Wild-Europaschutzgebietsverordnung Hochgimpling
LGBL_SA_20070314_18Wild-Europaschutzgebietsverordnung HochgimplingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.03.2007
Fundstelle
LGBl Nr 18/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Wild-Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Unken südlich der Linie Hochgimpling - Brothanköpfl gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Hochgimpling" erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind
wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landes-regierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Hochgimpling" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
am Ende
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