Weidmoos – Europaschutzgebietsverordnung
LGBL_SA_20060426_36Weidmoos – EuropaschutzgebietsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.2006
Fundstelle
LGBl Nr 36/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
mit der Teile der Gemeinde Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Weidmoos – Europaschutzgebietsverordnung)
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Natur- und Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die im Gemeindegebiet von Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg gelegenen Teilflächen des Weidmooses zwischen dem Hochmoorkomplex und der Landesgrenze zu Oberösterreich werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden St Georgen bei Salzburg sowie Lamprechtshausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 3 bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nach § 2 Z 1 und 2 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Natur- und Europaschutzgebiet Weidmoos" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.
Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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