Änderung der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschulausbildung 1991 und Landwirtschaftliches Schulgesetz
LGBL_SA_20061130_111Änderung der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschulausbildung 1991 und Landwirtschaftliches SchulgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2006
Fundstelle
LGBl Nr 111/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 122/2003, wird geändert wie folgt:
2.1. In den Abs 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "gemäß § 5 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982" durch die Verweisung "gemäß § 5 LArbO 1995" ersetzt.
2.2. Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(3) Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 2 Abs 2 angeführten Lehrberufes
(4) Besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 18a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt worden ist."
4.1. Abs 5 lautet:
"(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs 3 erfolgt, kann die Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das Gelernte und dessen Verwertbarkeit darüber hinaus verkürzt werden, wenn der Lehrling
4.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines der Lehrberufe gemäß § 2 Abs 2 oder eines diesen verwandten Lehrberufes (Abs 3) ist im ersten Lehrjahr voll anzurechnen. Darüber hinaus sowie in allen anderen Fällen kann die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte des Lehrgangs, der praktischen Tätigkeit und deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf die Lehrzeit angerechnet werden."
"Teilprüfungen
§ 7a
(1) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder in der besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung und im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung gemäß § 7 als abgelegt."
"Ausbildungsversuche
§ 8a
(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen dreijährigen Lehrberufes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die besondere selbstständige Ausbildungseinrichtung hat
(5) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste des § 2 Abs 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung (§ 7)."
"Integrative Berufsausbildung
Verlängerte Lehrzeit
§ 12a
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 und § 149 Abs 1 LArbO 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden. Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies für die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(2) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(3) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Teilqualifikation
§ 12b
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes und allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) Die Dauer der Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(3) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der gemäß § 12d getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Personenkreis
§ 12c
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b kommen unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermittelt werden konnten, in Betracht:
Ausbildungsinhalte
§ 12d
(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch allfällige pädagogische Begleitmaßnahmen und die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
§ 12e
Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 12a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 12b nur genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 12c und eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegen.
Berufsausbildungsassistenz
§ 12f
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder von einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Sie hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung gemäß § 12d und an den Abschlussprüfungen gemäß § 12g mitzuwirken.
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
§ 12g
(1) Innerhalb der letzten zwölf Wochen einer Ausbildung nach § 12b kann eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist.
(3) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(4) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.
Wechsel der Ausbildung
§ 12h
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis gemäß den §§ 5, 12a und 12b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten oder der besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrages, bei einem Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 5 und einem Lehrverhältnis gemäß § 12a durch eine Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 149 Abs 2 LArbO 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 12b sowohl das Ausbildungsziel nach § 12g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 12a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, soweit die Vereinbarung nach Abs 2 nicht eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 12i
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 12b ausgebildet werden, sind, soweit die §§ 12c bis 12h nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 anzuwenden."
"(1a) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.
(1b) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber
(1c) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß § 13 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung als abgelegt."
10.1. Im Abs 1 wird in der lit c nach der Verweisung auf "§ 5 Abs 2 und 5" eingefügt: ", die Anrechnung der Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes gemäß § 5 Abs 7 zweiter Satz".
10.2. Im Abs 1 wird die lit l durch folgende Bestimmungen ersetzt:
10.3. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle wird ermächtigt, dem Verein ‚Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle’ (Bundes-LFA) oder dessen Rechtsnachfolger als ordentliches Mitglied beizutreten, solange der Zweck dieses Vereins oder dessen Rechtsnachfolgers den Aufbau und die Führung eines sozialpartnerschaftlichen Gremiums zur bundesweiten Beratung und Koordination von Ausbildungen in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen sowie die Wahrnehmung von Koordinationstätigkeiten im Sinn des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes mit umfasst."
11.1. Im Abs 2 wird die Verweisung "der §§ 79 bis 97 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982" durch die Verweisung "der §§ 87 bis 106 LArbO 1995" ersetzt.
11.2. Im Abs 3 wird im dritten Satz die Jahreszahl "1982" durch die Jahreszahl "1972" ersetzt.
"Besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen
§ 18a
(1) Die Berufsausbildung in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, bedarf einer Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wenn
(3) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs 2 notwendigen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. In der Folge ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(5) Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(6) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
(7) Eine integrative Berufsausbildung in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung. Die Abs 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 12b Bedacht zu nehmen ist und die Ausbildungsinhalte gemäß § 12d festzulegen sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12e vorliegt.
(8) Auf die Ausbildung in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen sind die §§ 148 Abs 1 bis 5 und 149 bis 157 LArbO 1995 anzuwenden."
"Verweisungen
§ 27a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"§ 30a
(1) Die §§ 1, 3, 4 Abs 1, 5 Abs 5 und 7, 7a, 8a, 12a bis 12i, 13 Abs 1a bis 1c, 15 Abs 2, 17 Abs 1 und 1a, 18 Abs 2 und 3, 18a, 19 und 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die §§ 12a bis 12i, 17 Abs 1 lit m, die Wortfolge ‚oder zur integrativen Berufsausbildung in einer besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a’ im § 17 Abs 1 lit n und § 18a Abs 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene integrative Berufsausbildungen sind nach diesen Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 31. Dezember 2008 die auf Grund der §§ 12a bis 12i, 17 Abs 1 lit m und § 18a Abs 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen einer Evaluierung zu unterziehen und deren Ergebnis auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten."
Artikel II
Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 12b der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 ausgebildet werden, besteht nach den gemäß § 12d des genannten Gesetzes getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Allgemeine Unterrichtsmindestmaße gelten dafür nicht."
"(7) § 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."
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