Lärm- und Vibrationenschutz-Verordnung – LäVib-V
LGBL_SA_20060720_58Lärm- und Vibrationenschutz-Verordnung – LäVib-VGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.2006
Fundstelle
LGBl Nr 58/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 44 Z 3 und 4 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 Z 11 und 12 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen und Baustellen im Sinn des § 2 Z 3 bzw 8 BSG, bei denen Bedienstete des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, an auswärtigen Arbeitsstellen, während ihrer Tätigkeit einer Gefährdung durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder sein können.
Anwendung von Bundesrecht
§ 2
Im Anwendungsbereich gemäß § 1 gilt Art I (§§ 2 bis 14 samt Anhänge A und B) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) erlassen wird und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert werden, BGBl II Nr 22/2006, mit folgenden Abweichungen:
Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Anwendungsbereich
§ 3
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten in Arbeitsstätten im Sinn des § 99 Abs 1 und 2 LArbO 1995, in denen die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer bei der Ausübung ihres Berufes einer Gefährdung durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder sein können.
Anwendung von Bundesrecht
§ 4
Im Anwendungsbereich gemäß § 3 gilt Art I (§§ 2 bis 15 samt Anhänge A und B) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) erlassen wird und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert werden, BGBl II Nr 22/2006, mit folgenden Abweichungen:
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 21.Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lärmschutz-Verordnung für Arbeitsplätze, LGBl Nr 11/2003, außer Kraft.
(2) Abweichend von § 3 Abs 1 erster Satz der gemäß den §§ 2 und 4 geltenden Verordnung dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiterverwendet werden.
(3) Abweichend von § 5 Abs 1 Z 2 der gemäß den §§ 2 und 4 geltenden Verordnung gilt für Arbeitsräume, die bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, der Grenzwert von LA, r = 70 dB.
(4) § 10 Abs 2 der gemäß den §§ 2 und 4 geltenden Verordnung gilt nicht für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits bestehende Arbeitsstätten.
Umsetzungshinweis
§ 6
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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