Verordnung über die Öffnungszeiten der Handesbetriebe während der Straßen-Rad-Weltmeisterschaft 2006
LGBL_SA_20060915_90Verordnung über die Öffnungszeiten der Handesbetriebe während der Straßen-Rad-Weltmeisterschaft 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.2006
Fundstelle
LGBl Nr 90/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 4 Abs 4 und 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Die Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl Nr 61, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 1/2006, gilt in der Zeit vom 18. September 2006 bis einschließlich 24. September 2006 in der Stadt Salzburg und in den Gemeinden Bergheim, Hallwang, Elixhausen, Obertrum am See, Mattsee, Puch bei Hallein, Seeham und Wals-Siezenheim mit folgenden Abweichungen:
§ 2
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen dem § 1 Z 1 und 2 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle offen hält, Waren verkauft oder Warenbestellungen entgegen nimmt.
(2) Verstöße gegen § 1 Z 3 werden nach dem Arbeitsruhegesetz geahndet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 18. September 2006 in Kraft und mit Ablauf des 24. September 2006 außer Kraft.
Für die Landeshauptfrau:
Raus
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