Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale
LGBL_SA_20070314_21Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die AusstattungspauschaleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.03.2007
Fundstelle
LGBl Nr 21/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2007 mit monatlich 364,50 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2007 406,50 €.
§ 2
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2007 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 98,00 €
für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr 162,50 €
Die höheren Beträge gemäß Z 2 und 3 sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet.
(2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe von 13,5 % des nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwandes, zumindest aber 48,14 €.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszubezahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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