Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2005
LGBL_SA_20060216_17Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.2006
Fundstelle
LGBl Nr 17/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2004 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/2004, wird geändert wie folgt:
1.1. Der Text zu § 2 lautet: "Landeswohnbaufonds".
1.2. Nach dem den § 2 betreffenden Text wird eingefügt:
"§ 2a Aufgabe des Landeswohnbaufonds
§ 2b Mittel des Fonds
§ 2c Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss".
1.3. Der Text zu § 55 lautet: "Eigentumsbeschränkungen".
1a. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1a.1. Abs 2 lautet:
"(2) In Verfolgung dieses Zieles werden nach Maßgabe der gemäß § 2b zur Verfügung stehenden Mittel gefördert:
1a.2. Im Abs 3 lautet in der Z 5 der zweite Satz: "Es dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der Bauausführung oder Benützung bewirken oder im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen."
"Landeswohnbaufonds
§ 2
(1) Zum Zweck der Unterstützung der Wohnbauförderung des Landes wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, der die Bezeichnung ‚Fonds zur Förderung des Wohnbaus im Land Salzburg (Landeswohnbaufonds)’ führt und seinen Sitz in der Stadt Salzburg hat.
(2) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet und von dieser auch nach außen hin vertreten.
(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.
Aufgabe des Landeswohnbaufonds
§ 2a
(1) Aufgabe des Landeswohnbaufonds ist die Durchführung von Wohnbauförderungen nach diesem Gesetz im Namen des Landes, aber auf Rechnung des Fonds.
(2) Vom Aufgabenbereich des Landeswohnbaufonds ausgenommen sind Förderungen (Förderungsdarlehen, Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen), die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind.
Mittel des Fonds
§ 2b
(1) Der Landeswohnbaufonds erhält seine Mittel, soweit daraus nicht der Aufwand des Landes für die Förderung gemäß § 2a Abs 2 zu decken ist, durch:
(2) Die Mittel des Landeswohnbaufonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes zu führen und zu bestmöglichen Zinsen anzulegen.
(3) Das Land Salzburg haftet für sämtliche Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds.
Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss
§ 2c
Die Einnahmen und die Ausgaben des Landeswohnbaufonds sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr vor dessen Beginn in einem Voranschlag und nach dessen Ablauf in einem Rechnungsabschluss festzustellen. Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landeswohnbaufonds sind im Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landes gesondert auszuweisen."
2.1. Im Abs 1:
2.1.1. In der Z 1 wird die Wortfolge "nach dem 7. Abschnitt" durch die Wortfolge "nach den Abschnitten 7 und 10a" ersetzt.
2.1.2. Die Z 5 lautet:
"5. als Häuser in der Gruppe:
Wohnhäuser, die zur gleichen Zeit auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften oberirdisch aneinandergebaut errichtet werden;"
2.1.3. In der Z 11 lautet die lit e:
"e) der Lebensgefährte und die Lebensgefährtin, wenn er oder sie mit der begünstigten Person in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt und beide entweder seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung besitzen oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung begründen;"
2.1.4. Die Z 12 lautet:
2.1.5. Die Z 13a lautet:
"13a. als kinderreiche Familie:
eine Familie mit mindestens drei Kindern;"
2.1.6. Die Z 14 lautet:
2.2. Abs 2 lautet:
"(2) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
3.1. Im Abs 1 Z 5 wird die Wortfolge "gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsleistungen" durch die Wortfolge "gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 entfällt die abschließende Wortfolge "– Abfertigungen gemäß § 67 Abs 3 EStG 1988".
4.1. Im Abs 1:
4.1.1. Die Z 2 entfällt und die bisherigen Z 3 bis 6 erhalten die Bezeichnungen "2.", "3.", "4." bzw "5.".
4.1.2. In der Z 3 (neu) wird im ersten Satz die Wortfolge "binnen sechs Monaten" durch die Wortfolge "binnen einem Jahr" ersetzt.
4.2. Abs 2 lautet:
"(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 1) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Ebenso kann von der Aufgabe des Eigentumsrechtes im Sinn des Abs 1 Z 3 abgesehen werden, wenn an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht oder die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird."
4.3. Abs 3 Z 3 lautet:
"(4) Bei Bauernhäusern beträgt die förderbare Nutzfläche 110 m². Sie erhöht sich für die sechste und jede weitere, mit dem Bewirtschafter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person um je 10 m² bis zur Höchstgrenze von 150 m²."
6.1. Abs 2 lautet:
"(2) Ist zur Finanzierung die Aufnahme eines Darlehens erforderlich, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn der Verzinsung des Darlehens, ausgenommen bei Fixzinsvereinbarungen, als Zinsbasis der 6-Monats-Euribor zugrunde liegt und der Darlehensnehmer einer Offenbarung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Träger der Wohnbauförderung hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltenen Darlehen ausdrücklich und schriftlich zustimmt."
6.2. Die Abs 3 und 4 entfallen und der bisherige Abs 5 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
6.3. Im Abs 3 (neu) wird in der Z 4 die Wortfolge "zur zweckmäßigen Gestaltung und Abwicklung" durch die Wortfolge "zur zweckmäßigen Gestaltung sowie ordnungs- und zweckmäßigen Abwicklung" ersetzt.
7.1. Die Abs 1 bis 3 lauten:
"(1) Ob ein Förderungsdarlehen verzinslich oder unverzinslich ist, die Konditionen einer allfälligen Verzinsung sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung des Darlehens werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Der Zinssatz kann zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres angepasst werden. Im Förderungsvertrag ist dazu eine entsprechende Zinsänderungsklausel aufzunehmen. Eine Erhöhung des Zinssatzes ist mit dem 12-Monats-Euribor für den ersten Werktag im Monat Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank im Statistischen Monatsheft, gerundet auf den nächst niedrigeren vollen Achtelprozentpunkt begrenzt.
(1a) Für den Fall der Stundung oder des Verzuges sind im Förderungsvertrag Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu vereinbaren.
(2) Das Förderungsdarlehen ist durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden, wenn
(3) Ob einem Pfandrecht zur Sicherung des Förderungsdarlehens andere Pfandrechte vorangehen können, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Dabei können für die einzelnen Förderungssparten unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Die Einräumung eines Vorranges kann an weitere Bedingungen gebunden werden. Die Zustimmung zu einem Vorbehalt des Verfügungsrechtes für vorrangige Pfandrechte (§ 469a ABGB) ist nicht zulässig."
7.2. Im Abs 4 lauten der zweite und dritte Satz: "Für die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen, die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind, kann die Landesregierung durch Verordnung einen Nachlass bis zu 50 % der aushaftenden Darlehensschuld vorsehen. Von einer solchen Rückzahlungsmöglichkeit kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und dem Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung mindestens fünf Jahre beträgt, keine vorläufige Schätzung des Einkommens vorliegt (§ 51 Abs 2) und zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens kein Sachverhalt bekannt ist, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann."
7.3. Im Abs 6 wird in der Z 4 die Wortfolge "zur zweckmäßigen Gestaltung und Abwicklung" durch die Wortfolge "zur zweckmäßigen Gestaltung sowie ordnungs- und zweckmäßigen Abwicklung" ersetzt.
9.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Für den Fall der Stundung oder des Verzuges sind im Förderungsvertrag Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu vereinbaren."
9.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse sind unter Anwendung des § 13 Abs 2 und 3 grundbücherlich oder durch eine Bankgarantie sicherzustellen."
11.1. Im Abs 1 Z 2 lautet der letzte Satz: "Für wachsende Familien, Jungfamilien und kinderreiche Familien kann allenfalls unter Bedachtnahme auf die Höhe des Kaufpreises ein geringeres Ausmaß an Eigenmitteln festgesetzt werden."
11.2. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.2.1. In der Z 2 lautet der zweite Satz: "Der Grundstücksbedarf darf im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 350 m² nicht übersteigen."
11.2.2. Die Z 7 lautet:
12.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder Förderungsdarlehen bestehen."
12.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Ebenso kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse und die Höhe des Kaufpreises Bedacht genommen werden."
12.3. Im Abs 5 wird im vierten Satz die Wortfolge "im gemeinsamen Haushalt" durch die Wortfolge "in der geförderten Wohnung" ersetzt.
"Subjektbezogene Rückzahlung
§ 21
Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand den maßgeblichen Wohnungsaufwand übersteigt. Für die Festsetzung des zumutbaren und maßgeblichen Wohnungsaufwandes gilt § 20 Abs 5 und 6."
"(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder Förderungsdarlehen bestehen."
"(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren Rückzahlung sowie für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21."
"Förderungsvoraussetzungen
§ 27
Natürlichen Personen, die in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit anderen natürlichen Personen eine Wohnung in einem Haus in der Gruppe (§ 6 Abs 1 Z 5) oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder Baurechtswohnungseigentum errichten, kann eine Förderung gewährt werden, wenn
"(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder Förderungsdarlehen bestehen."
"Art und Höhe der Förderung
§ 30
(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Förderungsdarlehen bestehen. Bei der Festsetzung der Höhe des Förderungsdarlehens ist jedenfalls auf die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen dazu sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
(2) Für die Besicherung des Förderungsdarlehens genügt eine Bankgarantie. Von der Einräumung eines Belastungsverbotes (§ 55 Abs 1) kann abgesehen werden.
(3) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren Rückzahlung sowie für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21."
17.1. Im Abs 2:
17.1.1. Die Z 2 lautet:
"2. die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen, bezogen auf den Fixsatz der Förderung, nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen ist auf die regional unterschiedlichen Grundkostenverhältnisse Bedacht zu nehmen. Bei Wohnprojekten für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen kann die Förderung von (zB auf Grund von Beiträgen Dritter) besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten abhängig gemacht werden. Erfolgt die Errichtung von Wohnungen auf Grund eines Baurechtes, ist zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung nachzuweisen, dass der Bauzins unter Berücksichtigung einer allfällig vereinbarten Wertsicherung, von Bauzinsvorauszahlungen und sonstigen Kosten auf die Dauer des Baurechtes keine höhere Belastung ergibt als bei einer vergleichsweisen Finanzierung der höchstzulässigen Grund- und Aufschließungskosten beim Kauf der Liegenschaft mit Eigenmitteln nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Bei Baurechten mit einer Laufzeit von unter 50 Jahren oder dann, wenn keine oder eine geringere Entschädigung als gemäß § 9 Abs 2 BauRG vereinbart ist, ist das Vorliegen eines entsprechend dieser Bestimmung verminderten Bauzinses Förderungsvoraussetzung. Die näheren Bestimmungen dazu sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen;"
17.1.2. In der Z 4 lit a lautet die sublit aa:
"aa) begünstigte Personen (§ 9); dabei kann bei Personen, die bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 9, 11 oder 14 bis 16 MRG der Nutzung der Wohnung als Ersatz zustimmen, von den Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens abgesehen werden;"
17.2. Im Abs 3 lit a wird die Verweisung "§ 9 Abs 1 Z 5" durch die Verweisung "§ 9 Abs 1 Z 4" ersetzt.
18.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln bestehen."
18.2. Im Abs 2 wird im dritten Satz die Wortfolge "Höhe des Landesdarlehens" durch die Wortfolge "Höhe des Förderungsdarlehens" ersetzt.
20.1. Abs 4 lautet:
"(4) Die Bezieher einer Wohnbeihilfe haben der Landesregierung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu melden:
20.2. Im Abs 5 entfällt der zweite Satz.
22.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln."
22.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge "Höhe des Landesdarlehens" durch die Wortfolge "Höhe des Förderungsdarlehens" ersetzt.
23.1. Im Abs 1 erster Satz wird das Wort "Erhaltungsmaßnahmen" durch das Wort "Erhaltungsarbeiten" ersetzt.
23.2. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: "Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen haben das Gebäude und die sanierten Gebäudeteile mindestens aufzuweisen:
23.3. Abs 3 entfällt und der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
24.1. Die Z 1 lautet:
"1. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) für die Errichtung des Gebäudes, an dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens zehn Jahre, bei Anschluss an Fernwärme mindestens fünf Jahre vor der Einbringung des Förderungsansuchens zurückliegt. Für die Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen, gilt keine Frist;"
24.2. Die Z 4 lautet:
"Art und Höhe der Förderung
§ 43
(1) Für die umfassende Sanierung von Wohnhäusern können Förderungsdarlehen gewährt werden, deren Höhe je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche oder nach Art und Umfang der Maßnahmen je Wohnung festgelegt werden kann. Dabei kann auch auf Mehrkosten, die durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes entstehen, Bedacht genommen werden. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens kann zwischen zehn und 25 Jahre betragen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabständen angehoben werden.
(2) Für andere Sanierungsmaßnahmen können Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens fünf und höchstens 15 Jahren gewährt werden. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabständen angehoben werden.
(3) Für die Besicherung des Förderungsdarlehens genügt eine Bankgarantie oder bei Objekten im Wohnungseigentum mit bestelltem Verwalter eine Verpfändung der Rücklage (§ 31 WEG 2002) zu Gunsten des Landes Salzburg. Von der Einräumung eines Veräußerungs- als auch eines Belastungsverbotes (§ 55 Abs 1) kann in diesen Fällen abgesehen werden. Zur Sicherung des Förderungszweckes kann die Besicherung durch Verpfändung der Rücklage und der Verzicht auf die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes an weitere Bedingungen gebunden werden.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen."
27.1. Die Z 2 lautet:
"2. die Wohnung auf der Grundlage eines schriftlichen, vergebührten und unbefristeten Mietvertrages vermietet wird;"
27.2. In der Z 6 lautet der erste Satz: "die Wohnung, ausgenommen die Nutzfläche, der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht;"
29.1. Im Abs 1 wird angefügt:
"Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Pensionierung, Arbeitslosigkeit udgl) kann auf besonderes Ansuchen auch vom aktuellen Einkommen oder von der aktuellen Bestätigung über die Höhe von Transferleistungen ausgegangen werden."
29.2. Abs 2 lautet:
"(2) Wenn um die Gewährung von Annuitätenzuschüssen oder Wohnbeihilfe angesucht wird, ist Abs 1 anzuwenden, die Z 1 bzw 2 jedoch mit der Maßgabe, dass die Nachweise für das letzte veranlagte bzw das dem Ansuchen vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen sind. Ist der Nachweis des aktuellen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses bis zum tatsächlichen Vorliegen des Nachweises, längstens jedoch befristet auf zwei Jahre, geschätzt werden. Dabei ist mindestens vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres auszugehen."
30.1. Im Abs 1 Z 2 wird nach dem Wort "Sozialversicherungsnummer," das Wort "Meldedaten," eingefügt.
30.2. Im Abs 3 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsnummer," die Worte "die Meldedaten," eingefügt.
"(6) Die Unterlagen für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfe sind mindestens drei Jahre nach Erledigung des Förderungsansuchens aufzubewahren."
"Eigentumsbeschränkungen
§ 55
(1) Nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses ist auf der Liegenschaft, soweit nach den Abschnitten 3 bis 10 dieses Gesetzes nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben. Diese Beschränkungen wirken gegen Dritte und binden auch die Rechtsnachfolger.
(2) Auf Grund des einverleibten Belastungsverbotes können Belastungen auf der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung begründet werden.
(3) Auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbotes kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung übertragen werden. Einer solchen Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn übertragen wird:
(4) Bei der Übertragung des Eigentums (Baurechtes) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann der Übernahme aushaftender Förderungsdarlehen und rückzahlbarer Annuitätenzuschüsse im vollen Ausmaß zugestimmt werden, wenn:
(5) In anderen Fällen als nach Abs 4 kann der Übernahme aushaftender Förderungsdarlehen und rückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bei der Übertragung des Eigentums (Baurechtes) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur zugestimmt werden, wenn der Rechtsnachfolger eine begünstigte Person ist. Aushaftende Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse können dabei insgesamt nur in dem Ausmaß übernommen werden, das der für den Rechtsnachfolger förderbaren Nutzfläche entspricht. Der dieses Ausmaß übersteigende Teil ist als Voraussetzung für die Zustimmung gemäß Abs 3 zurückzuzahlen. Die Landesregierung kann, wenn die Übertragung der Liegenschaft an die begünstigte Person mindestens zum Verkehrswert erfolgt und es sich um Förderungen handelt, die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind, über Antrag bei Vorliegen objektiv berücksichtigungswürdiger Gründe einen Nachlass zu den rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen gewähren, höchstens jedoch in dem Ausmaß, in dem die Summe aus aushaftenden, grundbücherlich vorrangig besicherten Hypothekardarlehen, Förderungsdarlehen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bezogen auf die förderbare Nutzfläche des Rechtsnachfolgers den Verkehrswert der Liegenschaft übersteigt. Der Verkehrswert der Liegenschaft ist durch ein vom Antragsteller beizubringendes Schätzgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen festzustellen. Übersteigt die vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft den Verkehrswert, ist von dieser auszugehen.
(6) Im Fall einer durch das Gericht bereits bewilligten Liegenschaftsexekution kann der Übernahme aushaftender Förderungsdarlehen und rückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bei der Übertragung des Eigentumsrechtes (Baurechtes) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden unabhängig von den Bestimmungen über die begünstigte Person und die förderbare Nutzfläche zugestimmt werden, wenn
(7) Im Fall der rechtsgeschäftlichen Veräußerung von zum Gutsbestand der geförderten Wohnung gehörenden Grundstücken kann die Zustimmung der Landesregierung nach Abs 3 davon abhängig gemacht werden, dass abhängig vom öffentlichen Interesse an der Übereignung ein angemessener Teil des Veräußerungserlöses für eine außerordentliche Rückzahlung des aushaftenden Förderungsdarlehens, des Hypothekardarlehens, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, oder der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse verwendet wird. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen.
(8) Ist das Förderungsdarlehen zurückgezahlt, werden keine Zuschüsse mehr geleistet, sind die rückzahlbaren Zuschüsse zur Gänze zurückgezahlt und ist die Bürgschaft erloschen, hat das Land die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu erteilen."
"(24) Die §§ 1 Abs 2 und 3, 2 bis 2c, 5, 6, 8, 9 Abs 1 bis 3, 10 Abs 4, 11, 13 Abs 1 bis 4 und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 1 und 2, 18, 19 Abs 1 und 3, 20 Abs 1, 2 und 5, 21, 24 Abs 1 und 5, 27, 28 Abs 1, 29 Abs 2, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 1, 37 Abs 4 und 5, 38 Abs 2, 40 Abs 1 und 2, 41, 42 Abs 2, 43, 48, 48a Abs 2, 48b Abs 1, 51 Abs 1 und 2, 52 Abs 1 und 3, 53 Abs 6 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(25) Auf Förderungen, die vor dem 1. Jänner 2006 nach diesem oder nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind, sind die §§ 19 Abs 3 Z 7 und 31 Abs 2 Z 2 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich der Finanzierung solcher Förderungen gilt Folgendes:
(26) Auf Förderungsansuchen, die vor dem 1. Jänner 2006 eingebracht worden sind, ist für die Prüfung der Finanzierung § 8 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(27) Auf Förderungsansuchen, die vor dem 1. Jänner 2006 eingebracht und bis zum 30. Juni 2006 im Sinn des Ansuchens des Förderungswerbers erledigt werden, sind auf schriftlichen Antrag des Förderungswerbers die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(28) Verordnungen auf Grund der durch das Gesetz LGBl Nr 17/2006 geänderten Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006 erlassen werden."
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