Gesetz mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
LGBL_SA_20060331_32Gesetz mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2006
Fundstelle
LGBl Nr 32/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 91/2005, wird geändert wie folgt:
5.1. Im Abs 1 lautet die lit b:
"b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, einschließlich des Verhältnisses der Aufgabenbereiche des ärztlichen Leiters, des Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes zueinander. Dabei sind Formen der gemeinschaftlichen Leitung vorzusehen; dadurch dürfen jedoch die diesen Führungskräften nach § 24 Abs 2, § 36 Abs 1 bzw § 25 Abs 1 jeweils zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist auch sicherzustellen, dass bei gemeinschaftlicher Leitung diese ihre Aufgaben in Bezug auf Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 33 Abs 2) erfüllen kann. In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine gemeinschaftliche Leitung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Medizinischen Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der gemeinschaftlichen Leitung mit beratender Stimme beizuziehen;"
5.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt und lautet der dritte Satz: "Der Rechtsträger einer solchen Krankenanstalt hat vor der Genehmigung der Anstaltsordnung das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören."
"(8) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung bzw sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß § 2 Abs 4 geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.
(9) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der gemeinsamen Einrichtung zu."
9.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck "Abs 2 Z 6 und 10" durch den Ausdruck "Abs 2 Z 6 und 11" ersetzt.
9.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die für eine fristgerechte Tätigkeit der Ethikkommission erforderliche Personal- und Sachausstattung ist vom Land bereitzustellen. Das Land ist berechtigt, vom Sponsor (§ 2a Abs 16 des Arzneimittelgesetzes) einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu erwartenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen der klinischen Prüfung zu verlangen, wenn nicht dem Prüfer die Pflichten und die Verantwortung des Sponsors zukommen."
9.3. Im Abs 2 werden die Z 7 bis 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
9.4. Abs 4 lautet:
"(4) Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden hat sich insbesondere zu beziehen auf:
9.5. Abs 5 lautet:
"(5) Bei der Beurteilung eines Medizinprodukts ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind von der Ethikkommission weitere Experten beizuziehen."
9.6. Abs 9 lautet:
"(9) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind Ethikkommissionen nach Abs 1 nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen."
"Kinderschutzgruppen
§ 30a
(1) In Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Kinder- und Jugendheilkunde oder Kinderchirurgie hat der Rechtsträger eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 25 Betten in diesen Abteilungen oder Organisationseinheiten können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe gehören an:
(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Minderjährigen und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Minderjährigen."
"(15) Die Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten, auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, durch Vertrag solchen Rechtsträgern übertragen, die in der Lage sind, den Anforderungen an die Verwahrung gemäß den Abs 7 und 8 zu entsprechen. Im Übertragungsvertrag ist die Verpflichtung dieser Rechtsträger zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 einschließlich der Erteilung entsprechender Anweisungen an die bei ihnen beschäftigten Personen vorzusehen. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten, in deren Behandlung der Betroffene steht, zulässig."
13.1. Im Abs 6 wird in der Z 4 die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt.
13.2. Im Abs 7 wird in der Z 3 die Wortfolge "Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise" durch die Wortfolge "Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise" ersetzt.
"(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen; erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes des Krankenversicherungsträgers einzuholen. Der Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreters
15.1. Im ersten Satz entfällt der Nebensatz ", für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs 1 eingehoben wird".
15.2. Der dritte Satz lautet: "Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind Patienten gemäß Abs 1 lit a bis f ausgenommen."
"Umsetzungshinweis
§ 96
Mit diesem Gesetz werden, soweit eine Kompetenz des Landes besteht, umgesetzt:
"(2) Es treten in Kraft:
Holztrattner
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
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