Wasserschongebietsverordnung Loherquelle
LGBL_SA_20060130_5Wasserschongebietsverordnung LoherquelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2006
Fundstelle
LGBl Nr 5/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Zweck
§ 1
Zum Schutz der Wasserspende "Loherquelle" der Wassergenossenschaft Kuchl wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
Wasserschongebiet
§ 2
(1) Der nördliche Eckpunkt des etwa dreieckigen Schongebietes wird durch den Grenzpunkt der Grundparzellen (GP) 606, 829 (Sulzbach) und 634/3 je KG 56229 Weißenbach gebildet. Die nordöstliche Grenze des Wasserschongebietes verläuft von diesem Punkt in südöstlicher Richtung entlang der nördlichen bzw nordöstlichen Grenze der GP 606, 605/1, 599 und 581 je KG 56229 Weißenbach bis zum nördlichen Eckpunkt der Grundstücke 581, 587 und 799/1 (Weg) je KG 56229 Weißenbach. Von diesem Eckpunkt verläuft die Grenze in gerader Linie zum westlichsten Eckpunkt der GP 579/1 KG 56229 Weißenbach und entlang der Westgrenze dieses Grundstückes bis zu dessen südlichstem Eckpunkt. Von diesem Punkt verläuft die östliche Grenze des Wasserschongebietes in südsüdwestlicher Richtung entlang der Hangfalllinie geradlinig über den Weißbach (GP 828 KG 56229 Weißenbach) bis an sein südliches Ufer. Die Südgrenze des Schongebietes folgt in westlicher Richtung der Südgrenze des Weißbaches bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Westgrenze der GP 829 (Sulzbach) mit der Nordgrenze der GP 562/1 je KG 56229 Weißenbach. Von diesem Punkt verläuft die westliche Grenze des Schongebietes entlang des Westufers des Sulzbaches bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Südgrenze der GP 634/3 mit der Westgrenze der GP 610. Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze des Schongebietes über den Sulzbach geradlinig zum Ausgangspunkt.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und bei der Marktgemeinde Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/62- schongebiete.htm
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
Schutzgebietsanordnungen
§ 4
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
Entschädigung
§ 5
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür von der Wassergenossenschaft Kuchl bzw von ihrem Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
Verwaltungsübertretungen
§ 6
Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
(2) Um die Bewilligung von Maßnahmen gemäß § 3, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits bestehen, ist innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt anzusuchen.
Für die Landeshauptfrau:
Raus
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