Verordnung mit der die Öffnungszeitenverordnung 2003 geändert wird
LGBL_SA_20060116_1Verordnung mit der die Öffnungszeitenverordnung 2003 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.01.2006
Fundstelle
LGBl Nr 1/2006
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 4 Abs 2 und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl Nr 61, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2005, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 5 wird nach der Wortfolge "eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes" der Klammerausdruck "(§ 286 Abs 1 GewO 1994)" eingefügt.
1.2. Im Abs 6 wird die Verweisung "der §§ 3 und 8 Abs 2" durch die Verweisung "der §§ 2a Abs 5, 3 und 8 Abs 2" ersetzt.
"Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen in
historischen Orts- oder Stadtkerngebieten
§ 2a
(1) Aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet -, die in historischen Orts- oder Stadtkernen (Abs 2) stattfinden und von Gemeinden, Tourismusverbänden oder von Vereinigungen von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben, durchgeführt werden, dürfen die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an höchstens 12 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, und innerhalb einer Kalenderwoche an höchstens zwei aufeinander folgenden Werktagen bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Als historische Orts- und Stadtkerne gelten Flächen, die
(3) In der Stadt Salzburg gelten die Offenhaltezeiten gemäß Abs 1 nur aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet -, die
(4) In den in den §§ 6 Abs 3 und 7 Abs 3 genannten Orten gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass die Verkaufsstellen an höchstens 18 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, offen gehalten werden dürfen.
(5) Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten."
"(3) Werden in einer Kalenderwoche Verkaufsstellen gemäß § 2a offen gehalten, gelten an den übrigen Werktagen dieser Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, abweichend von Abs 1 die allgemeinen Offenhaltezeiten gemäß § 2 Abs 1."
"(5) Die §§ 2 Abs 5 und 6, 2a und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2006 treten mit 17. Jänner 2006 in Kraft."
Für die Landeshauptfrau:
Raus
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