Verordnung mit der die Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten geändert wird
LGBL_SA_20060720_57Verordnung mit der die Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.2006
Fundstelle
LGBl Nr 57/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 6 Abs 3 des Salzburger Gesundheitsfondsgesetzes - SAGES-Gesetz, LGBl Nr 90/2005 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Mai 1998, LGBl Nr 58, über die Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/1999 wird geändert wie folgt:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Zuschüsse des Salzburger Gesundheitsfonds, des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind als Einnahmen der Krankenanstalt zu verrechnen."
3.2. Im Abs 1 wird in der Z 1 das Zitat "§§ 13, 14 und 20 SAKRAF-Gesetz" durch das Zitat "§§ 9, 10 und 17 SAGES-Gesetz" und in der Z 2 das Zitat "§ 15 SAKRAF-Gesetz" durch das Zitat "§ 16 SAGES-Gesetz" ersetzt.
3.3. Im Abs 2 wird das Zitat "§ 38 Abs 2 und 4 SAKRAF-Gesetz" durch das Zitat "§ 38 Abs 2 und 4 SAKRAF-Gesetz, LGBl Nr 13/1997," und das Zitat "§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes" durch das Zitat "§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl Nr 1/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 281/1974" ersetzt.
3.4. Im Abs 3 wird das Zitat "§ 43 Abs 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975" durch das Zitat "§ 64 Abs 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000" ersetzt.
3.5. Im Abs 5 wird der Klammerausdruck "(9. Teilbetrag)" durch den Klammerausdruck "(5. Teilbetrag)" ersetzt.
"Zinsen
§ 8
(1) Soweit sich aus Abs 2 nicht anderes ergibt, sind Zinserträge nicht als Einnahmen und Zinsaufwände nicht als Ausgaben anzusetzen.
(2) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass Zinsaufwände, die bei einer Fondskrankenanstalt als Folge verzögerter Abgeltung von Leistungen für ausländische Anspruchsberechtigte entstehen, in Form von Pauschalbeträgen als Ausgaben zu berücksichtigen sind."
"Inkrafttreten
§ 14
(1) Diese Verordnung tritt mit 8. Juli 1998 in Kraft.
(2) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/1999 tritt mit 24. September 1999 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 1, 6 Abs 1, 2, 3 und 5, (§) 8 und 11 bis 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2006 treten mit 21. Juli 2006 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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