Verordnung mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20060426_44Verordnung mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.2006
Fundstelle
LGBl Nr 44/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 13 Abs 2 und 3, 20 Abs 6, 24 Abs 4, 26 Abs 4, 28 Abs 4, 30 Abs 1, 31 Abs 2, 32 Abs 2, 40 Abs 2, 43 Abs 4 und 50 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung - WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 63/2004 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/2004, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 1 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 1a Energiebezogene Mindestanforderungen".
1.2. Der Text zu § 4 lautet: "Förderungsdarlehen".
1.3. Der Text zu § 6 lautet: "Eigenmittelaufbringung durch Förderungswerber".
1.4. Der Text zu § 7, der in den dritten Abschnitt zurückgereiht wird, lautet: "Förderungsdarlehen".
1.5. Der Text zu § 10 lautet: "Förderungsdarlehen".
1.6. Der Text zu § 11 entfällt.
1.7. Der Text zu § 12 lautet: "Förderungsdarlehen".
1.8. Der Text zu § 13 lautet: "Förderungsdarlehen".
1.9. Der Text zu § 15 lautet: "Förderungsdarlehen".
1.10. Der Text zu § 16 lautet: "Annuitätenzuschüsse".
1.11. Der Text zu § 20 lautet: "Förderungsdarlehen".
1.12. Der Text zu § 21 entfällt.
1.13. Der Text zu § 24 lautet: "Förderungsdarlehen".
1.14. Der Text zu § 25 entfällt.
1.15. Der Text zu § 26 lautet: "Seniorenwohnheime".
1.16. Der Text zu § 27 lautet: "Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand sowie Wohnheime für Schülerinnen und Schüler bzw Studentinnen und Studenten".
1.17. Nach der den § 40a betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 40b Anerkennung gleichwertiger Normen".
2.1. Im Abs 1 wird angefügt:
"Von der Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz gemäß den vorangeführten Önormen kann bei Vorliegen einer baubehördlichen Ausnahme gemäß § 61 Abs 1 des Bautechnikgesetzes für das Bauvorhaben abgesehen werden."
2.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Die Verwendung von Baustoffen, die im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen, ist nicht zulässig. Als Nachweis dafür ist eine Erklärung des Bauherrn vorzulegen, dass das Bauvorhaben ohne die Verwendung solcher Baustoffe ausgeführt worden ist."
"Energiebezogene Mindestanforderungen
§ 1a
(1) Eine Förderung für die Errichtung von Wohnungen gemäß den Abschnitten 4 bis 6, 8 und 9 S.WFG 1990 und für den Erwerb neu errichteter Wohnungen gemäß dem 3. Abschnitt S.WFG 1990 darf nur gewährt werden, wenn der LEK-Wert des Gebäudes gemäß der ÖNORM B 8110-1, Wärmeschutz im Hochbau - Anforderungen an den Wärmeschutz und Deklaration des Wärmeschutzes von Gebäuden/Gebäudeteilen, Ausgabe Dezember 2004, unter 28 liegt. Die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes ist durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 17a Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 nachzuweisen.
(2) In Abhängigkeit des für die Beheizung von Wohnungen verwendeten Energieträgers gilt:
(3) Von der Einhaltung der Mindestanforderungen an den Wärmeschutz gemäß Abs 1 und Abs 2 Z 1 kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger sachlicher Gründe (zB Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes) abgesehen werden. Ebenso können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger sachlicher Gründe (zB bei Anlagen zur Ergänzung von Raumheizungen mittels Sonnenenergie, Wärmepumpen udgl für Zeiten mit außerordentlichem Heizbedarf) Ausnahmen vom Verbot des Abs 2 Z 3 zugelassen werden."
"Förderungsdarlehen
§ 4
(1) Für den Erwerb von neu errichteten Wohnungen wird ein Förderungsdarlehen gewährt.
Die Höhe des Förderungsdarlehens beträgt je m² förderbarer Nutzfläche:
(2) Die Fördersätze gemäß Abs 1 erhöhen sich:
(3) Die Fördersätze gemäß Abs 1 vermindern sich bei Wohnungen in der Stadt Salzburg um 200 € und bei Wohnungen in den sonstigen Gemeinden um 175 €, soweit der Gesamtkaufpreis der Wohnung je m² förderbarer Nutzfläche die Sätze gemäß Abs 1 um mehr als 75 % übersteigt.
(4) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt neben den Voraussetzungen des § 20 Abs 3 S.WFG 1990 das Vorliegen einer Einzugsermächtigung für die zu leistenden Zahlungen zu Gunsten des Landes Salzburg voraus.
(5) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von 30 Jahren. Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 2 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt, die Laufzeit mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt.
(6) Zur Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens nach Maßgabe des Abs 5 sind dem Land Salzburg monatlich Annuitätenraten in der dazu erforderlichen Höhe zu entrichten. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Förderungsdarlehen sind verstärkt zu tilgen, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand (§ 5 Abs 2) die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen.
Annuitätenzuschüsse
§ 5
(1) Für die Tilgung und Verzinsung eines für den Erwerb einer neu errichteten Wohnung aufgenommenen Förderungsdarlehens können frühestens ab Beginn der Laufzeit dieses Darlehens rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Die Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des Betrages gewährt, um den die jeweilige Annuität des aufgenommenen Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt. Für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes gilt § 32 Abs 3 mit der Maßgabe, dass 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A gemäß § 15a Abs 3 Z 1 und § 16 Abs 6 des Mietrechtsgesetzes mindestens zumutbar sind. Die Festsetzung der Annuitätenzuschüsse erfolgt für die Dauer eines Jahres. Innerhalb dieses Zeitraums kann eine Änderung der festgesetzten Annuitätenzuschüsse sowohl über Ansuchen als auch von Amts wegen erfolgen. Eine Auszahlung von Annuitätenzuschüssen erfolgt nur dann, wenn ein Mindestbetrag von 3 € pro Monat überschritten wird.
(3) Annuitätenzuschüsse sind während und nach Tilgung des Förderungsdarlehens in monatlichen Beträgen zurückzuzahlen, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand (Abs 2) die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt.
(4) Für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse ist zu Gunsten des Landes Salzburg ein Pfandrecht im Höchstbetrag im Rang nach dem Pfandrecht des Förderungsdarlehens grundbücherlich einzuverleiben. Diesem Pfandrecht im Höchstbetrag dürfen Pfandrechte für sonstige Darlehen vorangehen, die für die Finanzierung des Wohnungskaufs aufgenommen worden sind und den Bedingungen des § 11 S.WFG 1990 entsprechen, soweit die vorangehenden Pfandrechte zusammen mit dem Pfandrecht für das Förderungsdarlehen höchstens 90 % des auf die förderbare Nutzfläche fallenden Teils des Gesamtkaufpreises der Wohnung erreichen.
Eigenmittelaufbringung durch Förderungswerber
§ 6
Als Voraussetzung für die Gewährung eines Förderungsdarlehens und von Annuitätenzuschüssen nach den §§ 4 und 5 hat der Förderungswerber Eigenmittel in der Höhe von mindestens 10 % des Gesamtkaufpreises der Wohnung, bezogen auf die förderbare Nutzfläche, aufzubringen."
"Förderungsdarlehen
§ 7
(1) Für die Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern wird ein Förderungsdarlehen gewährt. Die Höhe des Förderungsdarlehens beträgt je m² förderbarer Nutzfläche:
oder eines zusätzlichen Wohnraumes
zu einer Wohnung .................................1.150 €,
(2) Die Fördersätze gemäß Abs 1 erhöhen sich:
(3) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus:
(4) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von 30 Jahren. Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 2 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die erste Auszahlung folgt, die Laufzeit mit dem Kalendermonat, der auf die vollständige Auszahlung folgt.
(5) Zur Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens nach Maßgabe des Abs 4 sind dem Land Salzburg monatlich Annuitätenraten in der dazu erforderlichen Höhe zu entrichten. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Förderungsdarlehen sind verstärkt zu tilgen, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand (§ 5 Abs 2) die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen.
Annuitätenzuschüsse
§ 8
(1) Für die Tilgung und Verzinsung eines für die Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern aufgenommenen Förderungsdarlehens können frühestens ab Beginn der Laufzeit dieses Darlehens rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Für die Höhe und die Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse gilt § 5 Abs 2 und 3.
(2) Für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse ist zu Gunsten des Landes Salzburg ein Pfandrecht im Höchstbetrag im Rang nach dem Pfandrecht des Förderungsdarlehens grundbücherlich einzuverleiben. Diesem Pfandrecht im Höchstbetrag dürfen Pfandrechte für sonstige Darlehen vorangehen, die für die Finanzierung von förderbaren Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt des S.WFG 1990 aufgenommen worden sind und den Bedingungen des § 11 S.WFG 1990 entsprechen, soweit die vorangehenden Pfandrechte zusammen mit dem Pfandrecht des Förderungsdarlehens höchstens 80 % des Gesamtwertes der Liegenschaft erreichen."
"Förderungsdarlehen
§ 10
(1) Für die Errichtung oder umfassende Sanierung von Bauernhäusern wird ein Förderungsdarlehen gewährt. Die Höhe des Förderungsdarlehens beträgt je m² förderbarer Nutzfläche:
bei umfassender Sanierung .........................1.150 €,
bei Errichtung ....................................1.000 €.
(2) Die Fördersätze gemäß Abs 1 erhöhen sich:
(3) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus:
(4) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 2 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die erste Auszahlung folgt, die Laufzeit mit dem Kalendermonat, der auf die vollständige Auszahlung folgt.
(5) Zur Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens nach Maßgabe des Abs 4 sind dem Land Salzburg monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres gleich hohe Annuitätenraten zu entrichten. Die Annuität beträgt vom ersten bis einschließlich zehnten Jahr der Laufzeit 5 % und ist ab dem 11. Jahr in der zur Abstattung des Darlehens erforderlichen Höhe zu leisten. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Verstärkte vorzeitige Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen."
"Förderungsdarlehen
§ 13
(1) Für die Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum oder in Häusern in der Gruppe wird ein Förderungsdarlehen gewährt. Die Höhe des Förderungsdarlehens beträgt 1.300 € je m² förderbarer Nutzfläche.
(2) Der Fördersatz gemäß Abs 1 erhöht sich:
(3) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus:
(4) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von 30 Jahren. Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 2 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die erste Auszahlung folgt, die Laufzeit mit dem Kalendermonat, der auf die vollständige Auszahlung folgt.
(5) Zur Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens nach Maßgabe des Abs 4 sind dem Land Salzburg monatlich Annuitätenraten in der dazu erforderlichen Höhe zu entrichten. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Förderungsdarlehen sind verstärkt zu tilgen, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand (§ 5 Abs 2) die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen.
Annuitätenzuschüsse
§ 14
(1) Für die Tilgung und Verzinsung eines für die Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum oder in Häusern in der Gruppe aufgenommenen Förderungsdarlehens können frühestens ab Beginn der Laufzeit dieses Darlehens rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Für die Höhe und die Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse gilt § 5 Abs 2 und
(2) Für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse ist zu Gunsten des Landes Salzburg ein Pfandrecht im Höchstbetrag im Rang nach dem Pfandrecht des Förderungsdarlehens grundbücherlich einzuverleiben. Diesem Pfandrecht im Höchstbetrag dürfen Pfandrechte für sonstige Darlehen vorangehen, die für die Finanzierung von förderbaren Maßnahmen nach dem 6. Abschnitt des S.WFG 1990 aufgenommen worden sind und den Bedingungen des § 11 S.WFG 1990 entsprechen, soweit die vorangehenden Pfandrechte in ihrer Höhe zusammen höchstens 60 % des Pfandrechtes des Förderungsdarlehens erreichen.
Förderung des Erwerbes von bestehenden Wohnungen im Eigentum
Förderungsdarlehen
§ 15
(1) Für den Erwerb von bestehenden Wohnungen im Eigentum wird ein Förderungsdarlehen gewährt. Die Höhe des Förderungsdarlehens beträgt 700 € je m² förderbarer Nutzfläche.
(2) Der Fördersatz gemäß Abs 1 erhöht sich bei Jungfamilien um 50 € und bei kinderreichen Familien um 150 € jeweils je m² förderbarer Nutzfläche.
(3) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus:
(4) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 2 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Laufzeit und die Verzinsung beginnen mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt.
(5) Zur Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens nach Maßgabe des Abs 4 sind dem Land Salzburg monatlich Annuitätsraten in der dazu erforderlichen Höhe zu entrichten. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Förderungsdarlehen sind verstärkt zu tilgen, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand (§ 5 Abs 2) die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen.
Annuitätenzuschüsse
§ 16
Für die Tilgung und Verzinsung eines für den Erwerb einer bestehenden Wohnung im Eigentum aufgenommenen Förderungsdarlehens können frühestens ab Beginn der Laufzeit dieses Darlehens rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Für die Höhe, die Rückzahlung und die Besicherung der Annuitätenzuschüsse gilt § 5 Abs 2 bis 4."
11.1. Im Abs 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "und Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen".
11.2. Abs 2 lautet:
"(2) Erfolgt die Errichtung der Mietwohnungen auf Grund eines Baurechtes, dessen Dauer mindestens 40 Jahre ab
Übergabe der Wohnungen zu betragen hat, ist zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung durch eine Vergleichsrechnung nachzuweisen, dass der Bauzins unter Einrechnung einer allfällig vereinbarten Wertsicherung, von Bauzinsvorauszahlungen und allen sonstigen im Zusammenhang mit der Einräumung des Baurechtes anfallenden Kosten auf die Dauer des Baurechtes nicht höher ist wie die für diesen Zeitraum sich ergebenden Zinsen bei einer vergleichsweisen Finanzierung mit Eigenmitteln unter Zugrundelegung der höchstzulässigen Grund- und Aufschließungskosten gemäß Abs 1 und des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG. Dabei sind vereinbarte Wertsicherungen unter der Annahme einer Höhe von 3 % jährlich und Bauzins- und sonstige Vorauszahlungen, die vom Förderungswerber vor Übergabe der Wohnungen im Zusammenhang mit der Einräumung des Baurechtes geleistet worden sind, unter Zugrundelegung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG und der Restlaufzeit des Baurechtes in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Beträgt die vereinbarte Laufzeit des Baurechtes über 50 Jahre, ist in der Vergleichsrechnung von 50 Jahren auszugehen. Der sich so ergebende höchstzulässige Baurechtszins für die Grund- und Aufschließungskosten vermindert sich:
12.1. Im Abs 1 werden der Betrag "1.350 €" durch den Betrag "1.400 €" und der Betrag "1.280 €" durch den Betrag "1.300 €" ersetzt.
12.2. Im Abs 3 werden geändert:
12.2.1. In der lit a wird der Betrag "43.610 €" durch den Betrag "45.000 €" ersetzt.
12.2.2. Die lit d und e lauten:
"Förderungsdarlehen
§ 20
(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen wird ein Förderungsdarlehen bis zur Höhe der förderbaren Baukosten gemäß § 19 gewährt.
(2) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt nach grundbücherlicher Sicherstellung unter Berücksichtigung des Baufortschritts.
(3) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 1,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Vor Beginn der Laufzeit anfallende Zinsen sind monatlich zu entrichten.
(4) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt. Die Rückzahlung hat monatlich zu erfolgen. Die jährliche Annuität beträgt im ersten Jahr 1,75 % der Darlehensnominale. Jeweils nach Ablauf eines Jahres erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,125 %.
(5) An Stelle des Förderungsdarlehens können bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3a zur Gänze oder teilweise Eigenmittel gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzt werden. Die Dauer des Eigenmitteleinsatzes hat 35 Jahre ab Beginn des auf die Übergabe des Gebäudes folgenden Kalendermonats zu betragen. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn der Verzinsung der eingesetzten Eigenmittel maßgeblich."
"Förderungsdarlehen
§ 24
(1) Für die Errichtung von Wohnheimen (9. Abschnitt S.WFG 1990) wird ein Förderungsdarlehen gewährt. Die Höhe des Förderungsdarlehens ergibt sich aus den §§ 26, 27 und 28.
(2) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt nach grundbücherlicher Sicherstellung unter Berücksichtigung des Baufortschritts.
(3) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 0,75 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Vor Beginn der Laufzeit anfallende Zinsen sind monatlich zu entrichten.
(4) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt. Die Rückzahlung hat monatlich zu erfolgen. Die jährliche Annuität beträgt in den ersten drei Jahren 1,5 % der Darlehensnominale. Jeweils nach Ablauf von drei Jahren erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,25 %."
"Seniorenwohnheime
§ 26
(1) Die Gewährung einer Förderung für Seniorenwohnheime setzt voraus:
(2) Für die Errichtung von Heimen gemäß Abs 1 wird ein Förderungsdarlehen bis zu einer Höhe von 950 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Dieser Betrag erhöht sich bei Heimen privater Bauträger oder Heimen mit weniger als 45 Betten auf bis zu 1.180 €. Bei der Errichtung durch Um-, Auf- oder Zubau bei einem bestehenden Heim beträgt die Höhe höchstens 630 € je m² förderbarer Nutzfläche.
(3) Der förderbare Darlehensbetrag gemäß Abs 2 wird bei Nachweis erhöht:
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand
sowie Wohnheime für Schülerinnen und Schüler bzw Studentinnen
und Studenten
§ 27
Für die Errichtung von Wohnheimen für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand oder Wohnheimen für Schülerinnen und Schüler bzw Studentinnen und Studenten wird ein Förderungsdarlehen bis zu einer Höhe von 1.300 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Im Übrigen gilt § 26 Abs 1 und 3.
Sonstige Wohnheime
§ 28
Für die Errichtung eines sonstigen Wohnheimes wird ein Förderungsdarlehen bis zu einer Höhe von 1.000 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Im Übrigen gilt § 26 Abs 1 und 3."
18.1. Im Abs 2 erster Satz wird der Betrag "370 €" durch den Betrag "500 €" ersetzt.
18.2. Abs 3 entfällt und die bisherigen Abs 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" und "(4)".
"Andere Sanierungsmaßnahmen
§ 30
(1) Für andere Sanierungsmaßnahmen kann ein Förderungsdarlehen bis zur Höhe der förderbaren Sanierungskosten nach den Abs 2 bis 4 gewährt werden. Seine Gewährung setzt jedoch voraus, dass seine Höhe mindestens 2.100 € je Wohnung erreicht. Dieser Mindestbetrag gilt nicht:
(2) Die höchstens förderbaren Sanierungskosten betragen bei Wohnhäusern mit bis zu zwei Wohnungen und Bauernhäusern:
aa) oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0,2 ... 3.000 €
bb) Außenwand 0,35 ................................8.000 €
cc) Kellerdecke 0,4 ... 1.000 €
b) für die Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern
und Außentüren bei Erreichung folgender U-Werte
je Stück:
1,5 - 1,1 .........................................400 €
1,1 - 0,8 .........................................500 €
0,8 ...............................................600 €
c) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung bei
gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz ....12.000 €
d) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung,
wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist:
– mit Öl-Brennwertgerät ...........................6.500 €
– mit Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe (monovalent
und bei Erfüllung der technischen Mindestan-
forderungen gemäß Anlage B Z 1 Spalte 6) ........8.000 €
– mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher (Mindest-
speichervolumen 1.000 l oder normgemäßer Nachweis
für die Dimensionierung) .......................13.000 €
– mit Biomasseheizung ............................16.000 €
e) für die Entfernung eines über zehn Jahre alten
Zentralheizungskessels bei gleichzeitigem Anschluss
an ein Fernwärmenetz .............................7.500 €
f) für den Austausch eines bestehenden Zentralheizungs-
kessels und eine damit verbundene Kaminsanierung,
wenn der Heizkessel älter als zehn Jahre ist und
kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist:
– mit Öl-Brennwertgerät ...........................2.500 €
– mit Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe (monovalent
und bei Erfüllung der technischen Mindestanforde-
rungen gemäß Anlage B Z 1 Spalte 6) .............3.500 €
– mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher (Mindest-
speichervolumen 1.000 l oder normgemäßer Nachweis
für die Dimensionierung) ........................9.000 €
– mit Biomasseheizung ............................13.500 €
g) für die Errichtung einer Aktiv-Solaranlage zur
Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren Raum-
heizung ...........................................9.000 €
(Mindestausstattung: Pufferspeichervolumen 100 l/m²,
Kollektorfläche und/oder Boiler 75 l/m² Kollektor-
fläche bzw Kombination aus beiden)
h) für den Einbau einer Wärmepumpe zur Warmwasser-
bereitung je Wohnung ..............................2.500 €
i) für Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung
je Wohnung ........................................7.500 €
j) für den erstmaligen Einbau eines Bades oder die
Sanierung eines Bades einschließlich der Erneuerung
der Wasserleitungen und der Verwendung von Wasser-
spartechnik je Wohnung ............................5.000 €
k) für Dachsanierungen ...............................8.000 €
l) für sonstige Sanierungsmaßnahmen ..................7.000 €.
(3) Die höchstens förderbaren Sanierungskosten betragen bei Wohnungen in anderen Wohnbauten als den von Abs 2 erfassten:
aa) oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0,2 .........1.000 €
bb) Außenwand 0,35 ...............................4.000 €
cc) Kellerdecke 0,4 ................................500 €
b) für die Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern
und Außentüren mit einer Größe bis 3 m² Mauerlichte
bei Erreichung folgender U-Werte je Stück:
1,5 – 1,1 ........................................400 €
1,1 – 0,8 ........................................500 €
0,8 ..............................................600 €
mit einer Größe über 3 m² Mauerlichte für jeden
weiteren angefangenen m² Mauerlichte zusätzlich zu
den vorstehenden Beträgen je Stück .................100 €
c) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung
bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz
und Vorliegen einer dezentralen Warmwasserbereitung
gemäß den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen der
Anlage B Z 1 .....................................7.000 €
d) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung,
wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich
ist, bei Vorliegen einer dezentralen Warmwasser-
bereitung gemäß den allgemeinen Förderungsvoraus-
setzungen der Anlage B Z 1:
mit Öl-Brennwertgerät ............................4.700 €
mit Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe (monovalent
und bei Erfüllung der technischen Mindestanfor-
derungen gemäß Anlage B Z 1 Spalte 6) ............5.300 €
e) für die Entfernung eines über zehn Jahre alten
Zentralheizungskessels bei gleichzeitigem Anschluss
an ein Fernwärmenetz .............................2.500 €
f) für den Austausch eines bestehenden Zentralheizungs-
kessels und eine damit verbundene Kaminsanierung,
wenn der Heizkessel älter als zehn Jahre ist und
kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist:
mit Öl-Brennwertgerät ............................1.200 €
mit Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe (monovalent
und bei Erfüllung der technischen Mindestanforde-
rungen gemäß Anlage B Z 1 Spalte 6) ..............1.800 €
g) für die Errichtung einer Aktiv-Solaranlage zur
Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren Raum-
heizung ..........................................3.000 €
(Mindestausstattung: Pufferspeichervolumen 100 l/m²
Kollektorfläche und/oder Boiler 75 l/m² Kollektor-
fläche bzw Kombination aus beiden)
h) für den Einbau einer Wärmepumpe zur Warmwasser-
bereitung ........................................2.500 €
i) für Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstat-
tung .............................................7.500 €
j) für den erstmaligen Einbau eines Bades oder die
Sanierung eines Bades einschließlich der Erneuerung
der Wasserleitungen und der Verwendung von
Wasserspartechnik ................................4.000 €
k) für Dachsanierungen ..............................7.300 €
l) für den erstmaligen Einbau einer Etagenheizung ...3.600 €
m) für sonstige Sanierungsmaßnahmen .................7.000 €.
a) für die nachträgliche Errichtung eines Personenauf-
zuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
je Aufzugsanlage ..................................38.000 €
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder
Wohngeschoß ........................................5.500 €
b) für den Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern
mit drei oberirdischen Geschoßen je Aufzugsanlage .19.000 €
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder
Wohngeschoß ........................................1.700 €.
(4) Die einzelnen Fördersätze gemäß den Abs 2 und 3 Z 1 erhöhen sich:
(5) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, beginnend mit dem Monat, der auf die Auszahlung folgt. Die Verzinsung beträgt 1,5 % jährlich, zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Rückzahlung des Darlehens hat monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Beträgen zu erfolgen. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Verstärkte vorzeitige Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen."
"(4) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus:
21.1. In der Z 6 entfällt im ersten Spiegelstrich die Wortfolge ", wenn der Förderungswerber eine natürliche Person ist".
21.2. In der Z 9:
21.2.1. In der lit a entfallen im ersten Spiegelstrich die Worte "oder Bauanzeige".
21.2.2. Die lit b lautet:
"Verweisungen
§ 40a
Verweisungen in dieser Verordnung auf die nachstehenden Gesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"Anerkennung gleichwertiger Normen
§ 40b
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden."
"§ 47
(1) Die §§ 1 Abs 1 und 4, 1a, 4 bis 10, 13 bis 16, 18 Abs 1 und 2, 19 Abs 1 und 3, 20, 24, 26 bis 30, 31 Abs 4, 37, 38 Abs 1, 40a, 40b und die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 11, 21 und 25 außer Kraft.
(2) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind, sind die §§ 4 bis 8, 10, 11, 13 bis 16, 18 Abs 1, 20, 21 und 24 bis 28 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. § 1a ist auf diese Förderungen nicht anzuwenden.
(3) Auf Förderungsansuchen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit dies vom Förderungswerber schriftlich beantragt worden ist und eine Zusicherung bis spätestens 30. Juni 2006 erfolgt.
(4) Auf Förderungsansuchen für die Errichtung von Mietwohnungen auf Grund eines Baurechtes, für die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ein Baurechtsvertrag abgeschlossen worden ist, ist auf schriftlichen Antrag des Förderungswerbers § 18 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Auf Förderungsansuchen für die Errichtung von Wohnheimen, für die bis zum 30. Juni 2006 ein Verfahren zur Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf schriftlichen Antrag des Förderungswerbers die §§ 26 Abs 1 und 27 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Auf Förderungsansuchen für förderbare Bauvorhaben, für die bis zum 30. Juni 2006 ein Verfahren zur Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, ist auf schriftlichen Antrag des Förderungswerbers die Anlage B in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1a ist auf diese Ansuchen nicht anzuwenden."
"Anlage B
Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen
Die Höhe der Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen ergibt sich aus der Summe der Energie-Punkte gemäß der Tabelle für energieökologische Maßnahmen und einem Drittel der Summe der Ökologie-Punkte gemäß der Tabelle für sonstige ökologische Maßnahmen. Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl zu runden.
Zuschlagspunkte für die einzelnen Maßnahmen
Förder- Gebäude-
klasse Energie- Gebäude- Biomasse- Anschluss Wärme- Aktiv- Wohn Passiv- Summe
kennzahl Bewertung nutzung, Fernwärme pumpe Solar- raum- Solar- Energie-
LEK-Wert nach LEK- Abwärme- anlage lüftung energie Punkte
Wert nutzung mit
[ – ] Wärme-
rück-
gewin-
nung
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte 9 Spalte 10
1 28 – 26 1 3 1 – 2 3 2
2 26 – 25 2 3 1 – 2 3 2
3 25 – 24 3 3 1 – 3 3 2
4 24 – 23 4 3 1 – 3 4 2
5 23 – 22 5 3 1 1 3 4 2
6 22 – 21 6 3 1 2 3 4 2
7 21 – 20 7 3 1 2 3 5 2
8 20 – 19 8 3 1 2 3 5 2
9 19 – 18 9 3 1 2 3 5 2
10 18 10 3 1 2 3 5 2
Für die in der Tabelle enthaltenen Maßnahmen gilt Folgendes:
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen:
Förderklasse (Spalte 1):
Klassen von Klasse 1 bis 10 je nach Energiekennzahl.
Gebäude-Energiekennzahl (Spalte 2):
Klassifizierung nach dem LEK-Wert; der LEK-Wert ist gemäß der Verordnung über den Mindestwärmeschutz von Bauten zu berechnen.
Biomassenutzung, Abwärmenutzung (Spalte 4):
Förderungsvoraussetzungen: Errichtung einer Biomasseheizung oder eines Anschlusses an ein Biomassefernwärmenetz oder Fernwärmenetz mit Anteilen von Biomassewärme, gewerblicher oder industrieller Abwärme; keine konventionelle (fossile) Fernwärme. Die jährlich eingesetzte Brennstoffmenge muss bei Biomasseheizungen zumindest 85 % biogen sein. Werden mehrere Wohnungen und Wohnobjekte versorgt, sind diese für eine individuelle Heizkostenabrechnung auszustatten. Wohnobjekten im Bereich von bestehenden konventionellen Fernwärmenetzen (Wärme aus fossilen Energieträgern) wird diese Förderung nicht gewährt, ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.
Anschluss Fernwärmenetz (Spalte 5):
Förderungsvoraussetzungen: Anschluss an ein Fernwärmenetz mit konventioneller (fossiler) Wärmeerzeugung. Werden mehrere Wohnungen und Wohnobjekte versorgt, sind diese für eine individuelle Heizkostenabrechnung auszustatten.
Wärmepumpe (Spalte 6):
Förderungsvoraussetzungen: Wärmepumpe bis zu 3 kW elektrischer Anschlussleistung mit folgenden technischen Mindestanforderungen: Das Verhältnis der Heizleistung zur elektrischen Leistung COP (Coefficent of performance [–]) der zur Anwendung kommenden Wasser/Wasser Wärmepumpen W10/W35 muss größer als 5,0, bei Sole/Wasser B0/W35 größer als 4,0 und bei Luft/Wasser A2/W35 größer als 3,0 sein. Die Auslegung der Vorlauftemperatur im Auslegungspunkt ist so zu wählen, dass die geforderten COP-Werte eingehalten werden können. Der Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes ist beizubringen. Die Anforderungen der internationalen D-A-CH Gesellschaften für das Wärmepumpengütesiegel sind einzuhalten und zu bestätigen. Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ist ein eigener Stromsubzähler und ein Wärmemengenzähler für Kontrollzwecke zu installieren. Auf Verlangen ist ein Nachweis über die Energieeffizienz der Anlage zu führen. Die Förderung setzt außerdem den Einsatz halogenfreier Kältemittel oder halogenierter Hydro-Fluor-Kohlenwasserstoffe (zB R407C) mit vollhermetischen Kompressoren voraus.
Aktiv-Solaranlage (Spalte 7):
Förderungsvoraussetzung: Errichtung einer Solaranlage mit folgenden Mindestanforderungen: 6 m² Kollektorfläche pro Anlage; 75 l Boilervolumen oder 100 l Pufferspeichervolumen pro m² Kollektorfläche; Wärmedämmung des Pufferspeichers entsprechend der Beilage 2 der Gütesigel-Richtlinie für Solaranlagen, Ausgabe Mai 2005, herausgegeben vom Verband für Thermische Solarenergie, A-1060 Wien, Mariahilferstraße 89/22, oder mindestens 200 mm Dämmstoffstärke bei einem Dämmstoff-Lamdawert von 0,04 W/mK. Mindestausstattung für Gemeinschaftsanlagen (mehr als zwei Wohneinheiten): Pufferspeicher mit mindestens 200 mm Dämmstoffstärke bei einem Dämmstoff-Lamdawert von 0,04 W/mK; pro 30 m² beheizbarer Bruttogeschoßfläche ein m² Kollektorfläche; Mindestkollektorertrag 350 kWh/m²/a; Messeinrichtung für den Wärmeertrag.
Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung (Spalte 8):
Förderungsvoraussetzungen: Planung und Dimensionierung der Anlage entsprechend der ÖNORM H 6038, Lüftungstechnische Anlagen - Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, Ausgabe September 2002; Wärmebereitstellungsgrad ?‘WRG ? 87 %;(Anmerkung
Formel: griechischer Buchstabe Eta – tiefgestellt `WRG größer/gleich 87 %) elektrisches Wirkungsverhältnis ?el 10 bzw Gesamtleistungsaufnahme der Ventilatoren 0,4 W/m³ Luftaustausch im Auslegungspunkt; (Anmerkung Formel: griechischer Buchstabe Epsilon – tiefgestellt el größer 10) Luftdichtheit n50 = 1,0 h-1.
Passiv-Solarenergie (Spalte 9):
Förderungsvoraussetzung: Anordnung von 50 % der lichtdurchlässigen Bauteile mit höchstens 45° Südabweichung.
Summe Energie-Punkte (Spalte 10):
Quersumme der Zuschlagspunkte für die zutreffenden Maßnahmen der Spalten 3 bis 9 in der maßgeblichen Förderklasse unter Berücksichtigung folgender Bonusregelungen:
– Soweit ein höherer LEK-Wert des Gebäudes auf Grund der Wahrung
der Interessen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes nicht möglich ist, ist für die zutreffenden Maßnahmen der Spalten 4 bis 9 von den Zuschlagspunkten der Förderklasse 10 auszugehen.
Zuschlagspunkte für die einzelnen Maßnahmen
Förder- Gebäude- Gebäude- Regen- Bodenver- Wasser- Dachbe- Energie- Kontrol- Summe
klasse Ökologie- Bewer- oder siegelung einsparung – grünung Buchhal- lierte Ökologie-
kennzahl tung Grau- Sensor- tung – Lüftung Punkte
OI3 Ic- nach wasser- Armatur Effi- mit Abluft-
Wert OI3 Ic- Nutzung zienz- anlage
Wert über-
[ – ] wachung
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte 9 Spalte 10
1 70 – 55 2 1 2 1 2 2 3
2 55 – 45 4 1 2 1 2 2 3
3 45 – 40 6 1 2 1 2 2 3
4 40 – 35 8 1 2 1 2 2 3
5 35 – 30 10 1 2 1 2 2 3
6 30 – 25 12 1 2 1 2 2 3
7 25 – 20 14 1 2 1 2 2 3
8 20 – 15 16 1 2 1 2 2 3
9 15 – 10 18 1 2 1 2 2 3
10 10 – 0 20 1 2 1 2 2 3
Für die in der Tabelle enthaltenen Maßnahmen gilt Folgendes:
Förderklasse (Spalte 1):
Klasse von Klasse 1 bis 10 je nach Ökologie-Kennzahl.
Gebäude Ökologie-Kennzahl - OI3 lc-Wert (Spalte 2):
Klassifizierung (nach Österreichischem Institut für Baubiologie und -ökologie - IBO) nach der OI3-Bewertungskennzahl auf Basis von drei Ökokennzahlen: dem Primärenergieinhalt nicht erneuerbar (PEI ne), dem Treibhauspotenzial (Global Warming Potenzial, GWP) und dem Versauerungspotenzial (Acidification Potenzial, AP) der verwendeten Bau- und Dämmstoffe für die Gebäudehülle und Zwischendecken.
Berechnung: OI3 lc-Bewertungskennzahl = 3*(PEI/3 + GWP/3 + AP/3)/(2 + lc)). [ - ]
Regen- oder Grauwassernutzung (Spalte 4):
Förderungsvoraussetzung: Regen- oder Grauwassernutzung für
Garten. Mindestspeichergröße: Einfamilienhaus und Reihenhaus 600 l/30 m² Bruttogeschoßfläche, für sonstige Wohnhäuser 300 l/30 m² Bruttogeschoßfläche.
Bodenversiegelung (Spalte 5):
Förderungsvoraussetzung: Außenflächenversiegelung max 1 m²/20 m² Bruttogeschoßfläche (Abflussbeiwert 0,7). Terrassen und Durchgänge werden nicht eingerechnet. Zufahrten werden ab der Grundstücksgrenze eingerechnet, ausgenommen bei Wohnhäusern mit mehr als 10 Wohneinheiten.
Wassereinsparung - Sensorarmaturen (Spalte 6):
Förderungsvoraussetzung: Sensor-Waschtischarmatur für das Bad pro Wohneinheit, manuelle Dauerlauffunktion und Kurzzeit-Ein-Funktion zwischen 30 und 120 sec, manuelle Abschaltfunktion und Kurzzeit-Aus-Funktion, Ansprechzeit unter 0,35 sec, Stromversorgung optional mit Netz oder handelsüblichen Batterien, CE-Konformität; Geräuschklasse I nach EN ISO 3822-2; Kunststoff-Trinkwasser-Zulassung für Anschlussschläuche und Magnetventil.
Dachbegrünung (Spalte 7):
Förderungsvoraussetzung: Mindestens 50 % der Dachfläche.
Energie-Buchhaltung – Effizienzüberwachung (Spalte 8):
Förderungsvoraussetzung: Online-Energiebuchhaltung im Internet (zB für den spezifischen Solarenergieertrag, Heizenergieverbrauch, Wasserverbrauch udgl).
Kontrollierte Lüftung mit Abluftanlage (Spalte 9):
Förderungsvoraussetzungen: Zentrale Abluftanlage oder Einzelraumlüfter, jeweils mit feuchte- und allenfalls sensorgesteuerten Abluftelementen, mit Grundlüftungsanteil und schallgedämmten gesteuerten Fenster- oder Wandzuluftelementen; Planung und Dimensionierung der erforderlichen Zu- und Abluftströme entsprechend der ÖNORM H 6038, Lüftungstechnische Anlagen – Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, Ausgabe September 2002.
Summe Ökologie-Punkte (Spalte 10):
Quersumme der Zuschlagspunkte für die zutreffenden Maßnahmen der Spalten 3 bis 9 in der maßgeblichen Förderklasse."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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