Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden
LGBL_SA_20070619_43Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.2007
Fundstelle
LGBl Nr 43/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Überschrift lautet: "Erkrankung, Unfall oder Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubs"
1.2. Abs 6 lautet:
"(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch, wenn ein Beamter während des Erholungsurlaubs
2.1. Abs 1 lautet:
"(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000), der Stellvertreter des ärztlichen Direktors und der Inhaber von Sonderaufträgen gebührt eine nicht ruhegenuss-fähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2), einem variablen Anteil (Abs 3) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 4) zusammen."
2.2. Im Abs 2 lautet die Tabelle:
"Personenkreis Prozentsatz
Erste Oberärzte 36,01
Oberärzte 26,97
Sonstige Ärzte 11,49"
2.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
bei Fachärzten in einer Gehaltsstufe Prozentsatz
bis VII 5 6
ab VII 6 3"
4.1. Die Überschrift lautet: "Dienstbehörde; Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung; Kontrollmaßnahmen"
4.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig."
5.1. Abs 4 lautet:
"(4) Die Dienstbehörde hat den Beziehern der Spitalsärztezulage, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, allfällige im Vergleich zur vor dem 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage entstehende Einkommensverluste nach Maßgabe folgender Formel auszugleichen (Verlustausgleich):
x = a – b – c
x = Verlustausgleich
a = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung
für den betreffenden Zeitraum
b = variabler Anteil der Spitalsärztezulage für den
betreffenden Zeitraum
c = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung
für den betreffenden Zeitraum.
Der Verlustausgleich ist zweimal jährlich im Nachhinein jeweils für die Zeiträume 1. Mai bis 31. Oktober und 1. November bis 30. April vorzunehmen."
5.2. Nach Abs 7 wird angefügt:
"(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft:
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2006, wird geändert wie folgt:
5.1. Die Überschrift lautet: "Erkrankung, Unfall oder Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubs"
5.2. Abs 6 lautet:
"(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch, wenn ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs
"(3a) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000), der Stellvertreter des ärztlichen Direktors und der Inhaber von Sonderaufträgen gebührt eine Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil, einem variablen Anteil und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil zusammen. Der feststehende Anteil der Zulage bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
Personenkreis Prozentsatz
Erste Oberärzte 56,35
Oberärzte 47,31
Fachassistenzärzte 33,75
Sonstige Ärzte 11,49
Für Ärzte, die im Pathologischen Institut oder in der
Universitätsklinik für Pneumologie des St Johanns Spitals oder
im Landeskrankenhaus St Veit im Pongau verwendet werden,
erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um
9,59 Prozentpunkte. Der variable Teil der Zulage bemisst sich
nach den Prozentsätzen des Monatsentgelts (ohne weitere
Zulagen) in der gemäß § 74a Abs 3 L-BG jeweils für Beamte
geltenden Höhe. Der Fachärzteanteil bemisst sich nach
folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2:
bei Fachärzten in einer Entlohnungsstufe Prozentsatz
bis a 18 6
ab a 19 3"
9.1. Die Überschrift lautet: "Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung; Kontrollmaßnahmen"
9.2. Nach dem bisherigen Text, der die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig."
"(3) Der Dienstgeber hat jenen Beziehern der Spitalsärztezulage, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, allfällige im Vergleich zur vor dem 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage entstehende Einkommensverluste nach Maßgabe folgender Formel auszugleichen (Verlustausgleich):
x = a – b – c
x = Verlustausgleich
a = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung
für den betreffenden Zeitraum
b = variabler Anteil der Spitalsärztezulage für den
betreffenden Zeitraum
c = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung
für den betreffenden Zeitraum.
Der Verlustausgleich ist zweimal jährlich im Nachhinein jeweils für die Zeiträume 1. Mai bis 31. Oktober und 1. November bis 30. April vorzunehmen."
"(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft:
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