veranschlagen.
(7) Für zusätzliche Betreuungsstunden in Kriseneinrichtungen und bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs 4) kann ein Zeitbedarf für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zum Jugendamt udgl im Ausmaß bis höchstens einer Stunde pro Woche veranschlagt werden."
12.1. Abs 2 lautet:
"(2) Für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche sind die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der Minderjährigen mit 85 % des Richtsatzes gemäß § 12 Abs 1 Z 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu veranschlagen."
12.2. Abs 3 entfällt.
"Meldepflichten
§ 19
Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung hat folgende Umstände der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
"§ 22
Die §§ 1 Abs 1, 2 bis 4, 6 Abs 2, 7 Abs 2 und 4, 8, 9 Abs 2 und 4, 10 Abs 2, 6 und 7, 12, 17 Abs 2 und 19 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.