Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird
LGBL_SA_20060228_24Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2006
Fundstelle
LGBl Nr 24/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 22 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2005 wird geändert wie folgt:
"Anerkannte Kosten der Dienste
§ 10
(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2006 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
a) ASVG-beschäftig-
tes diplomiertes
Personal 31,22 45,93 58,31
b) geringfügig be-
schäftigtes
diplomiertes
Personal 29,93 44,00 55,74
c) ASVG-beschäftigte
Pflegehelferinnen
und Pflegehelfer 26,89 39,44 49,66
d) geringfügig
beschäftigte
Pflegehelferinnen
und Pflegehelfer 25,89 37,86 47,55
e) freiberufliches
diplomiertes
Personal bei
Vereinen 23,97 35,24 44,81
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
in der Stadt Salzburg:
a) ASVG-beschäftigtes
Personal 23,62 34,08 43,11
b) geringfügig
beschäftigtes
Personal 22,68 32,67 41,23
in den sonstigen Bezirken:
c) ASVG-beschäftigtes
Personal 24,19 35,22 44,25
d) geringfügig
beschäftigtes
Personal 23,25 33,81 42,37
(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Hauskrankenpflege
(Abs 1 Z 1 lit a bis d) 3,79 6,12 6,12
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Haushaltshilfe in der
Stadt Salzburg
(Abs 1 Z 2 lit a und b) 2,88 4,30 4,30
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Haushaltshilfe in den
sonstigen Bezirken
(Abs 1 Z 2 lit c und d) 3,45 5,44 5,44
2.1. Im Abs 2 wird in der lit a der Betrag "5,81 €" durch den Betrag "6 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz der Betrag "23,98 €" durch den Betrag "25,45 €" ersetzt.
"Verweisungen
§ 17
Verweisungen in dieser Verordnung auf die nachstehenden Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2006 treten in Kraft:
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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