Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 – S.VKG 2007
LGBL_SA_20070424_28Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 – S.VKG 2007Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.04.2007
Fundstelle
LGBl Nr 28/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich, Vergabekontrollbehörde
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vergabekontrollbehörde
Vergabekontrollsenat
§ 3 Bestellung der Mitglieder
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 6 Befangenheit und Vertretung der Mitglieder
§ 7 Kammern
§ 8 Entscheidungen durch einzelne Mitglieder
§ 9 Vollversammlung
§ 10 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 11 Entschädigung
§ 12 Geschäftsstelle
Zuständigkeit und Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Anwendbares Verfahrensrecht
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Auskunftspflicht
§ 16 Ladungen
§ 17 Zustellungen
§ 18 Mündliche Verhandlung vor dem Vergabekontrollsenat
§ 19 Gebühren
§ 20 Gebührenersatz
Nachprüfungsverfahren
§ 21 Einleitung des Verfahrens
§ 22 Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 23 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 24 Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer
Verhandlung
§ 25 Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 26 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 27 Entscheidungsfrist
§ 28 Mutwillensstrafen
Einstweilige Verfügungen
§ 29 Antragstellung
§ 30 Erlassung der einstweiligen Verfügung
§ 31 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Feststellungsverfahren
§ 32 Einleitung des Verfahrens
§ 33 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
§ 34 Parteien des Verfahrens
§ 35 Feststellung von Rechtsverstößen
Schlussbestimmungen
§ 36 Verweisungen
§ 37 Umsetzungshinweis
§ 38 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Geltungsbereich, Vergabekontrollbehörde
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der dem Bundesvergabegesetz 2006 unterliegenden Vergabe von Aufträgen durch folgende Auftraggeber:
(2) Die Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinn von Abs 1 Z 2 und 3 der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen des Art 14b Abs 2 Z 1 lit b, c, e und f B-VG werden Auftraggeber im Sinn des Abs 1 dem Land Salzburg und Auftraggeber im Sinn des Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG dem Bund zugerechnet. Wenn nach Abs 1 Z 3, 5 und 6 mehrere Länder beteiligt sind, ist dieses Gesetz dann anzuwenden, wenn die Vollziehungszuständigkeit des Landes Salzburg gemäß Art 14b Abs 2 letzter Satz B-VG gegeben ist.
Vergabekontrollbehörde
§ 2
(1) Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 unterliegt der Kontrolle durch den Vergabekontrollsenat.
(2) Der Vergabekontrollsenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter
Instanz aus. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Vergabekontrollsenat
Bestellung der Mitglieder
§ 3
(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vergabekontrollsenats werden von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben dem Richterstand anzugehören und sind auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zu bestellen. Zwei der nicht richterlichen weiteren Mitglieder sind nach Anhörung der Wirtschaftskammer Salzburg und zwei nach Anhörung der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und des Salzburger Gemeindeverbandes zu bestellen. Als weitere nicht richterliche Mitglieder sind in der erforderlichen Zahl Personen zu bestellen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) Die Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger sein und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Bei ihrer Bestellung ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(4) Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages dürfen dem Vergabekontrollsenat nicht angehören.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat erlischt:
(2) Ein Mitglied des Vergabekontrollsenats darf seines Amtes nur enthoben werden:
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 5
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Geschäfte des Vergabekontrollsenats sind auf die Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einer Kammer oder einem allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihr bzw ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
Befangenheit und Vertretung der Mitglieder
§ 6
(1) Bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten, erforderlichenfalls seine Vertretung zu veranlassen und den Vorsitzenden davon zu informieren, der über die Befangenheit entscheidet.
(2) Die Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenats wegen Befangenheit ablehnen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Vorsitzende oder, wenn dieser abgelehnt wird, sein Stellvertreter. Werden sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter abgelehnt, hat über den Antrag auf Ablehnung das an Jahren älteste Mitglied des Vergabekontrollsenats zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats vertreten sich bei ihrer Verhinderung gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsverteilung.
Kammern
§ 7
(1) Der Vergabekontrollsenat wird, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, in Kammern tätig.
(2) Jede Kammer besteht aus einem Kammervorsitzenden, der dem Richterstand anzugehören hat, und zwei Beisitzern. Von den Beisitzern muss einer ein nach Anhörung der Wirtschaftskammer Salzburg bestelltes Mitglied des Vergabekontrollsenats und der zweite entweder ein nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden bestelltes Mitglied oder ein als Mitglied bestellter fachkundiger Landesbeamter sein.
(3) Eine Kammer ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Kammern sind nicht öffentlich. Die Sitzungen sind vom jeweiligen Kammervorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
Entscheidungen durch einzelne Mitglieder
§ 8
(1) Der Vergabekontrollsenat entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes Mitglied:
(2) Auf Antrag eines gemäß Abs 1 entscheidungsbefugten Mitgliedes kann eine Entscheidung der nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer übertragen werden, wenn
(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs 4 - nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Werden mehrere Feststellungsanträge dasselbe Vergabeverfahren betreffend gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs 3 - nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag der Kammer übertragen wurde, so ist auch über den Feststellungsantrag von der zuständigen Kammer zu entscheiden.
Vollversammlung
§ 9
(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vergabekontrollsenats bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegen auf Vorschlag des Vorsitzenden:
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 10
(1) Der Vergabekontrollsenat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und darin die Führung der Geschäfte im Vergabekontrollsenat im Interesse eines ordentlichen Geschäftsganges näher zu regeln.
(2) In der Geschäftsverteilung des Vergabekontrollsenats sind im Voraus die Anzahl der Kammern, die Mitglieder der Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder sowie die Vertreter der Kammermitglieder und der allein entscheidungsbefugten Mitglieder festzulegen und die Geschäfte auf die Kammern und die allein entscheidungsbefugten Mitglieder zu verteilen. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Kammern und der allein entscheidungsbefugten Mitglieder Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordentlichen Geschäftsganges erforderlich ist. Die Geschäftsverteilung ist in der Salzburger Landes-Zeitung zu verlautbaren.
Entschädigung
§ 11
(1) Die Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenats richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(2) Das Sitzungsgeld der Kammervorsitzenden beträgt 16 % des Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(3) Für gemäß § 8 allein entscheidungsbefugte Mitglieder kann die Landesregierung durch Verordnung eine angemessene Entschädigung festlegen, soweit diese Tätigkeit nicht durch die Dienstbezüge abgegolten ist.
Geschäftsstelle
§ 12
(1) Die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenats ist Teil des Amtes der Landesregierung. Dieses stellt insbesondere das notwendige sonstige Personal und die Sacherfordernisse für den Vergabekontrollsenat zur Verfügung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Das gemäß Abs 1 zur Verfügung gestellte Personal ist in seiner Tätigkeit für den Senat fachlich nur an die Anordnungen des Vorsitzenden, des jeweils zuständigen Kammervorsitzenden oder des jeweils gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitgliedes gebunden.
(3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung und die von den zuständigen Organen ergehenden innerdienstlichen Anordnungen.
Zuständigkeit und Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares Verfahrensrecht
§ 13
Soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, gilt für das Vergabekontrollverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Von den im AVG enthaltenen besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gelten die §§ 67e, 67f und 67g sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 14
(1) Der Vergabekontrollsenat ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Unterabschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Unterabschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Unterabschnitt) zuständig.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist der Vergabekontrollsenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig:
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zuständig:
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der Vergabekontrollsenat zuständig:
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der Vergabekontrollsenat zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
Auskunftspflicht
§ 15
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw vergebenden Stellen haben dem Vergabekontrollsenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Vergabekontrollsenat, wenn der Auftraggeber, die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Ladungen
§ 16
Der Vergabekontrollsenat ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Landesgebietes haben.
Zustellungen
§ 17
(1) Soweit ein Streitteil dem Vergabekontrollsenat eine elektronische Adresse (zB E-Mail-Adresse, Telefax-Adresse) bekannt gegeben hat, kann der Vergabekontrollsenat schriftliche Erledigungen an diese elektronische Adresse übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 3, 5 bis 9 und 11 ZustG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bekannt gegebene elektronische Adresse als Abgabestelle im Sinn der genannten Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt.
(2) Hat ein Streitteil dem Vergabekontrollsenat keine elektronische Adresse bekannt gegeben, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des I. und II. Abschnittes des Zustellgesetzes an eine Abgabestelle zuzustellen.
Mündliche Verhandlung vor dem Vergabekontrollsenat
§ 18
(1) Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit dem Art 6 EMRK nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
(3) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(4) § 22 MedienG gilt sinngemäß.
Gebühren
§ 19
(1) Wird im Rahmen der Vergabe eines Auftrages ein Antrag oder werden mehrere Anträge gemäß den §§ 21 Abs 1, 29 Abs 1, 32 Abs 1 oder 2 gestellt, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten. Auch wenn sich die Anträge auf verschiedene gesondert anfechtbare Entscheidungen beziehen, ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 und 180 BVergG 2006 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(3) Die Pauschalgebühr ist gemäß den im Anhang XIX zum Bundesvergabegesetz 2006 ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Überweisung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Überweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den Vergabekontrollsenat nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
Gebührenersatz
§ 20
(1) Der vor dem Vergabekontrollsenat wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 19 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 19 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) Über den Gebührenersatz entscheidet der Vergabekontrollsenat.
Nachprüfungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
§ 21
(1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im § 22 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, gleichzeitig die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung bzw der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat der Vergabekontrollsenat unter Bedachtnahme auf die §§ 101 Abs 2, 104 Abs 3, 105 Abs 6, 249 Abs 2, 253 Abs 3 und 254 Abs 6 BVergG 2006 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 22
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind einzubringen:
(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sind einzubringen:
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 23
(1) Ein Antrag gemäß § 21 Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn er
Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung
§ 24
(1) Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 25
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Vergabekontrollsenat sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind weiters jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 24 Abs 4) erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 24 Abs 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs 3 AVG gilt sinngemäß.
(4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 26
(1) Der Vergabekontrollsenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
Entscheidungsfrist
§ 27
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Mutwillensstrafen
§ 28
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
Einstweilige Verfügungen
Antragstellung
§ 29
(1) Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 21 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen bzw zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der im § 22 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 22 bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formfrei einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der im § 22 bezeichneten Frist bzw mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Der Vergabekontrollsenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
(6) Der Vergabekontrollsenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.
Erlassung der einstweiligen Verfügung
§ 30
(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenats über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenats über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Eine einstweilige Verfügung ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Sie ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(4) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 31
(1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
(3) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn Tagen nach Einlangen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wird.
(4) In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
Feststellungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
§ 32
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
(2) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden dasselbe Vergabeverfahren betreffend Feststellungsanträge nach Abs 1 von mehreren Unternehmern gestellt, hat der Vergabekontrollsenat die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid des Vergabekontrollsenats über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren; wird bis zum Ablauf der Frist nach § 33 Abs 2 kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formfrei einzustellen. § 33 Abs 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.
Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
§ 33
(1) Ein Antrag gemäß § 32 Abs 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß § 32 Abs 1 Z 1 bis 3 oder Abs 4 nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller vom Zuschlag, vom Widerruf bzw von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3) Das Recht auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 Z 4 erlischt, wenn der Antrag nicht binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt worden ist.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 21 ff hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 ist ferner unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.
Parteien des Verfahrens
§ 34
Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 14 Abs 3 bis 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
Feststellung von Rechtsverstößen
§ 35
Der Vergabekontrollsenat hat eine Feststellung gemäß § 14 Abs 3 oder 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 36
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Umsetzungshinweis
§ 37
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 38
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 2 im Verfassungsrang.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 - S.VKG, LGBl Nr 103, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 109/2003, 66/2004 und 87/2005 außer Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung der §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 2 steht im Verfassungsrang.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des im Abs 2 genannten Gesetzes fortzuführen.
(4) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vergabekontrollsenat gilt für die restliche Amtsdauer als Vergabekontrollsenat gemäß diesem Gesetz.
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