2. Landes-Pensionsreformgesetz
LGBL_SA_20051229_952. Landes-PensionsreformgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2005
Fundstelle
LGBl Nr 95/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 89/2005, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 4 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 4a Sonderbestimmungen für Beamte, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt"
1.2. Nach der den § 10 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 10a Nachträgliche Anrechnung von Zeiten"
1.3. Die den § 14 betreffende Zeile lautet:
"§ 14 Zurechnung von Zeiten"
1.4. Die den § 16 betreffende Zeile entfällt.
1.5. Die die §§ 18 bis 20 betreffenden Zeilen lauten:
"§ 18 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 19 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 20 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges"
1.6. Die die §§ 21 und 30 betreffenden Zeilen entfallen.
1.6a. Die den § 40 betreffende Zeile lautet:
"§ 40 Auszahlung von Geldleistungen"
1.7. Die den § 48 betreffende Zeile lautet:
"§ 48 Sterbekostenbeitrag"
1.8. Die Überschrift des 5. Abschnittes und die die §§ 49 bis 52 betreffenden Zeilen entfallen.
1.9. Die den § 62 betreffende Zeile entfällt.
1.10. Der Ausdruck "§ 76" wird durch den Ausdruck "§§ 76 ff" ersetzt.
2.1. Im Abs 1:
2.1.1. In der Z 1 lautet der zweite Satz: "Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht."
2.1.2. In der Z 1 wird angefügt: "Bei freiwillig geleisteten höheren Pensionsbeiträgen (§ 80 Abs 3a und 7a L-BG) ist die Bemessungsgrundlage des tatsächlich geleisteten Pensionsbeitrages heranzuziehen."
2.1.3. Die Z 2 lautet:
"2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs 2a bzw 2b zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten."
2.1.4. In der Z 3 werden in der Tabelle folgende Zeilen angefügt:
" 1. Jänner 2022 216
Jänner 2023 228
Jänner 2024 240"
2.1.5. Die Z 4 bis 6 lauten:
2.2. Im Abs 2 lautet die Z 2:
"2. für jeden weiteren Tag der verhältnismäßige Teil des Betrages gemäß Z 1."
2.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1994 bis 2001 betragen:
für das Jahr Aufwertungsfaktor
1994 1,126
1995 1,095
1996 1,069
1997 1,069
1998 1,055
1999 1,040
2000 1,034
2001 1,026
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 37 Abs 2). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(2b) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 2002 und 2003 betragen:
für das Jahr Aufwertungsfaktor
2002 1,039
2003 1,018
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(2c) Wird der Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, im Erhöhungszeitraum (Abs 2b) nicht um ein bestimmtes Prozentausmaß, sondern um einen absoluten Betrag erhöht, ist als Erhöhungsfaktor die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise nach dem Verbraucherpreisindex 2000 oder nach einem an seine Stelle tretenden Index in dem dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Der Erhöhungsfaktor ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Er hat in jedem Fall mindestens 1,000 zu betragen und ist der Reihe der Aufwertungsfaktoren gemäß Abs 2b als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen."
"Sonderbestimmungen für Beamte, deren
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
ab dem 2. Jänner 2008 beginnt
§ 4a
Bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt, gilt für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage § 4 mit folgenden Abweichungen:
für das Jahr Aufwertungsfaktor
1990 1,307
1991 1,249
1992 1,200
1993 1,153
Abweichend von § 4 Abs 1 Z 3 lautet die Tabelle nach der den
Jänner 2021 betreffenden Zeile:
Juli 2021 216
Jänner 2022 228
Juli 2022 240
Jänner 2023 252
Juli 2023 264
Jänner 2024 276
Juli 2024 288
Jänner 2025 300
Juli 2025 318
Jänner 2026 336
Juli 2026 354
Jänner 2027 372
Juli 2027 390
Jänner 2028 408
Juli 2028 426
Jänner 2029 444
Juli 2029 462
Jänner 2030 480"
"(2) Wenn sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter vollendet (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a L-BG), die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt:
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentpunkte je Monat
im Jahr
2005 0,24
2006 0,23
2007 0,22
2008 0,21
ab 2009 0,20
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4b L-BG beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs 2 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs 6, folgende Prozentsätze der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten:
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentsätze der
im Jahr Ruhegenussberechnungsgrundlage
2006 62,75
2007 63,5
2008 64,25
ab 2009 65
(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs 5 L-BG sind die Abs 4 Z 4 und 5 und Abs 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a L-BG) vollendet."
"(3) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gelten auch:
6.1. Die Z 4 lautet:
"4. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;"
6.2. In den Z 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge "an einer Hochschule" durch die Wortfolge "an einer Universität oder Hochschule" ersetzt.
7.1. Im Abs 2 lautet die Z 1:
"1. soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder VKG (bzw dem EKUG) angerechnet worden ist;"
7.2. Abs 3 lautet:
"(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat."
"Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 10a
Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs 3 oder einer gleichartigen Vorgängerbestimmung von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten ist ein besonderer Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs 3 bis 8 zu entrichten, wobei § 10 Abs 3 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Ermittlung des Monatsbezuges die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Bezugshöhe für jene Dienstklasse und Gehaltsstufe zugrunde zu legen ist, der der Beamte im ersten vollen Monat seiner Dienstleistung angehört hat."
"(2) Der Ruhegenuss erhöht sich:
"Zurechnung von Zeiten
§ 14
(1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs 1 oder § 4 Abs 1a L-BG) vollendet hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den
(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des § 32a zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen zehn Jahre nicht übersteigen.
(4) Durch die Zurechnung gemäß Abs 1 bis 3 darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten."
12.1. Die Z 4 entfällt. Die Z 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen "4." bzw "5.".
12.2. Die Z 5 (neu) lautet:
"Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 18
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben mit 60 und nach unten mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten.
(4) Als Einkommen nach Abs 3 gelten:
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 19
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 76,74 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 20
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs 4) des überlebenden Ehegatten einen Betrag von 365 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 18 Abs 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw der entsprechenden Leistung zu beginnen."
16.1. Abs 1 lautet:
"(1) Jeder Bezieher eines nach § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden."
16.2. Im Abs 2 wird das Zitat "§ 19 Abs 2" durch das Zitat "§ 18 Abs 2" ersetzt.
21.1. Abs 4 lautet:
"(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages ergibt sich für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung aus folgenden Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentsatz aus V/2
im Jahr
2006 0,69
2007 0,72
2008 0,75
2009 0,78
2010 0,81
2011 0,84
2012 0,87
2013 0,90
2014 0,93
2015 0,96
2016 0,99
2017 1,02
2018 1,05
2019 1,08
2020 1,11
2021 1,14
2022 1,16
2023 1,18
2024 1,20
2025 1,22
2026 1,24
2027 1,26
2028 1,28
2029 1,30
2030 1,32
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten der
Kindererziehung, gebührt für jeden vollen Restmonat ein Zwölftel
dieses Betrages. Der Kinderzurechnungsbetrag darf insgesamt das
16-Fache des für zwölf Monate gebührenden Betrages nicht
übersteigen."
21.2. Abs 5 lautet:
"(5) Für folgende Zeiten gebührt kein Kinderzurechnungsbetrag:
21.3. Im Abs 7 wird das Zitat "§ 227a Abs 5 bis 7 ASVG" durch das Zitat "§ 227a Abs 5 und 6 ASVG" ersetzt.
21.4. Im Abs 8 wird das Zitat "§ 19 Abs 2" durch das Zitat "§ 18 Abs 2" ersetzt.
"(5) Die Mindestsätze werden in folgenden Prozentsätzen des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgelegt:
Z 2 fallen .........................................33,34 %
a) verheiratete Beamte
b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt
worden ist und die verpflichtet sind, für den Unterhalt
des früheren
Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen .....51,81 %
Beamten eine Kinderzulage gebührt .................. 3,55 %
Mindestsatz für den überlebenden Ehegatten .........33,34 %
Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem
überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt ... 3,55 %
des 24. Lebensjahres ...............................12,45 %
des 24. Lebensjahres ...............................22,13 %
des 24. Lebensjahres ...............................18,70 %
des 24. Lebensjahres ...............................33,34 %
"Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 37
(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs 2 zu vervielfachen, wenn
(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung so festzulegen, dass die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.
(3) Abweichend von den Abs 1 und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
"Auszahlung von Geldleistungen
§ 40
(1) Geldleistungen nach diesem Gesetz sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Vertragsstaat überwiesen werden.
(2) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz, die nach dem 31. Dezember 2005 neu anfallen, sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in EWR-Vertragsstaaten trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisung auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, jene wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(6) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto allein verfügungsberechtigt ist."
"(3) Der Empfänger eines gemäß § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden."
26.1. Im Abs 1 lautet die Tabelle:
" bei erstmaligem Gebühren des
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragshöhe in %
der Bemessungsgrundlage
bis zum 31. Dezember 1998 2,1
ab dem 1. Jänner 1999 2,3
ab dem 1. Jänner 2005 2,16
ab dem 1. Jänner 2006 2,03
ab dem 1. Jänner 2007 1,89
ab dem 1. Jänner 2008 1,76
ab dem 1. Jänner 2009 1,62
ab dem 1. Jänner 2010 1,49
ab dem 1. Jänner 2011 1,35
ab dem 1. Jänner 2012 1,22
ab dem 1. Jänner 2013 1,08
ab dem 1. Jänner 2014 0,95
ab dem 1. Jänner 2015 0,81
ab dem 1. Jänner 2016 0,68
ab dem 1. Jänner 2017 0,54
ab dem 1. Jänner 2018 0,41
bei erstmaligem Gebühren des
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragshöhe in %
der Bemessungsgrundlage
ab dem 1. Jänner 2019 0,27
ab dem 1. Jänner 2020 0,14
ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag"
26.2. Abs 2 lautet:
"(2) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs 1 ist bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, ein Beitrag von 1 % vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen einzubehalten."
"Sterbekostenbeitrag
§ 48
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Dienst- oder Ruhestandes einen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
(2) Der Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen."
"Teilpension
§ 72
Das Teilpensionsgesetz findet auf Landesbeamte sinngemäß mit folgenden Abweichungen Anwendung:
Beträge des Gesamteinkommens, bemessen
in Prozentsätzen des Gehaltes eines
Beamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 davon ruhender Teil
bis 45,68 % 0 %
von 45,69 % bis 68,52 % 30 %
von 68,53 % bis 91,36 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
b) bei sonstigen Versetzungen in den Ruhestand:
Beträge des Gesamteinkommens, bemessen
in Prozentsätzen des Gehaltes eines
Beamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 davon ruhender Teil
bis 68,52 % 0 %
von 68,53 % bis 91,36 % 30 %
von 91,37 % bis 114,2 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
32.1. Die Z 2 lautet:
"2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2005;"
32.2. Nach der Z 4 wird eingefügt:
"4a. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2005;"
32.3. Die Z 27 lautet:
"27. Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr 138/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2005;"
32.3. Die Z 32 und 33 lauten:
"§ 77
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:
(2) In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sind alle Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 Abs 1 und 2 nach den Bestimmungen des § 37 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 zu erhöhen."
Artikel II
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 89/2005 wird geändert wie folgt:
"(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand."
2.1. Die Überschrift lautet: "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag"
2.2. Die Abs 1 und 1a lauten:
"(1) Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn
(1a) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats bewirken:
bis einschließlich 1. Juli 1944 738
Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 739
Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 740
Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 741
Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 742
Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 743
Jänner 1947 bis 1. Juli 1947 744
Juli 1947 bis 1. Jänner 1948 745
Jänner 1948 bis 1. Juli 1948 746
Juli 1948 bis 1. Jänner 1949 747
Jänner 1949 bis 1. Juli 1949 748
Juli 1949 bis 1. Jänner 1950 749
Jänner 1950 bis 1. Juli 1950 750
Juli 1950 bis 1. Jänner 1951 751
Jänner 1951 bis 1. April 1951 752
April 1951 bis 1. Juli 1951 753
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 754
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 755
Jänner 1952 bis 1. April 1952 756
April 1952 bis 1. Juli 1952 757
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 758
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 759
Jänner 1953 bis 1. April 1953 760
April 1953 bis 1. Juli 1953 761
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 762
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 763
Jänner 1954 bis 1. April 1954 764
April 1954 bis 1. Juli 1954 765
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 766
Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 767
Jänner 1955 bis 1. April 1955 768
April 1955 bis 1. Juli 1955 769
Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 770
Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 771
Jänner 1956 bis 1. April 1956 772
April 1956 bis 1. Juli 1956 773
Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 774
Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 775
Jänner 1957 bis 1. April 1957 776
April 1957 bis 1. Juli 1957 777
Juli 1957 bis 1. Oktober 1957 778
Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957 779
Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter."
2.3. Abs 5 lautet:
"(5) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:
Lebensmonat.
Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 3 und 4 gelten sinngemäß."
2.4. Abs 6 entfällt.
"Sonderbestimmungen für Beamte mit langer
beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 4a
(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.
(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:
Geburtsdatum Lebensmonat, ab dessen Erforderliche
Vollendung die Ruhestands- beitrags-
versetzung bewirkt werden gedeckte
kann Gesamtdienstzeit
in Monaten
bis einschließlich 31. Dezember 1951 720 480
Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 726 486
Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 732 492
Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 738 498
Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 744 504
Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 750 510
Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 756 516
Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 762 522
Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 768 528
Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 774 534
(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 und 2 zählen:
(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
§ 4b
(1) Bei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 3d Abs 1, § 4 Abs 1a) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert."
"(1a) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegendem Ausmaß gewährt werden."
8.1. Im Abs 1:
8.1.1. Der Einleitungssatz lautet: "Einem Beamten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens zwölf Monaten oder, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Antragstellung den 720. Lebensmonat vollendet hat, von höchstens 30 Monaten gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:"
8.1.2. Die Z 2 entfällt. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung "2.".
8.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz das Wort "Kalenderjahren" durch das Wort "Jahren" ersetzt.
"(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung."
10.1. Abs 2 lautet:
"(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2a):
im Zeitraum Prozentsatz für Beträge Prozentsatz für
bis zum Grenzwert* Beträge über dem
Grenzwert*
ab dem 1. Jänner 2006 12,35 12,55
ab dem 1. Jänner 2007 12,25 12,65
ab dem 1. Jänner 2008 12,15 12,75
ab dem 1. Jänner 2009 12,05 12,85
ab dem 1. Jänner 2010 11,95 12,95
ab dem 1. Jänner 2011 11,85 13,05
ab dem 1. Jänner 2012 11,75 13,15
ab dem 1. Jänner 2013 11,65 13,25
ab dem 1. Jänner 2014 11,55 13,35
ab dem 1. Jänner 2015 11,45 13,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,35 13,55
ab dem 1. Jänner 2017 11,25 13,65
ab dem 1. Jänner 2018 11,15 13,75
ab dem 1. Jänner 2019 11,05 13,85
ab dem 1. Jänner 2020 10,97 13,95
ab dem 1. Jänner 2021 10,89 14,05
ab dem 1. Jänner 2022 10,81 14,14
ab dem 1. Jänner 2023 10,74 14,23
ab dem 1. Jänner 2024 10,67 14,32
ab dem 1. Jänner 2025 10,60 14,41
ab dem 1. Jänner 2026 10,53 14,50
ab dem 1. Jänner 2027 10,46 14,59
ab dem 1. Jänner 2028 10,39 14,68
ab dem 1. Jänner 2029 10,32 14,77
ab dem 1. Jänner 2030 10,25 14,85
10.2. Im Abs 2a:
10.2.1. Nach der Z 3 wird eingefügt:
"4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG)."
10.2.2. Der letzte Satz lautet:
"Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen."
10.3. Abs 3a erhält die Absatzbezeichnung "(3c)" und nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Abweichend von Abs 3 kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
(3b) Wird die Erklärung gemäß Abs 3a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam."
10.4. Nach Abs 7 wird eingefügt:
"(7a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 15a Abs 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 2a) zugrunde zu legen. War der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 3a und 3b sinngemäß Anwendung."
14.1. Die Z 5 lautet:
"5. Abweichend von § 13 gelten für Landesbeamte folgende Tages- und Nächtigungsgebühren:
Tagesgebühr: 26,40 €
Nächtigungsgebühr: 15,00 €.
Die Gewährung der Nächtigungsgebühr setzt den Nachweis einer Nächtigung voraus. Die im § 13 vorgesehene Unterscheidung in Tarif I und Tarif II findet keine Anwendung."
14.2. Die Z 7 lautet:
Mindestdauer der Dienstreise* Teilbetrag der Tagesgebühr in €
5 Stunden 11,00
6 Stunden 13,20
7 Stunden 15,40
8 Stunden 17,60
9 Stunden 19,80
10 Stunden 22,00
11 Stunden 24,20
12 bis 24 Stunden 26,40
Bei Inlandsreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während
der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als
einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Drittel
verminderte Beträge. Wird die Verpflegung des Beamten
unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis
oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen
bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage
wie folgt:
14.3. Die Z 8 entfällt. Die Z 9 erhält die Bezeichnung "8.".
14.4. Nach der Z 8 (neu) wird eingefügt:
"9. § 25d Abs 2 zweiter Satz ist nur anzuwenden, wenn die Differenz zwischen Gesamtausbleibezeit und Reisezeit im Ausland mindestens fünf Stunden beträgt."
14.5. Die Z 13a entfällt.
"Zuwendung beim Tod des Beamten
§ 120a
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand."
17.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:
"1a. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl I Nr 142/2004;"
17.2. Die Z 2 lautet:
"2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2005;"
17.3. Die Z 5 lautet:
"5. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2005;"
17.4. Die Z 35 lautet:
"35. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2004;"
17.5. Die Z 44 lautet:
"44. Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 124/2004;"
17.6. Die Z 46 lautet:
"46. Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2005;"
17.7. Die Z 50 lautet:
"(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:
(6) Die im § 130 Z 35 und 44 für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden."
Artikel III
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 89/2005, wird geändert wie folgt:
"(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes."
7.1. Die Z 1 lautet:
"1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2005;"
7.2. Die Z 3 lautet:
"3. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2005;"
7.3. Die Z 23 lautet:
"23. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2004;"
7.4. Die Z 28a und 28b lauten:
7.5. Die Z 30 lautet:
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:
(5) Die im § 76 Z 23 und 28a für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden."
Artikel IV
Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 14 betreffende Zeile lautet:
"§ 14 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf
Antrag"
1.2. Nach der den § 14 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 14a Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte mit langer
beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 14b Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten"
1.3. Die den § 68 betreffende Zeile entfällt.
1.4. Die den § 69 betreffende Zeile lautet:
"§ 69 Änderung des Urlaubsausmaßes"
1.5. Nach der den § 81 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 81a Familienhospizfreistellung"
1.6. Nach der den § 191 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 191a Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten"
1.7. Die den § 192 betreffende Zeile lautet:
"§ 192 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage"
1.8. Die den § 193 betreffende Zeile entfällt.
"(1) Die Beamtin oder der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand."
3.1. Die Überschrift lautet: "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag"
3.2. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn
(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:
bis einschließlich 1. Juli 1944 738
Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 739
Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 740
Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 741
Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 742
Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 743
Jänner 1947 bis 1. Juli 1947 744
Juli 1947 bis 1. Jänner 1948 745
Jänner 1948 bis 1. Juli 1948 746
Juli 1948 bis 1. Jänner 1949 747
Jänner 1949 bis 1. Juli 1949 748
Juli 1949 bis 1. Jänner 1950 749
Jänner 1950 bis 1. Juli 1950 750
Juli 1950 bis 1. Jänner 1951 751
Jänner 1951 bis 1. April 1951 752
April 1951 bis 1. Juli 1951 753
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 754
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 755
Jänner 1952 bis 1. April 1952 756
April 1952 bis 1. Juli 1952 757
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 758
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 759
Jänner 1953 bis 1. April 1953 760
April 1953 bis 1. Juli 1953 761
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 762
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 763
Jänner 1954 bis 1. April 1954 764
April 1954 bis 1. Juli 1954 765
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 766
Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 767
Jänner 1955 bis 1. April 1955 768
April 1955 bis 1. Juli 1955 769
Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 770
Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 771
Jänner 1956 bis 1. April 1956 772
April 1956 bis 1. Juli 1956 773
Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 774
Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 775
Jänner 1957 bis 1. April 1957 776
April 1957 bis 1. Juli 1957 777
Juli 1957 bis 1. Oktober 1957 778
Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957 779
Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamtinnen und Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter."
3.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Eine Beamtin oder ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und sie oder er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:
"Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte
mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 14a
(1) Beamtinnen und Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.
(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:
Geburtsdatum Lebensmonat, ab dessen Erforderliche
Vollendung die Ruhestands- beitrags-
versetzung bewirkt werden gedeckte
kann Gesamtdienstzeit
in Monaten
bis einschließlich 31. Dezember 1951 720 480
Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 726 486
Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 732 492
Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 738 498
Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 744 504
Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 750 510
Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 756 516
Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 762 522
Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 768 528
Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 774 534
(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 und 2 zählen:
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
§ 14b
(1) Bei Beamtinnen und Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 13 Abs 1, § 14 Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert."
5.1. Abs 2 lautet:
"(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
5.2. Abs 5 lautet:
"(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 2 und 3 Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden."
5.3. Nach Abs 8 wird angefügt:
"(9) Das in Abs 2 bis 6 und § 67 festgelegte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(10) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit ihres oder seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(11) Beamtinnen oder Beamte, für die die Fünftagewoche gilt, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 8 Stunden, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt."
6.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "zwei Werktage" durch den Ausdruck "16 Stunden" ersetzt.
6.2. Abs 2 lautet:
"(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
"Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 69
(1) Das in den §§ 66 und 67 festgelegte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
(2) Bei jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 und des § 66 Abs 9 ist das gemäß den §§ 66 und 67 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
"Familienhospizfreistellung
§ 81a
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 81 Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.
Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Teilbeschäftigung sind die §§ 62, 65, 147 Abs 4, 160 Abs 1 und 3 und 166 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 78 Abs 2 Anwendung.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Grund der Maßnahme oder deren Verlängerung und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Die Dienstbehörde hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden."
10.1. Im Abs 2:
10.1.1. Der erste Satz entfällt.
10.1.2. Nach der Z 3 wird eingefügt:
"4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG)."
10.1.3. Der letzte Satz lautet: "Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 3) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen."
10.2. Abs 3 lautet:
"(3) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2):
im Zeitraum Prozentsatz für Beträge Prozentsatz für
bis zum Grenzwert* Beträge über dem
Grenzwert*
ab dem 1. Jänner 2006 12,35 12,55
ab dem 1. Jänner 2007 12,25 12,65
ab dem 1. Jänner 2008 12,15 12,75
ab dem 1. Jänner 2009 12,05 12,85
ab dem 1. Jänner 2010 11,95 12,95
ab dem 1. Jänner 2011 11,85 13,05
ab dem 1. Jänner 2012 11,75 13,15
ab dem 1. Jänner 2013 11,65 13,25
ab dem 1. Jänner 2014 11,55 13,35
ab dem 1. Jänner 2015 11,45 13,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,35 13,55
ab dem 1. Jänner 2017 11,25 13,65
ab dem 1. Jänner 2018 11,15 13,75
ab dem 1. Jänner 2019 11,05 13,85
ab dem 1. Jänner 2020 10,97 13,95
ab dem 1. Jänner 2021 10,89 14,05
ab dem 1. Jänner 2022 10,81 14,14
ab dem 1. Jänner 2023 10,74 14,23
ab dem 1. Jänner 2024 10,67 14,32
ab dem 1. Jänner 2025 10,60 14,41
ab dem 1. Jänner 2026 10,53 14,50
ab dem 1. Jänner 2027 10,46 14,59
ab dem 1. Jänner 2028 10,39 14,68
ab dem 1. Jänner 2029 10,32 14,77
ab dem 1. Jänner 2030 10,25 14,85
im Zeitraum Prozentsatz für Beträge Prozentsatz für
bis zum Grenzwert* Beträge über dem
Grenzwert*
ab dem 1. Jänner 2006 11,05 12,55
ab dem 1. Jänner 2007 11,05 12,65
ab dem 1. Jänner 2008 11,05 12,75
ab dem 1. Jänner 2009 11,05 12,85
ab dem 1. Jänner 2010 11,05 12,95
ab dem 1. Jänner 2011 11,05 13,05
ab dem 1. Jänner 2012 11,05 13,15
ab dem 1. Jänner 2013 11,05 13,25
ab dem 1. Jänner 2014 11,05 13,35
ab dem 1. Jänner 2015 11,05 13,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,05 13,55
ab dem 1. Jänner 2017 11,05 13,65
ab dem 1. Jänner 2018 11,05 13,75
ab dem 1. Jänner 2019 11,05 13,85
ab dem 1. Jänner 2020 10,97 13,95
ab dem 1. Jänner 2021 10,89 14,05
ab dem 1. Jänner 2022 10,81 14,14
ab dem 1. Jänner 2023 10,74 14,23
ab dem 1. Jänner 2024 10,67 14,32
ab dem 1. Jänner 2025 10,60 14,41
ab dem 1. Jänner 2026 10,53 14,50
ab dem 1. Jänner 2027 10,46 14,59
ab dem 1. Jänner 2028 10,39 14,68
ab dem 1. Jänner 2029 10,32 14,77
ab dem 1. Jänner 2030 10,25 14,85
10.3. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Abweichend von Abs 4 kann die Beamtin oder der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
(4b) Wird die Erklärung gemäß Abs 4a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam."
10.4. Nach Abs 7 wird eingefügt:
"(7a) Die Beamtin oder der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 77 Abs 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 2) zugrunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 4a und 4b sinngemäß Anwendung."
11.1. Abs 3 lautet:
"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und sie oder er spätestens am Tag des Ausscheidens das Regelpensionsalter (§ 13 Abs 1 oder § 14 Abs 2) vollendet. Bei Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14a oder 14b in den Ruhestand versetzt werden, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters. Der Jubiläumszuwendung ist der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."
11.2. Im Abs 6 lautet der erste Satz: "Beamtinnen und Beamten, deren Ruhegenuss nicht gemäß § 192 iVm § 5 Abs 2 bis 6 LB-PG gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung."
"Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten
§ 191a
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand."
"Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
§ 192
Auf Beamtinnen und Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:
bei erstmaligem Gebühren des Anzahl der Beitragsgrundlagen
Ruhe- oder Versorgungsgenusses
ab einschließlich dem
Jänner 2003 12
Jänner 2004 24
Jänner 2005 36
Jänner 2006 36
Jänner 2007 36
Jänner 2008 48
Jänner 2009 60
Jänner 2010 72
Jänner 2011 84
Jänner 2012 96
Jänner 2013 108
Jänner 2014 120
Jänner 2015 132
Jänner 2016 144
Jänner 2017 156
Jänner 2018 168
Jänner 2019 180
Jänner 2020 192
Jänner 2021 204
Jänner 2022 216
Jänner 2023 228
Jänner 2024 240
bei erstmaligem Gebühren des Beitragshöhe in %
Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Bemessungsgrundlage:
bis zum 31. Dezember 1998 2,1
ab dem 1. Jänner 1999 2,3
ab dem 1. Jänner 2003 2,17
ab dem 1. Jänner 2004 2,04
ab dem 1. Jänner 2005 1,92
ab dem 1. Jänner 2006 1,92
ab dem 1. Jänner 2007 1,92
ab dem 1. Jänner 2008 1,76
ab dem 1. Jänner 2009 1,62
ab dem 1. Jänner 2010 1,49
ab dem 1. Jänner 2011 1,35
ab dem 1. Jänner 2012 1,22
ab dem 1. Jänner 2013 1,08
ab dem 1. Jänner 2014 0,95
ab dem 1. Jänner 2015 0,81
ab dem 1. Jänner 2016 0,68
ab dem 1. Jänner 2017 0,54
ab dem 1. Jänner 2018 0,41
ab dem 1. Jänner 2019 0,27
ab dem 1. Jänner 2020 0,14
ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag
"Teilpension
§ 194
Die Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben auch für Beamtinnen und Beamte anzuwenden:
Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender
bemessen in Prozentsätzen des Teil
Gehaltes einer Beamtin oder eines
Beamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2
bis 45,68 % 0 %
von 45,69 % bis 68,52 % 30 %
von 68,53 % bis 91,36 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
b) bei sonstigen Versetzungen in den Ruhestand:
Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender
bemessen in Prozentsätzen des Teil
Gehaltes einer Beamtin oder eines
Beamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2
bis 68,52 % 0 %
von 68,53 % bis 91,36 % 30 %
von 91,37 % bis 114,2 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
16.1. Nach der Z 2 wird eingefügt:
16.2. Nach der Z 5 wird eingefügt:
"5a. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl Nr 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2005;"
16.3. Nach der Z 20 wird eingefügt:
"20a. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl Nr 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2005,"
16.4. Die Z 28 lautet:
"28. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2004;"
16.5. Die Z 36 lautet:
"36. Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr 138/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2004;"
16.6. Die Z 39 lautet:
"(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:
Artikel V
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2005 wird geändert wie folgt:
"(1a) Ab dem 1. Jänner 2006 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg mehr begründet werden."
"Dienstpostenplan
§ 3
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich die Verwendung der Gemeindebeamten nach den auf Grund des Dienstpostenplans zur Verfügung stehenden Dienstposten. Der Dienstpostenplan (Stellenplan) wird von der Gemeindevertretung anlässlich der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages unter Berücksichtigung des Bedarfes aufgestellt und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Vor personalrechtlichen Verfügungen im Rahmen des Dienstpostenplans ist der Personalakt des betreffenden Gemeindebeamten mit den der Verfügung zugrunde liegenden Unterlagen zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der zu treffenden Verfügung der Landesregierung vorzulegen."
4.1. Abs 2 lautet:
"(2) An die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Vollziehung
des Bundes tritt bei der Anwendung der im Abs 1 angeführten
Bundesgesetze auf die Gemeindebeamten die Zuständigkeit der
nachstehenden Organe, und zwar
an die Stelle die Zuständigkeit
der in Z 2 genannten Angelegenheiten; soweit nicht in den
ihm gemäß Art 66 B-VG ermächtigten Salzburger Gemeinde-
Mitglieder der Bundesregierung bei ordnung 1994 (GdO 1994)
Ernennungen; eine Zuständigkeit der
oder des Bürgermeisters
vorgesehen ist; die
Maßnahmen gemäß Z 1
bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der
Genehmigung der
Landesregierung;
zuständigen Bundesministeriums; soweit nicht in den §§
46 und 47 GdO 1994
eine Zuständigkeit der
Gemeindevertretung oder
des Bürgermeisters
vorgesehen ist;
ministeriums für Finanzen; der Landesregierung als
Genehmigungsbehörde."
4.2. Im Abs 3:
4.2.1. Die Z 1 lautet:
"1. die §§ 13a bis 15c sind nicht anzuwenden; anstelle der §§ 17 bis 19 finden die §§ 28 bis 31 Abs 1 und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 (L-BG) auf Gemeindebeamte Anwendung."
4.2.2. In der Z 4 wird das Zitat "§ 4 Z 13a" durch das Zitat "§ 31 Abs 2 bis 4" ersetzt und entfällt der letzte Satz.
4.2.3. Nach der Z 4 wird eingefügt:
"4a. Die im § 87 vorgesehenen Aufgaben der Dienstbehörde obliegen dem Bürgermeister. An die Stelle der Leistungsfeststellungskommission (§§ 87 Abs 3 bis 7, 88 und 89) tritt die Gemeindevorstehung, die über Anträge gemäß § 87 Abs 3 oder 4 binnen sechs Monaten in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden hat."
4.2.4. Die Z 5 lautet:
"Allgemeine Voraussetzung für den Übertritt oder
die Versetzung in den Ruhestand
§ 9a
Die Bestimmungen der §§ 9b bis 9f gelten mit der Maßgabe, dass ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand frühestens dann stattfinden kann, wenn der Beamte auch Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG hat. Diese Voraussetzung findet auf folgende Beamte keine Anwendung:
Übertritt in den Ruhestand
§ 9b
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Vorgesetzten des Beamten dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
oder auf Antrag
§ 9c
(1) Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn
(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:
bis einschließlich 1. Juli 1944 738
Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 739
Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 740
Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 741
Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 742
Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 743
Jänner 1947 bis 1. Juli 1947 744
Juli 1947 bis 1. Jänner 1948 745
Jänner 1948 bis 1. Juli 1948 746
Juli 1948 bis 1. Jänner 1949 747
Jänner 1949 bis 1. Juli 1949 748
Juli 1949 bis 1. Jänner 1950 749
Jänner 1950 bis 1. Juli 1950 750
Juli 1950 bis 1. Jänner 1951 751
Jänner 1951 bis 1. April 1951 752
April 1951 bis 1. Juli 1951 753
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 754
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 755
Jänner 1952 bis 1. April 1952 756
April 1952 bis 1. Juli 1952 757
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 758
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 759
Jänner 1953 bis 1. April 1953 760
April 1953 bis 1. Juli 1953 761
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 762
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 763
Jänner 1954 bis 1. April 1954 764
April 1954 bis 1. Juli 1954 765
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 766
Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 767
Jänner 1955 bis 1. April 1955 768
April 1955 bis 1. Juli 1955 769
Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 770
Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 771
Jänner 1956 bis 1. April 1956 772
April 1956 bis 1. Juli 1956 773
Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 774
Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 775
Jänner 1957 bis 1. April 1957 776
April 1957 bis 1. Juli 1957 777
Juli 1957 bis 1. Oktober 1957 778
Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957 779
Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.
(5) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 kann der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.
(6) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:
Sonderbestimmungen für Beamte
mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 9d
(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.
(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:
Geburtsdatum Lebensmonat, ab dessen Erforderliche
Vollendung die Ruhestands- beitrags-
versetzung bewirkt werden gedeckte
kann Gesamtdienstzeit
in Monaten
bis einschließlich 31. Dezember 1951 720 480
Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 726 486
Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 732 492
Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 738 498
Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 744 504
Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 750 510
Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 756 516
Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 762 522
Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 768 528
Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 774 534
(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 und 2 zählen:
(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
§ 9e
(1) Bei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 9b Abs 1, § 9c Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 9f
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs 1 und 2 nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 und 2 ist während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 nicht zulässig.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 9g
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre die dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten."
8.1. Abs 2 lautet:
"(2) Die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages besteht aus:
8.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2 und 3):
im Zeitraum Prozentsatz
ab dem 1. Jänner 2006 12,55
ab dem 1. Jänner 2007 12,65
ab dem 1. Jänner 2008 12,75
ab dem 1. Jänner 2009 12,85
ab dem 1. Jänner 2010 12,95
ab dem 1. Jänner 2011 13,05
ab dem 1. Jänner 2012 13,15
ab dem 1. Jänner 2013 13,25
ab dem 1. Jänner 2014 13,35
ab dem 1. Jänner 2015 13,45
ab dem 1. Jänner 2016 13,55
ab dem 1. Jänner 2017 13,65
ab dem 1. Jänner 2018 13,75
ab dem 1. Jänner 2019 13,85
ab dem 1. Jänner 2020 13,95
ab dem 1. Jänner 2021 14,05
ab dem 1. Jänner 2022 14,14
ab dem 1. Jänner 2023 14,23
ab dem 1. Jänner 2024 14,32
ab dem 1. Jänner 2025 14,41
ab dem 1. Jänner 2026 14,50
ab dem 1. Jänner 2027 14,59
ab dem 1. Jänner 2028 14,68
ab dem 1. Jänner 2029 14,77
ab dem 1. Jänner 2030 14,85"
8.3. Im Abs 4 lautet die Z 2:
"2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,"
8.4. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Abweichend von Abs 4 kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
(4b) Wird die Erklärung gemäß Abs 4a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam."
8.5. Im Abs 8 lautet die Z 1:
"1. Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaube nach § 75c BDG 1979;"
8.6. Nach Abs 8 wird eingefügt:
"(8a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 75 Abs 4 Z 1 BDG 1979 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 2) zugrunde zu legen. War der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 4a und 4b sinngemäß Anwendung."
12.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:
"2. bei teilbeschäftigten Beamten (§§ 50a und 50b BDG 1979, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG);"
12.2. Im Abs 3 lautet die Z 2:
"2. der eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,"
12.3. Im Abs 8 lautet die Z 1:
17.1. Im Abs 3 wird in der Z 2 die Wortfolge "seinen 738. Lebensmonat vollendet" durch die Wortfolge "das gemäß § 9a iVm § 13 Abs 1 oder § 14 Abs 2 MagBG geltende Regelpensionsalter erreicht" ersetzt.
17.2. Abs 4 lautet:
"(4) Bei Beamten, die gemäß § 9a iVm den §§ 14a oder 14b MagBG in den Ruhestand übertreten, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters."
17.3. Im Abs 7 wird das Zitat "nach § 4 Abs 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965" durch das Zitat "nach § 72 iVm § 5 Abs 2 bis 6 LB-PG" ersetzt.
"Zuwendung beim Tod des Beamten
§ 70a
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand."
22.1. Die Z 4 lautet:
"4. die Zahlung von Belohnungen (§ 53), soweit diese für einen Beamten im Jahr insgesamt einen Betrag von 75 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 überschreiten;"
22.2. Die Z 5 entfällt.
"Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
§ 72
Auf Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:
bei erstmaligem Gebühren des Anzahl der Beitragsgrundlagen
Ruhe- oder Versorgungsgenusses
ab einschließlich dem
Jänner 2003 12
Jänner 2004 24
Jänner 2005 36
Jänner 2006 36
Jänner 2007 36
Jänner 2008 48
Jänner 2009 60
Jänner 2010 72
Jänner 2011 84
Jänner 2012 96
Jänner 2013 108
Jänner 2014 120
Jänner 2015 132
Jänner 2016 144
Jänner 2017 156
Jänner 2018 168
Jänner 2019 180
Jänner 2020 192
Jänner 2021 204
Jänner 2022 216
Jänner 2023 228
Jänner 2024 240
bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- Beitragshöhe in %
oder Versorgungsgenusses der Bemessungsgrundlage
bis zum 31. Dezember 1998 2,1
ab dem 1. Jänner 1999 2,3
ab dem 1. Jänner 2003 2,17
ab dem 1. Jänner 2004 2,04
ab dem 1. Jänner 2005 1,92
ab dem 1. Jänner 2006 1,92
ab dem 1. Jänner 2007 1,92
ab dem 1. Jänner 2008 1,76
ab dem 1. Jänner 2009 1,62
ab dem 1. Jänner 2010 1,49
ab dem 1. Jänner 2011 1,35
ab dem 1. Jänner 2012 1,22
ab dem 1. Jänner 2013 1,08
ab dem 1. Jänner 2014 0,95
ab dem 1. Jänner 2015 0,81
ab dem 1. Jänner 2016 0,68
ab dem 1. Jänner 2017 0,54
ab dem 1. Jänner 2018 0,41
ab dem 1. Jänner 2019 0,27
ab dem 1. Jänner 2020 0,14
ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag
25.1. In der Z 1 lautet der Klammerausdruck "(§ 72 Z 4)".
25.2. Die Z 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil
bemessen in Prozentsätzen des
Gehaltes eines Beamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
bis 45,68 % 0 %
von 45,69 % bis 68,52 % 30 %
von 68,53 % bis 91,36 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
b) bei sonstigen Versetzungen in den Ruhestand:
Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil
bemessen in Prozentsätzen des
Gehaltes eines Beamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
bis 68,52 % 0 %
von 68,53 % bis 91,36 % 30 %
von 91,37 % bis 114,2 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
"Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und
Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 75
Auf Beamte finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamtinnen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung."
27.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:
"1a. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl I Nr 142/2004;"
27.2. Die Z 10 entfällt.
27.3. Die Z 16 lautet:
"16. Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 137/2003;"
27.4. Die Z 20 lautet:
"20. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2004;"
27.5. Die Z 24 lautet:
"24. Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr 138/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2004;"
27.6. Nach der Z 25 wird eingefügt:
"25a. Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 124/2004;"
27.7. Die Z 28 lautet:
"28. Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2005;"
27.8. Nach der Z 30 wird eingefügt:
"30a. Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 113/2003;"
27.9. Die Z 31 lautet:
"(4) Die §§ 1 Abs 1a, 3, die Aufhebung der §§ 4 bis 6, die §§ 9 Abs 2 und 3, 9a bis 9d, 9f, 9g, 10 Abs 3, die Aufhebung der §§ 14 und 15, die §§ 27 Abs 2, 3a, 4, 4a und 4b, 8 und 8a, 30 Abs 1, 31 Abs 6, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 3 und 8, 45 Abs 3, 46 Abs 1, 47 Abs 8, 58 Abs 1, 59 Abs 3, 4 und 7, 64 Abs 3, 67 Abs 3, 69, 70a, 71 Abs 1, 72, die Aufhebung des § 73, die §§ 74, 75 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des § 15 Abs 3 steht im Verfassungsrang.
(5) § 9e tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6) Die im § 79 Z 20 und 25a für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden."
Artikel VI
Das Gesetz vom 24. März 1976 über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 70/2003, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 7 lautet der erste Satz: "Auf das Ausmaß des Witwen- (Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.2. Abs 8 lautet:
"(8) Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die Bestimmungen der §§ 15, 17 Abs 3 bis 5, 25, 26 Abs 2 bis 4, 27, 29 Abs 1 und 2, 34, 37 bis 40, 43 bis 45 und 47 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Eine Kinderzulage gebührt in keinem Fall."
"§ 22
§ 5 Abs 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft."
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