Gesetz mit dem das Salzburger Berufsschulorganisations- Ausführungsgesetz 1995 geändert wird
LGBL_SA_20061130_110Gesetz mit dem das Salzburger Berufsschulorganisations- Ausführungsgesetz 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2006
Fundstelle
LGBl Nr 110/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Text zu § 15 werden die Worte "des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen" durch die Worte "des Gegenstandes Bewegung und Sport" ersetzt.
1.2. Nach dem den § 18 betreffenden Text wird vor dem 4.
Abschnitt eingefügt:
"§ 18a Teilrechtsfähigkeit"
1.3. Nach dem den § 31 betreffenden Text wird eingefügt:
"§ 31a Verweisungen"
7.1. In der Überschrift werden die Worte "des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen" durch die Worte "des Gegenstandes Bewegung und Sport" ersetzt.
7.2. Im Abs 5 werden die Worte "in Leibesübungen" durch die Worte "im Gegenstand Bewegung und Sport" ersetzt.
"Teilrechtsfähigkeit
§ 18a
(1) An den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ist der Schulleiter bzw die Schulleiterin. Der andere Geschäftsführer oder die andere Geschäftsführerin ist vom Schulgemeinschaftsausschuss zu wählen; er oder sie muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs 4 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.
(3) Die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit kann von der Schulleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter und dem Landesschulrat beantragt werden. Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Landesregierung die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen:
(4) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründet.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Schulerhalter keine Haftung.
(7) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter sind bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 4 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(9) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(10) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen, wenn
"Verweisungen
§ 31a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2006 treten in Kraft:
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