Eigenanteils-Verordnung Gemeinden
LGBL_SA_20060130_7Eigenanteils-Verordnung GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2006
Fundstelle
LGBl Nr 7/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 58 Abs 3 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, und des § 103 Abs 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Höhe des Eigenanteils
§ 1
(1) Der Fahrtkostenanteil, den Gemeindebedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 40,60 €.
(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 33,50 €.
(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.
In- und Außerkrafttreten
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eigenanteils-Verordnung Gemeinden, LGBl Nr 95/2004, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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