Landeshaushaltsgesetz 2006 sowie Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes
LGBL_SA_20060216_23Landeshaushaltsgesetz 2006 sowie Änderung des Salzburger ParteienförderungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.2006
Fundstelle
LGBl Nr 23/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Landeshaushaltsgesetz 2006
Artikel I
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2006 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben .....................................1.707.316.200 €
Einnahmen ....................................1.707.316.200 €
Außerordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben ........................................53.380.800 €
Einnahmen .......................................53.380.800 €
Gesamthaushalt
Ausgaben .....................................1.760.697.000 €
Einnahmen ....................................1.760.697.000 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.
Artikel II
Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2007 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2006 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
Artikel IV
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Deckung des laufenden Geldbedarfes zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen; dies schließt die aktive Verwaltung des Finanzvermögens für den Landeswohnbaufonds mit ein. Die Bestimmungen des § 65b Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 136/2004, sind dabei sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Jahr 2006 in dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Dienstpostenplan festgesetzt.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, soweit es sich um Haus- und Pflegepersonal sowie um Personal im Straßen- und Wasserbaudienst handelt. Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nichtständiges Personal gelten nicht als Personalaufwand im Sinn dieser Bestimmung.
(3) Für die Verlautbarung der Dienstpostenpläne gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VI
(1) Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der dem Landesvoranschlag beigegebene Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2006 fest.
(2) Für die Verlautbarung des Systemisierungsplans der Kraftfahrzeuge gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VII
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:
(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2006 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2006 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2007 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.
Artikel IX
(1) Die Landesumlage beträgt für das Jahr 2006 den nach dem Finanzausgleichsgesetz 2005 höchstzulässigen Hundertsatz der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des Finanzausgleichsgesetzes 2005 zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
Artikel X
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu der im Fondsvoranschlag ausgewiesenen Höhe für den Landeswohnbaufonds Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite unter den Bedingungen nach Art VII Abs 3 aufzunehmen.
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2006 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2005, wird geändert wie folgt:
Im § 16 lautet Absatz 2:
"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich im Kalenderjahr 2006 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 5.000 €."
Holztrattner
Burgstaller
LANDESVORANSCHLAG
2006
ORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2006 2005 2004
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 2,60 44.471.800 41.018.100 46.520.771,97
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,01 229.000 229.000 311.668,67
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 17,38 296.805.600 288.103.600 279.600.141,47
3 Kunst,
Kultur
und Kultus 0,38 6.573.300 6.666.500 7.500.198,97
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohn-
bauförde-
rung 18,67 318.839.700 312.987.500 296.043.466,99
5 Gesundheit 13,94 238.138.400 224.322.200 269.328.403,35
6 Straßen-
und Wasser-
bau,Verkehr 3,56 60.938.400 61.189.900 71.550.897,99
7 Wirtschafts-
förderung 0,26 4.477.600 1.656.000 9.075.603,73
8 Dienst-
leistungen 0,25 4.300.900 3.825.300 2.951.969,93
9 Finanzwirt-
schaft 42,95 732.541.500 703.665.700 693.244.387,94
Summe 100,00 1.707.316.200 1.643.663.800 1.676.127.511,01
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2006 2005 2004
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 12,01 205.181.300 199.957.800 204.700.546,46
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,34 5.941.600 5.769.300 6.066.527,33
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 21,14 360.990.700 349.818.700 342.791.041,68
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 2,29 39.240.800 39.794.100 40.597.286,23
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohn-
bauförde-
rung 23,13 394.960.400 387.154.800 375.369.649,26
5 Gesundheit 23,66 404.029.800 384.988.100 404.689.016,66
6 Straßen-
und Wasser-
bau, Verkehr 5,53 94.438.300 92.910.600 98.418.179,01
7 Wirtschafts-
förderung 3,77 64.515.000 59.387.400 67.225.428,18
8 Dienst-
leistungen 0,08 1.480.700 1.812.500 3.550.761,82
9 Finanzwirt-
schaft 8,05 136.537.600 122.070.500 132.719.074,38
Summe 100,00 1.707.316.200 1.643.663.800 1.676.127.511,01
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2006 2005 2004
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung
00 Landtag 312.100 254.400 186.003,71
01 Landes-
regierung 674.500 552.800 570.216,17
02 Amt der
Landes-
regierung 9.432.400 9.156.900 10.835.608,96
03 Bezirkshaupt
mannschaften 3.563.300 3.031.900 3.661.359,25
04 Sonderämter 60.500 73.100 55.293,62
05 Sonstige
Aufgaben der
allgemeinen
Verwaltung 1.077.700 1.091.400 1.162.329,77
07 Personal-
vertretung
ohne Landes-
lehrer - - -
08 Pensionen
ohne Lehrer
(soweit nicht
aufgeteilt) 28.113.400 25.371.300 28.608.077,13
09 Personal-
betreuung 1.237.900 1.486.300 1.441.883,36
Summe 0 44.471.800 41.018.100 46.520.771,97
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit
13 Sonder-
polizei - - 1.930,78
16 Feuerwehr-
wesen - - 72.700,00
17 Katastrophen-
dienst 229.000 229.000 237.037,89
18 Landesver-
teidigung - - -
Summe 1 229.000 229.000 311.668,67
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft
20 Gesonderte
Verwaltung 79.717.900 74.965.000 75.881.877,85
21 Allgemein-
bildender
Unterricht 195.554.600 193.310.000 181.471.665,91
22 Berufs-
bildender
Unterricht 19.092.700 17.226.100 16.741.741,85
23 Förderung des
Unterrichtes 56.200 70.200 76.307,72
24 Vorschulische
Erziehung 212.100 861.600 665.987,20
25 Außerschulische
Jugender-
ziehung 1.812.000 1.535.700 1.787.399,72
26 Sport und
außerschulische
Leibeser-
ziehung 357.200 68.300 2.156.108,43
27 Erwachsenen-
bildung 1.500 1.500 65.974,10
28 Forschung
und Wissen-
schaft 1.400 65.200 753.078,69
Summe 2 296.805.600 288.103.600 279.600.141,47
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2006 2005 2004
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung
00 Landtag 6.838.400 6.588.100 6.934.493,38
01 Landes-
regierung 3.056.500 3.072.900 3.489.448,86
02 Amt der
Landes-
regierung 91.992.100 90.124.300 96.172.112,09
03 Bezirks-
hauptmann-
schaften 25.441.500 24.259.900 25.416.003,78
04 Sonder-
ämter 1.174.900 1.216.100 1.233.142,31
05 Sonstige
Aufgaben
der all-
gemeinen
Verwaltung 7.298.200 7.016.700 7.297.308,80
07 Personal-
vertretung
ohne Landes-
lehrer 19.400 20.200 20.816,55
08 Pensionen
ohne Lehrer
(soweit nicht
aufgeteilt) 66.849.800 64.944.800 61.257.789,27
09 Personal-
betreuung 2.510.500 2.714.800 2.879.431,42
Summe 0 205.181.300 199.957.800 204.700.546,46
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit
13 Sonder-
polizei 97.200 102.400 106.461,78
16 Feuerwehr-
wesen 4.048.000 3.857.100 4.038.095,91
17 Katastrophen-
dienst 1.674.800 1.675.500 1.787.469,64
18 Landesver-
teidigung 121.600 134.300 134.500,00
Summe 1 5.941.600 5.769.300 6.066.527,33
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 80.174.600 75.354.200 76.238.548,37
21 Allgemein-
bildender
Unterricht 196.495.300 194.217.900 182.617.634,84
22 Berufs-
bildender
Unterricht 39.841.400 36.562.800 36.421.072,79
23 Förderung des
Unterrichtes 634.600 692.400 872.080,38
24 Vorschulische
Erziehung 21.747.400 20.004.000 19.515.052,76
25 Außerschulische
Jugenderziehung 6.280.900 6.346.800 6.261.746,11
26 Sport und
außerschulische
Leibeserziehung 4.154.300 4.303.100 8.356.340,64
27 Erwachsenen-
bildung 1.415.700 1.553.200 1.638.218,30
28 Forschung und
Wissenschaft 10.246.500 10.784.300 10.870.347,49
Summe 2 360.990.700 349.818.700 342.791.041,68
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2006 2005 2004
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst,
Kultur und
Kultus
31 Bildende
Künste 579.100 564.800 557.934,55
32 Musik und
darstellende
Kunst 27.100 27.100 152.371,10
33 Schrifttum
und Sprache - - -
34 Museen und
sonstige
Sammlungen 514.400 599.400 842.486,24
35 Sonstige
Kunstpflege - - -
36 Heimat-
pflege 5.452.700 5.475.200 5.747.407,08
37 Rundfunk,
Presse
und Film - - -
38 Sonstige
Kultur-
pflege - - 200.000,00
39 Kultus - - -
Summe 3 6.573.300 6.666.500 7.500.198,97
4 Soziale
Wohlfahrt und
Wohnbau-
förderung
41 Allgemeine
öffentliche
Wohlfahrt 121.250.900 107.764.300 109.710.760,30
42 Freie Wohl-
fahrt 6.730.000 6.528.300 1.661.087,65
43 Jugendwohl-
fahrt 13.673.500 11.911.400 10.965.245,28
44 Behebung von
Notständen - - 4.859.912,46
45 Sozial-
politische
Maßnahmen 365.600 369.100 329.663,34
46 Familien-
politische
Maßnahmen 5.200 5.200 212.808,01
48 Wohnbau-
förderung 176.814.500 186.409.200 168.303.989,95
Summe 4 318.839.700 312.987.500 296.043.466,99
5 Gesundheit
51 Gesundheits-
dienst 317.200 290.200 338.764,98
52 Umwelt-
schutz 80.800 273.200 1.320.086,06
53 Rettungs- und
Warndienste 500 500 1.598,00
54 Ausbildung im
Gesundheits-
dienst - - 9.977,44
55 Eigene
Kranken-
anstalten 206.950.000 193.221.000 232.813.159,95
56 Kranken-
anstalten
anderer
Rechts-
träger - - 110.547,14
57 Heilvor-
kommen und
Kurorte - - -
58 Veterinär-
medizin 3.100 3.100 1.464.832,68
59 Gesundheit,
Sonstiges 30.786.800 30.534.200 33.269.437,10
Summe 5 238.138.400 224.322.200 269.328.403,35
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2006 2005 2004
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst,
Kultur und
Kultus
31 Bildende
Künste 1.241.600 1.297.700 1.238.505,92
32 Musik und
darstellende
Kunst 18.538.300 18.257.900 18.132.094,99
33 Schrifttum
und Sprache 164.800 194.200 174.200,00
34 Museen und
sonstige
Sammlungen 9.398.300 9.547.200 9.470.758,50
35 Sonstige
Kunstpflege 111.700 113.800 103.902,46
36 Heimat-
pflege 6.682.200 6.924.600 7.411.772,33
37 Rundfunk,
Presse und
Film 425.200 472.100 514.431,13
38 Sonstige
Kultur-
pflege 2.144.100 2.415.900 3.079.610,90
39 Kultus 534.600 570.700 472.010,00
Summe 3 39.240.800 39.794.100 40.597.286,23
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau
förderung
41 Allgemeine
öffentliche
Wohlfahrt 180.352.100 160.992.700 164.302.317,09
42 Freie
Wohlfahrt 11.846.100 11.507.000 6.146.792,29
43 Jugend-
wohlfahrt 24.401.400 21.825.500 21.748.116,85
44 Behebung von
Notständen 1.000.000 669.000 8.947.881,46
45 Sozial-
politische
Maßnahmen 1.045.200 998.100 906.753,13
46 Familien
politische
Maßnahmen 2.305.500 2.351.300 2.741.087,52
48 Wohnbau-
förderung 174.010.100 188.811.200 170.576.700,92
Summe 4 394.960.400 387.154.800 375.369.649,26
5 Gesundheit
51 Gesundheits-
dienst 2.748.800 2.759.700 2.914.711,82
52 Umwelt-
schutz 6.859.600 7.327.200 9.264.000,62
53 Rettungs- und
Warndienste 2.457.400 2.375.400 2.341.898,00
54 Ausbildung
im Gesundheits-
dienst 192.400 217.200 263.599,44
55 Eigene Kranken-
anstalten 262.819.400 247.447.800 260.819.924,20
56 Kranken-
anstalten
anderer
Rechtsträger 6.500.200 5.860.200 4.543.184,63
57 Heilvor-
kommen und
Kurorte 3.976.900 3.467.000 3.976.918,87
58 Veterinär-
medizin 1.203.700 1.193.700 3.175.518,68
59 Gesundheit,
Sonstiges 117.271.400 114.339.900 117.389.260,40
Summe 5 404.029.800 384.988.100 404.689.016,66
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2006 2005 2004
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr
61 Straßenbau 59.703.300 59.920.300 66.752.750,67
62 Allgemeiner
Wasserbau 548.000 598.400 737.750,17
63 Schutzwasserbau 352.100 336.200 442.195,72
64 Straßenverkehr 335.000 335.000 3.618.201,43
Summe 6 60.938.400 61.189.900 71.550.897,99
7 Wirtschafts-
förderung
71 Grundlagen
verbesserung,
Land- und
Forstwirtschaft 45.500 14.000 1.321.424,89
74 Sonstige
Förderung der
Land- und
Forstwirtschaft 409.000 438.000 1.704.368,35
75 Förderung der
Energiewirt-
schaft 1.900.000 996.000 2.024.936,59
77 Förderung des
Fremdenverkehrs - 700 1.113.216,29
78 Förderung von
Handel, Gewerbe
und Industrie 2.123.100 207.300 2.911.657,61
Summe 7 4.477.600 1.656.000 9.075.603,73
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und
Geschäfts-
gebäude 4.298.700 3.823.100 2.949.804,75
86 Land- und forst-
wirtschaftliche
Betriebe 100 100 96,84
87 Wirtschaftliche
Unternehmungen 2.100 2.100 2.068,34
Summe 8 4.300.900 3.825.300 2.951.969,93
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalvermögen /
Stiftungen
ohne eig
Rechtspers 19.524.600 16.826.800 18.707.829,88
92 Öffentliche
Abgaben 511.093.800 504.433.000 486.627.706,64
93 Umlagen 34.101.900 32.712.000 33.027.592,00
94 Finanzzu-
weisungen und
Zuschüsse 150.819.800 131.061.100 137.411.143,70
95 Nicht auf-
teilbare
Schulden 17.000.100 12.131.500 14.051.521,82
96 Haftungen
(soweit nicht
aufteilbar) - - -
97 Verstärkungs-
mittel - - -
98 Haushalts-
ausgleich - 5.500.000 -
99 Abwicklung
der Vorjahre 1.300 1.001.300 3.418.593,90
Summe 9 732.541.500 703.665.700 693.244.387,94
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2006 2005 2004
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr
61 Straßenbau 71.205.400 72.169.400 72.190.980,79
62 Allgemeiner
Wasserbau 4.097.400 2.611.500 5.168.245,02
63 Schutz-
wasserbau 934.500 882.800 956.161,57
64 Straßen-
verkehr 18.201.000 17.246.900 20.102.791,63
Summe 6 94.438.300 92.910.600 98.418.179,01
7 Wirtschafts-
förderung
71 Grundlagen-
verbesserung,
Land- und
Forstwirt-
schaft 8.750.600 8.196.500 8.880.716,37
74 Sonstige
Förderung der
Land- und
Forstwirt-
schaft 27.655.000 28.021.700 30.126.619,78
75 Förderung der
Energie-
wirtschaft 3.212.200 2.064.100 3.128.906,59
77 Förderung des
Fremdenver-
kehrs 10.705.400 8.442.000 9.982.855,66
78 Förderung
von Handel,
Gewerbe und
Industrie 14.191.800 12.663.100 15.106.329,78
Summe 7 64.515.000 59.387.400 67.225.428,18
8 Dienstleistungen
84 Liegen-
schaften, Wohn-
und Geschäfts-
gebäude 1.022.500 1.355.700 3.071.617,19
86 Land- und
forstwirt-
schaftliche
Betriebe 458.200 456.800 479.144,63
87 Wirtschaft-
liche Unter-
nehmungen - - -
Summe 8 1.480.700 1.812.500 3.550.761,82
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalver-
mögen / Stiftungen
ohne eig Rechts-
pers 4.424.900 4.677.100 23.496.007,92
92 Öffentliche
Abgaben 1.072.000 1.045.700 1.007.440,86
93 Umlagen - - -
94 Finanz-
zuweisungen und
Zuschüsse 72.563.500 62.043.600 63.063.731,39
95 Nicht aufteil-
bare Schulden 45.303.900 50.634.600 42.699.606,01
96 Haftungen
(soweit nicht
aufteilbar) 100 100 -
97 Verstärkungs-
mittel 2.500.000 1.500.000 -
98 Haushalts-
ausgleich 10.017.700 1.403.000 1.760.584,20
99 Abwicklung
der Vorjahre 655.500 766.400 691.704,00
Summe 9 136.537.600 122.070.500 132.719.074,38
LANDESVORANSCHLAG
2006
AUSSERORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2006 2005 2004
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 0,00 - - -
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,00 - - -
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissenschaft 0,37 200.000 5.068.700 -
3 Kunst, Kultur
und Kultus 5,05 2.700.000 - 2.890.000,00
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung 0,00 - - -
5 Gesundheit 3,11 1.665.000 1.000.000 2.000.000,00
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 2,11 1.131.100 103.100 370.974,13
7 Wirtschafts-
förderung 0,00 - - 1.345.158,07
8 Dienst-
leistungen 0,00 - - -
9 Finanz-
wirtschaft 89,36 47.684.700 40.831.400 29.729.990,33
Summe 100,00 53.380.800 47.003.200 36.336.122,53
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2006 2005 2004
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 2,90 1.550.000 2.170.000 1.371.819,75
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,00 - - 363.400,00
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissenschaft 11,43 6.103.500 10.981.300 2.021.501,23
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 11,45 6.115.000 6.805.000 8.670.018,47
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung 7,51 4.010.000 10.000 134.887,47
5 Gesundheit 22,68 12.110.000 10.617.000 4.180.000,00
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 33,76 18.022.000 14.216.900 15.753.337,54
7 Wirtschafts-
förderung 4,81 2.570.300 2.203.000 3.841.158,07
8 Dienst-
leistungen 0,00 - - -
9 Finanz-
wirtschaft 5,46 2.900.000 - -
Summe 100,00 53.380.800 47.003.200 36.336.122,53
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