Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2007
LGBL_SA_20070330_25Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2007Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2007
Fundstelle
LGBl Nr 25/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Landeskrankenhaus Salzburg - Universitätsklinikum der PMU
§ 1
(1) Die Leistungen des Landeskrankenhauses Salzburg - Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,40 €.
(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist an Stelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 624 € auszugehen.
Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU
§ 2
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch Pflegegebühren abzugelten. Die Pflegegebühren werden mit Ausnahme der Pflegeabteilungen (Abs 2) in der kostendeckenden Höhe von 362 € festgelegt.
(2) Die Pflegegebühren in den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU werden in folgender Höhe festgelegt:
Landesklinik St Veit im Pongau
§ 3
(1) Die Leistungen der Landesklinik St Veit im Pongau sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,19 €.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St Veit im Pongau werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:
sind: 197,– €;
Pflegegebühr für die Pflege in der Wohngruppe: 175,60 €;
Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der
Tagesklinik: 146,50 €;
Nachtklinik: 123,50 €.
Es wird festgestellt, dass die kostendeckende tägliche Pflegegebühr gemäß Z 1 202 € beträgt.
(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist an Stelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 207 €
auszugehen.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2007 erbracht werden.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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