Verordnung über die Richtsätze in der Sozialhilfe
LGBL_SA_20060130_10Verordnung über die Richtsätze in der SozialhilfeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2006
Fundstelle
LGBl Nr 10/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden für das Kalenderjahr 2006 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für den Alleinunterstützten ......................414,00 €
für den Hauptunterstützten .......................373,00 €
für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ..............239,00 €
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe ...............111,00 €.
(2) Die Richtsätze dienen für den monatlichen Bedarf des Hilfe
Suchenden an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung,
Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie des Aufwandes
für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am
kulturellen Leben.
§ 2
Für Diabetiker ist zur richtsatzgemäßen Unterstützung eine
Ernährungshilfe monatlich zu leisten, und zwar
für Insulinabhängige ..............................114,50 €
für Altersdiabetiker ...............................65,50 €.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.