Gesetz mit dem das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird
LGBL_SA_20060831_87Gesetz mit dem das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2006
Fundstelle
LGBl Nr 87/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 66, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 60/1996, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 wird der fünfte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Feber. Die Landesregierung kann aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen. Dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im Weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen."
1.2. Im Abs 4 werden in der lit a vor den Worten "die Sonntage und gesetzlichen Feiertage" die Worte "die Samstage," eingefügt.
1.3. Im Abs 5 wird in der lit a der Klammerausdruck "(§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986)" durch den Klammerausdruck "(§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl Nr 472, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2006)" ersetzt und entfällt der letzte Satz.
1.4. Abs 6 lautet:
"(6) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Samstag jeder Woche des Unterrichtsjahres durch Verordnung der Landesregierung zum Schultag erklärt werden. Diese Erklärung kann für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung sind die jeweils betroffenen Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrer sowie der jeweilige gesetzliche Schulerhalter zu hören. Im Fall der Erlassung einer solchen Verordnung sind trotzdem die Samstage gemäß Abs 4 lit c bis f schulfrei."
1.5. Abs 7 entfällt. Die bisherigen Abs 8 und 9 erhalten die Bezeichnungen "(7)" und "(8)".
1.6. Im Abs 7 (neu) werden im zweiten Satz die Worte "gemäß den Abs 4 bis 7" durch die Worte "gemäß den Abs 4 und 5" ersetzt.
3.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige öffentliche Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Schulen auf den ersten Montag im September vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe vorliegen.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Feber. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien zu einem anderen Termin festsetzen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen für die ganzjährigen Berufsschulen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt, und für die lehrgangsmäßigen und die saisonmäßigen Berufsschulen mit dem Abschluss des letzten Lehrgangs im Unterrichtsjahr, spätestens aber mit dem Ablauf der achten Woche vor dem Beginn des nächsten Schuljahres; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Im Fall der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 zweiter Satz beginnen die Hauptferien eine Woche früher."
3.2. Abs 5 lautet:
"(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens vom Schulleiter ein Tag und vom Schulgemeinschaftsausschuss ein weiterer Tag sowie in besonderen Fällen darüber hinaus noch zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Dabei sollen möglichst nicht mehr als zwei schulautonome Tage pro Lehrgang bzw pro Schulklasse schulfrei erklärt werden."
"(3) Die §§ 2, 3 Abs 4, 5 Abs 1, 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft."
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