Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung
LGBL_SA_20061222_128Entrische Kirche - EuropaschutzgebietsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2006
Fundstelle
LGBl Nr 128/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Schutzgebiet
§ 1
(1) Das im Gebiet der Gemeinde Dorfgastein gelegene Höhlensystem "Entrische Kirche" und "Heidenkirche" wird einschließlich der zum Schutz des Höhlensystems erforderlichen Umgebungsbereiche zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und bei der Gemeinde Dorfgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
(2) Von den im Abs 1 genannten Verboten sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Europaschutzgebiet Entrische Kirche" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder die gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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