Gesetz mit dem das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 geändert wird
LGBL_SA_20061222_125Gesetz mit dem das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2006
Fundstelle
LGBl Nr 125/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2003, wird geändert wie folgt:
"(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 7, die Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs 9, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.
(9) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
"Umsetzungshinweis
§ 122
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 175 vom 5. Juli 1985, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25. Juni 2003."
"(4) Die §§ 34 Abs 3, 41 Abs 4, 46 Abs 1, 47 Abs 3, 60 Abs 2, 66 lit b, 67 Abs 4, 90 Abs 9, 91 Abs 4, 91a Abs 8 bis 10, 121 und 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 125/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der §§ 91 Abs 4 und 91a Abs 8 bis 10 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind."
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