Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2005
LGBL_SA_20060216_18Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.2006
Fundstelle
LGBl Nr 18/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 81/2001 wird geändert wie folgt:
1.1. In der den § 24 betreffenden Zeile wird das Wort "Versorgung" durch das Wort "Verteilung" ersetzt.
1.2. Nach der den § 40b betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 40c Bilanzgruppenkoordinator"
1.3. Die §§ 76 und 77 werden bei gleichbleibendem Text durch "§§ 76 bis 77a" ersetzt.
3.1. Die Z 5 lautet:
"5. Bilanzgruppenkoordinator: eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;"
3.2. Nach Z 20 wird eingefügt:
"20a. horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung von bzw mit elektrischer Energie wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereiches ausübt;"
3.3. Die Z 30 lautet:
"30. Netzanschlusspunkt: die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses technisch geeignete und wirtschaftlich günstigste Stelle für die Herstellung des Anschlusses am bestehenden Netz, in das elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird;"
3.4. Nach Z 48 wird eingefügt:
"48a. Übertragungsnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen;
Übertragungsnetzbetreiber sind die VERBUND – Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW-Übertragungsnetz AG;"
3.5. Die Z 52 lautet:
"52. Versorgung: der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden;"
3.6. Nach Z 52 wird eingefügt:
"52a. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;"
3.7. Nach Z 53 wird angefügt:
"(3) Ein Übertragungsnetzbetreiber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung elektrischer Energie zusammenhängen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind die Bestimmungen des § 12 Abs 5 sinngemäß anzuwenden. Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der im § 12 Abs 5 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen."
"(1) Der im Land Salzburg liegende Teil des Übertragungsnetzes der VERBUND – Austria Power Grid AG ist Bestandteil der von dieser Gesellschaft gebildeten Regelzone. Als Regelzonenführer wird die VERBUND – Austria Power Grid AG benannt."
7.1. Im Abs 1 lautet die Z 12:
"12. die Einsetzung des Bilanzgruppenkoordinators."
7.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und eines Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und das Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen."
9.1. Im Abs 3:
9.1.1. In der Z 1 wird die Wortfolge "Versorgung des Gebietes mit elektrischer Energie" durch die Wortfolge "Verteilung der elektrischen Energie im Konzessionsgebiet" ersetzt.
9.1.2. In der Z 3 lautet der Klammerausdruck "(Verteilung, Anschlusspflicht und Versorgungssicherheit)".
9.1.3. In der Z 4 wird das Wort "Versorgungsgebiet" durch das Wort "Verteilungsgebiet" ersetzt.
9.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Sind am Netz eines Verteilernetzbetreibers mehr als 100.000 Kunden angeschlossen, muss der Konzessionswerber, wenn er zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen. Eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für elektrische Energie, Erdgas und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen ist zulässig.
(5) Zur Sicherstellung der im Abs 4 geforderten Unabhängigkeit ist es insbesondere erforderlich,
(6) Abs 5 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern im Sinn des Abs 4 müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind."
10.1. Im Abs 1 und 3 wird das Wort "Versorgungsgebiet" in seiner jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort "Verteilungsgebiet" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
10.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "zur unmittelbaren Stromversorgung des beantragten Versorgungsgebietes" durch die Wortfolge "zur Verteilung elektrischer Energie im beantragten Verteilungsgebiet" ersetzt.
11.1. Im Abs 1 wird das Wort "Versorgungsgebietes" durch das Wort "Verteilungsgebietes" ersetzt.
11.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "Versorgung mit elektrischer Energie" durch die Wortfolge "Verteilung elektrischer Energie" ersetzt und angefügt: "Erforderlichenfalls ist ebenso sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen."
"(3) Betreiber eines Verteilernetzes, an dem mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben ein Gleichbehandlungsprogramm mit den Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens, den Pflichten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Erreichung dieses Ziels und den Maßnahmen zur ausreichenden Überwachung der Einhaltung des Programms aufzustellen. Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist ein Gleichbehandlungsverantwortlicher einzusetzen und der Landesregierung namhaft zu machen. Der Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Landesregierung und der Energie-Control GmbH jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen."
16.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges" durch die Wortfolge "oder bei Erhöhung oder Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung" ersetzt.
16.2. Im Abs 2 entfällt der zweite Satz.
16.3. Im Abs 3 werden in der Z 1 die Worte "die Versorgung" durch die Worte "den Anschluss" ersetzt.
"Bilanzgruppenkoordinator
§ 40c
(1) Die Regelzonenführer haben den eingesetzten Bilanzgruppenkoordinator der Behörde namhaft zu machen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 nachzuweisen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist der eingesetzte Bilanzgruppenkoordinator allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen namhaft zu machen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die Behörde mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde das Einvernehmen mit den Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(2) Das gemäß Abs 1 der Behörde namhaft gemachte Unternehmen ist berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben (Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen), wenn innerhalb von sechs Monaten ab Namhaftmachung kein Feststellungsbescheid erlassen worden ist und innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art 15 Abs 7 B-VG gestellt hat.
(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung von bzw mit elektrischer Energie wahrnehmen. Darüber hinaus muss das Vorliegen folgender Voraussetzungen sichergestellt sein:
(4) Die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators umfassen folgende Tätigkeiten:
(5) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind, soweit nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs 2 ElWOG bestehen, jedenfalls
(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Bilanzgruppenkoordinators mit Bescheid abzuerkennen. Dabei ist Abs 1 letzter Satz anzuwenden.
(7) Die Behörde hat von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen und auszuüben, wenn
19.1. Im Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen ergeben."
19.2. Abs 3 entfällt und die Abs 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)", "(4)" bzw "(5)". Im Abs 3 (neu) entfällt das Wort "weiters".
"§ 77a
(1) Die §§ 2, 5, 8 Abs 3, 8a Abs 1, 8b Abs 1 und 5, 12 Abs 3 bis 7, 13, 14 Abs 1 und 3, 15 Abs 1, 16 Abs 1, 18 Abs 3 und 4, 21 Abs 2, 23 Abs 1 bis 3, 24, 40c, 45 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2006 (Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2005) treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs 2 außer Kraft.
(2) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 5 Z 54 gehören, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession im Sinn des § 11 waren, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 12 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat unter Anwendung der §§ 13 und 14 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, hat die Landesregierung gemäß Art 15 Abs 7 B-VG vorzugehen.
(3) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs 2 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 16 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Dafür gilt Abs 2 letzter Satz.
(4) Bescheide, die im Widerspruch zu § 5 Z 48a stehen, treten sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.
(5) Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt als Verträge, denen die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.
(6) Die Namhaftmachung des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 40c Abs 1 hat bis spätestens 1. Jänner 2006 zu erfolgen. Bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes unterbleibt."
"(3) Mit der Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2005 wird die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl Nr L 176 vom 15. Juli 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG umgesetzt, soweit dies in die Landeskompetenz fällt."
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