Verordnung mit der die Abschussrichtlinienverordnung geändert wird
LGBL_SA_20070125_1Verordnung mit der die Abschussrichtlinienverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.2007
Fundstelle
LGBl Nr 1/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 59 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Abschussrichtlinienverordnung, LGBl Nr 33/1997, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 2 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Darüber hinaus kann ein Höchstabschuss festgesetzt werden, der sich beim Rotwild nicht auf Tiere und Kälber und beim Rehwild nicht auf Geißen, Kitze und Böcke der Klasse III beziehen darf."
1.2. Die Z 4 und 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
2.1. Im Abs 1 lauten die die Klasse III betreffenden Anordnungen:
"- Klasse III: Ein- bis vierjährige Hirsche sowie Spießer, Gabler, Sechser und Eisendachter ohne Altersbegrenzung, wobei jedes Ende ab einer Länge von 4 cm zu zählen ist."
2.2. Abs 2 lautet:
"(2) Abschussplanung: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 1 von Hirschen, Tieren und Kälbern erreicht werden. Bei den Abschüssen der Hirsche soll erreicht werden, dass auf die Klasse III mindestens 60 % und auf die Klassen I und II gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen. Im Abschussplan kann in der Klasse III eine Unterteilung in Jährlinge (Einjährige) und ältere Hirsche getroffen werden. Zweiseitige Kronenhirsche der Klasse II dürfen nicht freigegeben werden. Als Krone gilt dabei jede Anordnung von mehr als zwei Enden über dem Mittelende."
3.1. Im Abs 1 lauten die die Klassen III und II betreffenden Anordnungen:
3.2. Abs 2 lautet:
"(2) Abschussplanung: Bei der Festlegung der Abschusszahlen ist bei normalem Wintereingang bei Böcken und Geißen von einem Verhältnis von 1 : 1 auszugehen. Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,3 bis 0,5 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei der Aufteilung der Abschüsse auf die Altersklassen soll erreicht werden, dass
4.1. Im Abs 1 lauten die die Klasse III betreffenden Anordnungen:
"- Klasse III: Einjährige Böcke sowie alle Spießer und Gabler ohne Altersbegrenzung, wobei Enden ab 1,5 cm zu werten sind."
4.2. Abs 2 lautet:
"(2) Abschussrichtlinien: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,7 bis 1 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei den Abschüssen der Böcke soll erreicht werden, dass auf die Klasse III 50 % und auf die Klassen I und II gemeinsam ebenfalls 50 % der Abschüsse entfallen. Wenn für Böcke der Klassen I und II Höchstabschüsse festgesetzt werden, ist für je zwei im Vorjahr erlegte Geißen ein solcher Bock freizugeben."
4.3. Im Abs 3 entfällt der letzte Satzteil "- anstelle einer Geiß ein Kitz erlegt werden kann"
5.1. Die Absatzbezeichnung "(1)" und der Abs 2 entfallen.
5.2. Die die Klassen III und II betreffenden Anordnungen lauten:
"(3) Die §§ 4, 8 Abs 1 und 2, 9 Abs 1 und 2, 10 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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