Höhe des Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2006
LGBL_SA_20060130_12Höhe des Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2006
Fundstelle
LGBl Nr 12/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
§ 1
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2006 je Verpflegstag 8,00 €.
§ 2
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 letzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2006 je Verpflegstag 6,00 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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