Gesetz mit dem das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert wird
LGBL_SA_20061222_123Gesetz mit dem das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2006
Fundstelle
LGBl Nr 123/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2000 wird geändert wie folgt:
"§ 11 Kontrolle des Schutzes für Landeslehrer; Kommission
§ 12 Geschäftsführung der Kommission
§ 13 Kontrollorgane
§ 14 Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 15 Umsetzungshinweis
§ 16 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu"
3.1. Im Abs 2 lautet die lit a:
"a) einem Vorsitzenden und den erforderlichen Stellvertretern, die rechtskundige Beamte sein müssen und von der Landesregierung bestellt werden;".
3.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Gleichzeitig mit der Entsendung der Mitglieder in die Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen."
3.3. Im Abs 8 lautet der erste Satz: "Die Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, den Mitgliedern gemäß Abs 2 lit b und c sowie - je nach Verwendung des beschuldigten Landeslehrers - aus dem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrer für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen bzw der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen."
3.4. Nach Abs 8 wird eingefügt:
"(8a) Die Geschäfte der Disziplinarkommission sind vom Vorsitzenden bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem er selbst den Vorsitz führt, und die Senate unter dem Vorsitz eines seiner Stellvertreter zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln."
§ 11
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zum Schutz der Landeslehrer treffenden Verpflichtungen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete, Gemeinde- bzw Magistratsbedienstete oder Landeslehrer sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der Landeslehrer zu bestellen. Von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, vom Salzburger Gemeindeverband, vom Zentralausschuss der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und vom Zentralausschuss für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen ist jeweils ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Geschäftsführung der Kommission
§ 12
(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied der Kommission oder einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendeter Vertreter mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Kontrollorgane
§ 13
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, die die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Kommission. (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollorgane sind in dieser Eigenschaft nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Kontrollorgane haben der Kommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(4) Dem Schulerhalter, dem Schulleiter und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch einen Vertreter, der Schulleiter aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 14
(1) An jeder Schule übt der Schulleiter die Funktion der Sicherheitsvertrauensperson aus.
(2) Der Schulleiter kann die Erfüllung dieser Aufgabe an geeignete, an der Schule beschäftigte Personen übertragen. Vor einer solchen Übertragung ist das zuständige Organ der Personalvertretung zu hören.
(3) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterweisungen, die auch in schriftlicher Form erfolgen können, zu erteilen sowie die sonst erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Umsetzungshinweis
§ 15
Die §§ 11 bis 14 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989."
"(2) Die §§ 1 Abs 2, 7 Abs 2, 3, 8 und 8a,11 bis 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung gilt in Bezug auf die §§ 11 Abs 8 und 13 Abs 1 letzter Satz als Verfassungsbestimmung.
(3) Die auf Grund des § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2006 erforderlichen Maßnahmen können bereits vor dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt mit Wirksamkeit frühestens ab diesem getroffen werden. Dabei ist § 7 Abs 6 sinngemäß anzuwenden."
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