Gesetz mit dem das Salzburger Pflegegesetz und das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert werden
LGBL_SA_20070424_26Gesetz mit dem das Salzburger Pflegegesetz und das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.04.2007
Fundstelle
LGBl Nr 26/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Pflegegesetz, LGBl Nr 52/2000, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 6 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 6a Verbot von Zuwendungen"
1.2. Nach der den § 21 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 21a Einrichtungs- und Wertgegenstände"
1.3. Nach der den § 37 betreffenden Zeile wird angefügt:
"§ 38 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"Verbot von Zuwendungen
§ 6a
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen dürfen sich von den Kunden weder in Verträgen noch außerhalb derselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Zulässig sind nur Zuwendungen geringen Wertes, Zuwendungen unter Aufnahme eines Notariatsaktes sowie Zuwendungen durch schriftlichen Vertrag, wenn der Träger gemeinnützig ist.
(2) Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben in den Verträgen mit den in der Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen sicher zu stellen, dass auch diese Personen die Verpflichtung nach Abs 1 einhalten, und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger es sich handelt."
"(4) Das Entgelt für die Pflichtleistungen gemäß Abs 1 ist zu bemessen:
"Einrichtungs- und Wertgegenstände
§ 21a
Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben über die bei der Aufnahme eingebrachten Einrichtungs- und ihnen übergebenen Wertgegenstände ein Protokoll zu errichten. Übergebene Depotgelder sind von ihnen ordnungsgemäß zu verwalten."
"Abgrenzung
§ 24
Die Bestimmungen der §§ 25 bis 27 regeln ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung der Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe sowie von Tageszentren über Vertragsbestimmungen, die gemäß § 31 Abs 3 Z 2 in der Anzeige der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 Z 1 und 2 enthalten sein muss und deren Fehlen zur Untersagung der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung gemäß § 31 Abs 4 führt.
Schriftlichkeit; Allgemeine Vertragsbestimmungen
§ 25
(1) Die Verträge zwischen den Trägern von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren einerseits und ihren Kunden andererseits sowie allfällige Zusatzvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen, wenn dem nicht ein unüberwindliches Hindernis entgegen steht. Dem Kunden ist eine Vertragsausfertigung einschließlich der Tarife für alle verrechenbaren Leistungsangebote und allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu übergeben.
(2) Die Verträge haben jedenfalls Regelungen über die Vertragsdauer und die zu erbringenden Leistungen zu umfassen.
(3) Die Verträge haben, ihre Kündigung betreffend, Folgendes vorzusehen:
Vertragsbestimmungen betreffend die Leistungsentgelte
§ 26
(1) In den Verträgen über die Leistungen von Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen zu gestalten und dem Kunden nur die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen einschließlich der Wegeleistungen in Rechnung zu stellen. Für die Wegeleistungen kann auch eine pauschalierte Verrechnung vereinbart werden. Über die erbrachten Leistungen sind vom Träger der Einrichtung Aufzeichnungen zu führen.
(2) In den Verträgen über die Leistungen von Tageszentren haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen für die Tagespflege, Fahrdienste und allfällige Zusatzleistungen gesondert auszuweisen und dem Kunden aufgegliedert in Rechnung zu stellen.
(3) Die Verträge haben Regelungen über die Fälligkeit des Leistungsentgelts zu enthalten.
(4) Vertragsbestimmungen über die Anpassung der Leistungsentgelte haben nähere Regelungen der Umstände, die zu einer Anpassung führen, sowie die Verpflichtung des Trägers zur Ankündigung und Begründung einer allfälligen Anpassung zu enthalten.
Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte der Kunden
§ 27
In den Verträgen haben die Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren dem Kunden folgende Rechte einzuräumen:
6.1. Im Abs 3 Z 2 wird die Wortfolge "eine Erklärung des Trägers der Pflegeeinrichtung" durch die Wortfolge "bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers" ersetzt.
6.2. Im Abs 4 wird die Verweisung "des Abs 2" durch die Verweisung "des Abs 3" ersetzt.
"(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsformulare und standardisierte Vertragstexte für Verträge mit Kunden von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren sind der Landesregierung spätestens bei ihrer erstmaligen Verwendung oder bei ihrer Änderung anzuzeigen. Die Landesregierung hat deren Verwendung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 38
Die §§ 6a, 17 Abs 4, 21a, 24 bis 27, 31 Abs 3 und 4, 32 Abs 1 sowie 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft."
Artikel II
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2006, wird geändert wie folgt:
"(14) § 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft."
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