Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2006
LGBL_SA_20060331_33Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2006
Fundstelle
LGBl Nr 33/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
St-Johanns-Spital - Landeskrankenhaus
§ 1
(1) Die Leistungen des St-Johanns-Spitals - Landeskrankenhaus sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,37 €.
(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist an Stelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 599 €
auszugehen.
Christian-Doppler-Klinik - Landesnervenklinik
§ 2
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik - Landesnervenklinik sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch Pflegegebühren abzugelten. Die Pflegegebühren werden mit Ausnahme der Pflegeabteilungen (Abs 2) in der kostendeckenden Höhe von 353 € festgelegt.
(2) Die Pflegegebühren in den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik - Landesnervenklinik werden in folgender Höhe festgelegt:
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
§ 3
(1) Die Leistungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,14 €.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:
(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist an Stelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 199 €
auszugehen.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2006 erbracht werden.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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