Gesetz mit dem das Salzburger Jugendgesetz geändert wird
LGBL_SA_20060922_98Gesetz mit dem das Salzburger Jugendgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.09.2006
Fundstelle
LGBl Nr 98/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
"(2) Abs 1 gilt nicht, wenn
§ 36
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erlaubt. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird. An Kinder und Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden, die sie nicht erwerben, besitzen oder konsumieren dürfen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden.
(2) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren abgegeben werden.
(3) Kindern und Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe)."
4.1. Im Abs 1 werden nach den Worten "ihres Geschlechts," die Worte "ihrer Behinderung" eingefügt.
4.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind unbeschadet der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes der Erwerb, der Besitz und der Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I gemäß § 3 des Pyrotechnikgesetzes (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch solche Gegenstände nicht überlassen werden."
"Verordnungen
§ 39a
Die Landesregierung kann durch Verordnung gebrannte alkoholische Getränke, Drogen, Suchtmittel-Ersatzstoffe, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen sowie jugendgefährdende Tätigkeiten im Interesse einer einfachen und einheitlichen Vollziehung der §§ 36, 37 und 39 durch Verordnung näher beschreiben oder bezeichnen."
"Verfall
§ 41
Alkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), jugendgefährdende Gegenstände (§ 37 Abs 1), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären."
"(3) Die §§ 21, 24 Abs 2, 36, 37 Abs 1 und 6, 39a, 40 Abs 1 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2006 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft."
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