Gesetz mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert wird
LGBL_SA_20061222_121Gesetz mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2006
Fundstelle
LGBl Nr 121/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2006, wird geändert wie folgt:
"§ 120a Umsetzungshinweis"
"Unionsbürger-Wählerevidenz
§ 22
(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß § 19 Abs 1 wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind alle Unionsbürger einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist, wenn nicht die Voraussetzungen des Abs 3 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln, und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern zu erfassen.
(3) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (Abs 6) gewährleistet ist.
(4) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in dieser vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Evidenz eingetragen ist, das Wahlrecht zur Gemeindevertretung, ist dieser von der Gemeinde aus der Evidenz zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung gegen seine Streichung aus der Evidenz schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 27. Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über diese Einsprüche zu führen.
(5) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, ist die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes davon zu verständigen, dass der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinn der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.
(6) In die Unionsbürger-Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Für die Kundmachung der Einsichtnahmemöglichkeit gilt § 25 Abs 2 sinngemäß. Die Gemeinde hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Unionsbürger-Wählerevidenz herzustellen."
"Umsetzungshinweis
§ 120a
Die Bestimmungen der §§ 19 Abs 1, 22, 23 Abs 2 und 115 Abs 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl Nr L 368 vom 31. Dezember 1994."
"(10) Die §§ 22 und 120a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.