Jagdgesetz 1993 Novelle
LGBL_SA_20060804_63Jagdgesetz 1993 NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.2006
Fundstelle
LGBl Nr 63/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005 und die Kundmachung LGBl Nr 14/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Der erste Satz lautet: "Spätestens drei Monate vor Ablauf der laufenden Jagdpachtperiode oder bei Änderungen des Vorpachtrechtes binnen zwei Monaten nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat die Jagdkommission die Grundeigentümer der Vorpachtfläche zur Höhe des Pachtschillings zu hören und mit dem Vorpachtberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung einen Pachtvertrag (§ 31) über die Ausübung der Jagd auf dem Jagdeinschluss abzuschließen."
1.2. Im drittletzten Satz wird das Wort "Gemeinschaftsjagden" durch die Wortfolge "Jagdeinschlüsse oder, wenn es solche nicht gibt, ebensolche verpachtete Eigenjagdgebiete" ersetzt.
3.1. Im Abs 3 entfällt die lit l.
3.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Für Personen, die die Falknerei ausüben wollen, hat die Jagdprüfung auch den Gegenstand Falknerei zu umfassen. Bei Personen, die die Jagdprüfung nach diesem Gesetz oder eine nach § 43 Abs 2 oder 3 ersatzweise anerkannte Prüfung oder Ausbildung abgelegt bzw absolviert haben, genügt die Ablegung einer Zusatzprüfung im Gegenstand Falknerei."
"(1a) Unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs 1 sind die Jagdinhaber in Rotwildkern- und -randzonen zur Vorlage von geschossenen Rotwildtieren und -kälbern in aufgebrochenem Zustand ("Grünvorlage") an den Hegemeister oder an eine von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betraute, geeignete Person längstens innerhalb von fünf Tagen ab Erlegung verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bezirksjägermeister entbinden, wenn eine Grünvorlage auf Grund der Wildstandssituation und der Wildschadenssituation nicht notwendig ist. Der Hegemeister oder die von diesem mit der Abwicklung der Grünvorlage betraute Person kann das Wildstück als vorgelegt kennzeichnen."
7.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "und der Österreichische Alpenverein, Landesverband Salzburg," durch die Wortfolge ", der Österreichische Alpenverein, Landesverband Salzburg, und der Verein Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg," ersetzt.
7.2. Abs 3 lautet:
"(3) In Habitatschutzgebieten ist das Betreten oder Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen
außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen sowie sonstigen Wegen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind (zB Wanderwege und -steige, Schipisten, Tourenrouten, Schitourenaufstiege und -abfahrten, Langlaufloipen) untersagt. In der Verordnung kann auch die befristete Sperre solcher Straßen und Wege vorgesehen werden, wenn dies zum Erreichen des Schutzzweckes unumgänglich ist. Bei einer solchen Sperre ist nach Möglichkeit ein entsprechender Umgehungsweg festzulegen. Bei Kletterrouten können Einschränkungen durch die Festlegung bestimmter Zugänge angeordnet werden. In die Verordnung sind auch alle Straßen und Wege sowie Kletterrouten, die befahren oder betreten werden dürfen, aufzunehmen."
7.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Im Fall der Erklärung eines Gebietes zu einem Habitatschutzgebiet gemäß Abs 1 lit b kann die Landesregierung, soweit es zur Erreichung der Ziele des Abs 1 lit b erforderlich ist, dem Jagdinhaber mit Bescheid die Durchführung von Besucher lenkenden Maßnahmen sowie die Beobachtung der Wildschadensentwicklung einschließlich ihrer Ursachen (Wildschadensmonitoring) vorschreiben."
"(5) Für Übertretungen, die durch Überschreitung des festgelegten Höchstabschusses (§ 62) begangen werden, beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr."
"(9) Die §§ 17 Abs 6, 20 Abs 1, 52 Abs 3 und 5, 64 Abs 1a, 67 Abs 1, 91 Abs 1, 107 Abs 2, 3 und 6, 108 Abs 1 und 158 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2006 treten mit 1. August 2006 in Kraft. § 158 Abs 5 ist nur auf Übertretungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden."
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