Gesetz mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 ua geändert werden
LGBL_SA_20061222_122Gesetz mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 ua geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2006
Fundstelle
LGBl Nr 122/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 37/2003, wird geändert wie folgt:
1.1.Nach der den § 10 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 10a Probezeit"
1.2. Die den § 39 betreffende Zeile lautet:
"§ 39 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit
Behinderung"
1.3. Die den § 53 betreffende Zeile lautet:
"§ 53 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung"
1.4. Nach der den § 127 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 127a Umsetzungshinweis"
"Probezeit
§ 10a
Innerhalb der ersten drei Monate ab dem Beginn des Dienstverhältnisses kann dieses von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden."
5.1. Im Abs 1 entfällt der letzte Satz.
5.2. Im Abs 2 werden die Worte "drei Monate" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.
5.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(4) Die Gemeinde hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen."
8.1. Die Überschrift lautet: "Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung"
8.2. In den Abs 1 und 2 werden jeweils die Worte "behinderten Kindes" durch die Worte "Kindes mit Behinderung" und die Wortfolge "das behinderte Kind" durch die Wortfolge "das Kind mit Behinderung" ersetzt.
"(3) Den im Abs 2 genannten Dienstzeiten und Zeiten im Lehrberuf bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung sind folgende Zeiten gleichzuhalten:
"(1a) Die Beförderung ist entweder von der bzw dem Vertragsbediensteten oder von der bzw dem Vorgesetzten zu beantragen und setzt das Vorliegen eines guten, zumindest der zu erwartenden Normalleistung entsprechenden Arbeitserfolges während eines Zeitraumes von sechs Monaten vor der Antragstellung voraus. In den Beförderungsrichtlinien kann vorgesehen werden, dass für Bedienstete, die überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, kürzere Beförderungsfristen gelten.
(1b) Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die für eine ablehnende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen sind jedoch der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen."
"(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den Vertragsbedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Vertragsbedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Vertragsbediensteten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen."
13.1. Abs 5 lautet:
"(5) Bei der Beurteilung, ob die im Abs 1 festgelegten Zeiträume der Dienstverhinderung überschritten worden sind, werden alle Dienstverhinderungen durch Krankheit, bei denen zwischen Dienstantritt und neuerlicher Dienstverhinderung ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt, als fortgesetzte Dienstverhinderung betrachtet und zusammengezählt. Bei Dienstverhinderungen durch Unfall gilt dies nur, wenn die neuerlichen Dienstverhinderungen Folgen desselben Unfalls sind."
13.2. Im Abs 9 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die in einem Zeitraum von 30 Monaten liegenden Dienstverhinderungen zusammengezählt werden. Bei Vertragsbediensteten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits zehn Jahre gedauert hat, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 18 Monate."
14.1. Abs 2 lautet:
"(2) Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden."
14.2. Abs 5 lautet:
"(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Gemeinde und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 119) oder durch Kündigung (§ 116) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese 50 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
17.1. Die Z 1 und 2 entfallen und die nachfolgenden Bestimmungen erhalten die Bezeichnungen "1." bis "4.".
17.2. Die Z 3 (neu) lautet:
"Verweisungen
§ 127
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"Umsetzungshinweis
§ 127a
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:
(5) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt begonnen hat, beträgt das Urlaubsausmaß abweichend von § 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 ab der Dienstklasse V bzw bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 6 der Dienstklasse IV 32 Werktage."
21.1. Im § 1 lautet die den Höheren psychologischen Dienst betreffende Rubrik der Tabelle:
"Höherer psychologischer Dienst Abschluss der philosophischen
oder naturwissenschaftlichen
Studien mit dem Hauptfach
Psychologie"
21.2. Im § 2 Abs 5 lautet der erste Satz: "Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt."
21.3. Im § 3 Abs 4 wird die Wortfolge "auf Grund körperlicher Mängel" durch die Wortfolge "auf Grund gesundheitlicher Mängel" ersetzt.
21.4. Im § 6 Z 1 wird in der Tabelle der in der Spalte "Erfordernisse" für die Entlohnungsgruppe p1 enthaltene Text durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Entweder
Artikel II
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/2005, wird geändert wie folgt:
"Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 12
Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 38 und 40 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:
"(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den Beamte selbst zu tragen haben (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen."
"Verweisungen
§ 79
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz mit Ausnahme der in der Anlage enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"Umsetzungshinweis
§ 79a
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:
(8) Auf die bis zu dem im Abs 7 Z 2 bestimmten Zeitpunkt zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die §§ 12 und 13 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission kann bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sie wird jedoch frühestens mit diesem Datum wirksam."
Artikel III
Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/2005, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 67 betreffende Zeile lautet:
"§ 67 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamtinnen und Beamte mit
Behinderung"
1.2. Die den § 80 betreffende Zeile lautet:
"§ 80 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung"
1.3. Nach der den § 199 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 199a Umsetzungshinweis"
8.1. Die Überschrift lautet: "Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung"
8.2. In den Abs 1, 2 und 5 werden jeweils die Worte "behinderten Kindes" durch die Worte "Kindes mit Behinderung" und die Wortfolge "das behinderte Kind" durch die Wortfolge "das Kind mit Behinderung" ersetzt.
"(3) Den im Abs 2 genannten Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung sind folgende Zeiten gleichzuhalten:
"(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den die Beamtin oder der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Beamtinnen und Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Beamtinnen und Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen."
12.1. Die Z 32 lautet:
"32. Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 115/2005;"
12.2. Die Z 36 lautet:
"Umsetzungshinweis
§ 199a
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:
Artikel IV
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 58/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999, wird geändert wie folgt:
"§ 41 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 41
(1) Die §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
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