Gesetz mit dem das Salzburger Schulorganisations- Ausführungsgesetz 1995 geändert wird
LGBL_SA_20060831_86Gesetz mit dem das Salzburger Schulorganisations- Ausführungsgesetz 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2006
Fundstelle
LGBl Nr 86/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 2/2001, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 3 lautet die lit f:
2.2. Im Abs 4 lit a werden die Wortfolge "für mehrfach behinderte Kinder" durch die Wortfolge "für Kinder mit mehrfacher Behinderung" ersetzt.
2.3. Im Abs 8 lautet der zweite Satz: "Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrer und Erzieher und fachlich geeigneten Personen obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt."
3.1. Im Abs 1 zweiter Satz werden die Worte "im Betreuungsteil" durch die Worte "in der Tagesbetreuung" ersetzt.
3.2. Abs 2 lautet:
"(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
3.3. Im Abs 5 wird die Wortfolge "für mehrfach behinderte Kinder" durch die Wortfolge "für Kinder mit mehrfacher Behinderung" ersetzt.
"(2) Die Errichtung der Schulen sowie die Festlegung der Schule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Eine Schule ist unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote als ganztägige Schulform zu führen, wenn zu erwarten ist, dass die für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderliche Anzahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung erreicht oder überschritten wird. Vor der Entscheidung hat die Landesregierung den Landesschulrat (Kollegium) und das Schulforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(3) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule (§§ 4, 7, 10 oder 13) gegeben sind und vorhandene Schulen in ihrem Bestand oder in ihrer Organisationsform nicht gefährdet werden, es sei denn, dass durch die zu errichtende Schule die schulische Versorgung der Bevölkerung wesentlich zweckmäßiger erfüllt werden kann als durch die bestehenden Schulen. Die Bewilligung zur Festlegung der Schule als ganztägige Schulform kann nur erteilt werden, wenn die personellen Voraussetzungen im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden und die örtlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(4) Die Gemeinde, die gesetzlicher Schulerhalter ist, hat die geplante Errichtung oder die geplante bauliche Änderung einer Schule im Sinn des § 1 Abs 3 lit a und b, insbesondere auch von Turnsälen und Turn- und Spielplätzen, oder die geplante Festlegung einer Schule als ganztägige Schulform jenen Gemeinden, die für eine Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß den §§ 37 bis 40 in Frage kommen, nachweislich bekannt zu geben und diesen eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme einzuräumen. Die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen, auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden behördlichen Verfahren dürfen erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden.
(5) Die Schulen können der Bezeichnung der Schule einen Eigennamen voranstellen. Bestehen an einer Schule auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen Schwerpunkte, kann zusätzlich zur Bezeichnung der Schulart eine auf diese Schwerpunktsetzung Bezug nehmende Bezeichnung geführt werden. Die Bezeichnung ist vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulforums bzw des Schulgemeinschaftsausschusses und des Landesschulrates zu bestimmen."
"(5) Sprachförderkurse können in der Vorschulstufe und der ersten bis vierten Schulstufe für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler bzw Schülerinnen aufgenommen wurden, in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 schulstufen- oder schulübergreifend in Gruppen geführt werden, wenn die Zahl der in Betracht kommenden Schüler mindestens acht beträgt."
"(4) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für gehörlose Kinder und einer Sonderschule für Kinder mit Schwerstbehinderung darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 15 nicht übersteigen. Im Fall, dass in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule Schüler mehrerer Schulstufen gemeinsam unterrichtet werden, vermindert sich diese Klassenschülerhöchstzahl um die Anzahl der Schulstufen, die in der Klasse gemeinsam geführt werden. Die Schülerzahl in Klassen für Kinder mit mehrfacher Behinderung richtet sich nach den gegebenen Behinderungen der Schüler; sie darf zehn jedenfalls nicht übersteigen. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf überdies acht, in einer Vorschulklasse einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für gehörlose Kinder jedoch sechs nicht unterschreiten."
"Führung ganztägiger Schulformen
§ 27
(1) In ganztägigen Schulformen können der Unterricht und die Tagesbetreuung in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
(2) Bei getrennter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung können die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden. Die Tagesbetreuung darf im Fall der getrennten Abfolge auch an Nachmittagen in Anspruch genommen werden. Eine Schule kann als schulübergreifende ganztägige Schule geführt werden, wenn in mehreren benachbarten Schulen in Summe die Mindestzahl von 15 angemeldeten Schülern erreicht wird und für diese Schüler kein entsprechendes anderweitiges Betreuungsangebot besteht. In diesem Fall haben die jeweiligen Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen ganztägig geführt wird.
(3) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung ist es erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse für die Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen. Die Zustimmung hat schriftlich und für jedes Schuljahr gesondert zu erfolgen.
(4) Die Tagesbetreuung ist jedenfalls ab einer Mindestzahl von 15 angemeldeten Schülern einzurichten. Bei nur tageweiser Anmeldung zur Tagesbetreuung muss die Zahl 15 an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. Ab einer Zahl von 30 Anmeldungen für die Tagesbetreuung sind Schülergruppen zu bilden.
(5) Mit Genehmigung der Landesregierung kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl als im Abs 4 festgelegt eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten werden.
(6) Für Sonderschulen beträgt die Mindestzahl der zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler ein Drittel und die Höchstzahl zwei Drittel der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart. Dies gilt hinsichtlich der Klassenschülerhöchstzahl auch, wenn in einer anderen Schule ausschließlich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Tagesbetreuung angemeldet sind. Die Landesregierung kann die Errichtung der Tagesbetreuung in sinngemäßer Anwendung des Abs 5 dritter Satz untersagen.
(7) Bei Festlegung der Schule als ganztägige Schulform (§ 14 Abs 2 und 3) ist den Erziehungsberechtigten vor Ende der Anmeldemöglichkeit eine Information über die Einrichtung einer Tagesbetreuung zu geben, die die Beitragspflicht dafür mit einzuschließen hat. Die Zahl der Anmeldungen ist der Landesregierung bis spätestens 30. April bekannt zu geben."
"(4) Die §§ 1 Abs 3, 4 und 8, 9 Abs 1, 2 und 5, 14 Abs 2 bis 5, 21 Abs 4, 24 Abs 1 samt Überschrift und Abs 5, 25 Abs 4, 26 Abs 1, 3, 4, 6 und 8, 27, 45 Abs 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
§ 25 Abs 4 zweiter Satz tritt mit Ende des Schuljahres 2006/2007 außer Kraft."
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