Verordnung über die Änderung der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg
LGBL_SA_20070606_40Verordnung über die Änderung der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land SalzburgGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.2007
Fundstelle
LGBl Nr 40/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 17 Abs 2 und 4 sowie 37 Abs 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996, LGBl Nr 83, über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 55/1998, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 wird im Einleitungssatz der Klammerausdruck "(§ 77 ff des Schiffahrtsgesetzes)" durch den Klammerausdruck "(§§ 74 ff des Schiffahrtsgesetzes)" ersetzt.
2.2. Im Abs 1 Z 1 und 4 entfällt die Wortfolge "in der Zeit vom 1. Juni bis 15. September jeweils von 10:00 bis 17:00 Uhr".
2.3. Im Abs 1 Z 2 entfällt die Wortfolge "in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September von 10:00 bis 17:00 Uhr;".
2.4. Im Abs 1 Z 3 entfällt die Wortfolge "in der Zeit vom 1. Juni bis 15. September von 10:00 bis 17:00 Uhr".
2.5. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Ausnahmen gemäß Abs 1 Z 1, 3 und 4 gelten
(1b) Die Ausnahmen gemäß Abs 1 Z 2 gelten
2.5. Im Abs 3 lautet der Einleitungssatz: "Vom Verbot gemäß § 1 sind auf den im Abs 1 Z 1 bis 4 umschriebenen Streckenabschnitten unter den darin genannten Voraussetzungen und zu den im Abs 1a und 1b festgelegten Zeiten weiters ausgenommen:"
"(2) § 2 Abs 1, 1a, 1b und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2007 tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft."
Für die Landeshauptfrau:
Haslauer
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