Salzburger Gesundheitsfondsgesetz – SAGES-Gesetz
LGBL_SA_20051222_90Salzburger Gesundheitsfondsgesetz – SAGES-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2005
Fundstelle
LGBl Nr 90/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Errichtung des Salzburger Gesundheitsfonds, Zielsetzung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben des Fonds
Bestimmungen über die Aufbringung der Fondsmittel
§ 4 Mittel des Fonds
§ 5 Landes- und Gemeindemittel
§ 6 Systemgewinnkürzungen
§ 7 Abschöpfung nachhaltiger Einnahmenüberschüsse
Bestimmungen über die Verwendung der Fondsmittel
§ 8 Teilbetrag für Ambulanzleistungen und Nebenkosten
(1. Teilbetrag)
§ 9 Teilbetrag für Investitionszuschüsse (2. Teilbetrag)
§ 10 Teilbetrag für Großgeräteförderung (3. Teilbetrag)
§ 11 Teilbetrag für bestimmte Abgeltungen (4. Teilbetrag)
§ 12 Teilbetrag für Ausgleichsmaßnahmen (5. Teilbetrag)
§ 13 Teilbetrag für Pflegeabteilungen in öffentlichen
Krankenanstalten für Psychiatrie (6. Teilbetrag)
§ 14 Teilbetrag zur Abgeltung des Finanzierungsbedarfes (7.
Teilbetrag)
§ 15 Teilbetrag für Stationärleistungen für Sozialhilfeempfänger
(8. Teilbetrag)
§ 16 Teilbetrag für die Förderung von krankenhausentlastenden
Planungen, Projekten und Maßnahmen (9. Teilbetrag)
§ 17 Teilbetrag für den Kooperationsbereich (Reformpool, 10.
Teilbetrag)
§ 18 Teilbetrag für den Verwaltungsaufwand (11. Teilbetrag)
§ 19 Teilbetrag für Stationärleistungen (12. Teilbetrag)
Organisatorische Bestimmungen
§ 20 Organe des Fonds
§ 21 Geschäftsführung
§ 22 Gesundheitsplattform, Zusammensetzung
§ 23 Gesundheitsplattform, Geschäftsordnung
§ 24 Gesundheitsplattform, Aufgaben
§ 25 Sanktionsmechanismus und Rückforderung von Fondsmitteln
§ 26 Grundsätze der Gebarung
§ 27 Aufsicht und Kontrolle
§ 28 Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen
Schlussbestimmungen
§ 29 Abgabenbefreiung
§ 30 Verweisungen
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 In- und Außerkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung des Salzburger Gesundheitsfonds, Zielsetzung
§ 1
(1) Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten sowie zur Mitwirkung bei der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens besteht im Land Salzburg ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung "Salzburger Gesundheitsfonds - SAGES".
(2) Dieses Gesetz dient dem Ziel, eine qualitativ hochwertige, solidarische, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und für alle gleichwertige Gesundheitsversorgung im Land Salzburg sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen, der gesamtökonomischen Auswirkungen und möglicher Kosteneinsparungen abzusichern. Dabei ist auf die demographischen Entwicklungen und Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Aufgaben des Fonds
§ 3
(1) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Der Fonds hat darüber hinaus zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bestimmungen über die Aufbringung der Fondsmittel
Mittel des Fonds
§ 4
(1) Mittel des Fonds sind:
(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, folgende Mittel gemeinsam mit den laufenden Diagnosemeldungen dem Fonds zu melden, soweit diese Mittel kassenmäßig nicht über den Fonds abgewickelt werden:
Landes- und Gemeindemittel
§ 5
(1) Der Landesbeitrag beträgt 63.960.036 € und der Gemeindebeitrag 42.640.024 €.
(2) Zusätzlich zum Landes- und Gemeindebeitrag sind von diesen Gebietskörperschaften weitere Beiträge zu leisten. Diese errechnen sich aus der Differenz zwischen
(3) Zur jährlichen Abgeltung für die stationäre Versorgung von Sozialhilfebeziehern in Fondskrankenanstalten hat das Land einen Beitrag von 2.903.200 € zu leisten.
(4) Die Beiträge gemäß Abs 1 und 3 sind wertgesichert und erstmals 2006 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:
(5) Die von den Gemeinden gemäß Abs 1, 2 und 4 aufzubringenden Beiträge werden auf die einzelnen Gemeinden wie folgt verteilt:
Krankenanstalt Prozentsatz
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Hallein 3,18175
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Mittersill 2,24903
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf 1,38025
St Johanns Spital - Landeskrankenhaus 61,69679
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barm-
herzigen Brüder 0,98682
Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik 19,73518
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau 1,82428
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Kardinal
Schwarzenberg’schen Krankenhaus Betriebsgesell-
schaft mbH 3,02017
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Markt-
gemeinde Tamsweg 1,94409
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Zell am See 3,98164
(6) Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Abs 1, 2, 4 und 5 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.
(7) Die Beiträge sind wie folgt an den Fonds zu überweisen (Fälligkeitszeitpunkte):
(8) Wird die Höhe eines Beitrages gemäß Abs 1 oder 2 von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Abs 6 bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Auf das Verfahren findet das AVG Anwendung. Gegen Entscheidungen der Gesundheitsplattform ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Abs 7 zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.
(9) Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
Systemgewinnkürzungen
§ 6
(1) Systemgewinnkürzungen sind bei jenen Fondskrankenanstalten vorzunehmen, bei denen der valorisierte Finanzierungsanteil des Rechtsträgers des Jahres 1995 höher gelegen ist als der verbliebene Finanzierungsanteil am Betriebsabgang des jeweiligen Jahres. Die laufenden Überweisungen sind im Gesamtausmaß von 50 % des Differenzbetrages zwischen dem valorisierten Finanzierungsanteil des Jahres 1995 und dem Finanzierungsanteil des laufenden Jahres zu kürzen.
(2) Im Sinn des Abs 1 gelten als:
(3) Die Berechnung des Betriebsabganges im Sinn des Abs 1 ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmen. In dieser Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei sind jedenfalls folgende Vorgaben zu beachten:
Abschöpfung nachhaltiger Einnahmenüberschüsse
§ 7
(1) Ein Betriebsüberschuss einer Fondskrankenanstalt ist so weit abzuschöpfen, als er die bereinigten Betriebsabgänge der letzten drei Jahre übersteigt. Bereinigte Betriebsabgänge eines Jahres können dabei jeweils nur einmal mit Betriebsüberschüssen verrechnet werden. Abgeschöpfte Beträge fließen dem 12. Teilbetrag zu. Die Kürzung eines Systemgewinnes nach § 6 bleibt davon unberührt.
(2) Als Betriebsüberschuss im Sinn des Abs 1 gilt ein positives bereinigtes Betriebsergebnis im Sinn der Anlage 3 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten. Eine in der Verordnung gemäß § 6 Abs 3 enthaltene pauschalierte Berücksichtigung von Zinsaufwänden gilt sinngemäß.
Bestimmungen über die Verwendung der Fondsmittel
Teilbetrag für Ambulanzleistungen und Nebenkosten
(1. Teilbetrag)
§ 8
(1) Die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene Abgeltung von Ambulanzleistungen gilt bis zum Inkrafttreten der leistungsorientierten Abgeltung von Ambulanzleistungen (Art 22 Abs 7 der Vereinbarung).
(2) Ein Teilbetrag von 31.676.044 € jährlich ist für die Abgeltung der von den Fondskrankenanstalten erbrachten Ambulanzleistungen und ein Teilbetrag von 28.317.262 € jährlich für die Abgeltung der anfallenden Nebenkosten zu verwenden.
(3) Der für das jeweilige Jahr gebührende Betrag ist im April jeden Jahres, beginnend ab dem Jahr 2005, in dem Ausmaß zu verändern, in dem sich folgende dem Fonds zufließende Mittel im laufenden Jahr im Vergleich zum letzten Jahr verändern:
(4) Für die Ambulanzleistungen erhalten die Fondskrankenanstalten eine pauschale Abgeltung, deren Höhe durch folgenden Prozentsatz des sich aus den Abs 2 und 3 dafür ergebenden Teilbetrages bestimmt wird:
Krankenanstalt Prozentsatz
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Hallein 3,48492
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Mittersill 1,69809
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf 2,03313
St Johanns Spital – Landeskrankenhaus 55,18275
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barm-
herzigen Brüder 0,57094
Christian-Doppler-Klinik - Landesnervenklinik 6,21849
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau 0,12023
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Kardinal
Schwarzenberg’schen Krankenhaus Betriebsgesell-
schaft mbH 17,20855
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Markt-
gemeinde Tamsweg 3,98399
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Zell am See 9,49891
(5) Für die anerkannten Nebenkosten erhalten die Fondskrankenanstalten eine pauschale Abgeltung, deren Höhe durch folgenden Prozentsatz des sich aus den Abs 2 und 3 dafür ergebenden Teilbetrages bestimmt wird:
Krankenanstalt Prozentsatz
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Hallein 0,61669
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Mittersill 0,02766
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf 0,08402
St Johanns Spital – Landeskrankenhaus 59,66129
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barm-
herzigen Brüder 1,85815
Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik 22,51093
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau 1,24555
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Kardinal
Schwarzenberg’schen Krankenhaus Betriebsgesell-
schaft mbH 10,57474
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Markt-
gemeinde Tamsweg 0,17432
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Zell am See 3,24665
(6) Jeweils 25 % des sich aus den Abs 4 und 5 ergebenden Gesamtbetrages sind bis zum 5. Mai, 5. August und 5. November des Anspruchsjahres und zum 5. Februar des Folgejahres an den Fondskrankenanstaltenträger zu entrichten. Die Gesundheitsplattform kann die in den Tabellen enthaltenen Prozentsätze abändern, wenn dies zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten erforderlich ist. Diese Änderungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie von den betroffenen Fondskrankenanstaltenträgern bei der Erstellung des Voranschlages berücksichtigt werden können.
(7) Mittel, die von der Sozialversicherung im Fall eines vertragslosen Zustandes mit niedergelassenen Ärzten zur Abgeltung der vermehrten Inanspruchnahme von Ambulanzleistungen entrichtet werden, sind dem 1. Teilbetrag zuzuordnen und werden gemäß dem Verhältnis der den einzelnen Fondskrankenanstalten für Ambulanzleistungen gewährten Pauschalbeträge (Abs 4) verteilt. Unterscheidet sich die tatsächliche Inanspruchnahme der Ambulanzleistungen wesentlich von diesem Aufteilungsschlüssel, kann die Gesundheitsplattform einen geänderten Verteilungsschlüssel festlegen.
Teilbetrag für Investitionszuschüsse (2. Teilbetrag)
§ 9
(1) Für die Förderung von Investitionen in Fondskrankenanstalten ist jährlich ein Betrag von 22.540.800 € vorzusehen. Dieser Betrag enthält einen wertgesicherten Anteil von 17.453.800 € und einen nicht wertgesicherten Anteil von 5.087.000 €. Für den wertgesicherten Anteil sind 8.311.300 € aus den Mitteln gemäß § 5 Abs 1 und 4 zu entnehmen. Der wertgesicherte Anteil ist ab dem Jahr 2006 jeweils im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex anzupassen. Maßgeblich ist dabei die Veränderung des Indexwertes für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweit vorangegangenen Jahres. Für den wertgesicherten Anteil sind in erster Linie die dem Fonds quartalsweise oder jährlich zufließenden Mittel zu verwenden. Übrig bleibende Mittel des 2. Teilbetrages sind dem 12. Teilbetrag (für Stationärleistungen) zuzuführen.
(2) Die Gesundheitsplattform hat für die Vergabe von Investitionszuschüssen Richtlinien zu beschließen. Bei der Erstellung dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:
(3) Förderungsansuchen sind bis spätestens 31. Mai des Jahres, für das ein Zuschuss angestrebt wird, bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen. Über die Gewährung der Förderung hat die Gesundheitsplattform bis spätestens 31. Oktober dieses Jahres zu entscheiden.
(4) Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform und sein Stellvertreter sind gemeinsam ermächtigt, bei unvorhergesehenen Notfällen auf Vorschlag der Geschäftsführung einvernehmlich Investitionszuschüsse für Ersatzinvestitionen im Gesamtausmaß von bis zu 760.000 € zu gewähren. Die Ersatzinvestitionen müssen mit den Vorgaben der verbindlichen Pläne übereinstimmen. In Notfällen (zB zur Beseitigung von Katastrophenschäden) kann von einer allenfalls in der Richtlinie vorgesehenen Bevorzugung einzelner Arten von Investitionen abgewichen werden. Über die Gewährung dieser Investitionszuschüsse ist der Gesundheitsplattform in ihrer nächsten Sitzung zu berichten.
Teilbetrag für Großgeräteförderung (3. Teilbetrag)
§ 10
(1) Für die Förderung der Anschaffung von medizinischtechnischen Großgeräten in Fondskrankenanstalten sind 914.300 €
vorzusehen. Dieser Betrag ist wertgesichert und ab dem Jahr 2006 jeweils im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex anzupassen. Maßgeblich ist dabei die Veränderung des Indexwertes für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweit vorangegangenen Jahres. Für diesen Teilbetrag sind in erster Linie die dem Fonds quartalsweise oder jährlich zufließenden Mittel zu verwenden. Übrig bleibende Mittel des 3. Teilbetrages sind dem 12. Teilbetrag (für Stationärleistungen) zuzuführen.
(2) Die Gesundheitsplattform hat für die Vergabe von Großgeräteförderungen Richtlinien zu beschließen. Bei der Erstellung dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:
(3) Förderungsansuchen sind bis spätestens 31. Mai des Jahres, für das der Zuschuss angestrebt wird, bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen. Über die Gewährung der Förderung hat die Gesundheitsplattform bis spätestens 31. Oktober dieses Jahres zu entscheiden.
Teilbetrag für bestimmte Abgeltungen (4. Teilbetrag)
§ 11
(1) In diesen Teilbetrag fließen die Mittel gemäß § 4 Abs 2 mit Ausnahme der Kostenbeiträge und Kostenanteile gemäß Art 17 Abs 6 Z 5 der Vereinbarung sowie Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die an Fondskrankenanstalten ausbezahlt werden (Art 17 Abs 1 Z 5 der Vereinbarung).
(2) Die Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.
(3) Die Mittel gemäß § 4 Abs 2 Z 2 und 3 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Gebietskrankenkasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Gebietskrankenkasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im § 4 Abs 2 Z 3 genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.
(4) Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz stehen jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, auf die sich die gewährte Beihilfe bezieht.
(5) Soweit Mittel nach Abs 3 oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Abs 3 zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Teilbetrag für Ausgleichsmaßnahmen (5. Teilbetrag)
§ 12
(1) Die anteiligen Überweisungen der Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art 17 Abs 2 Z 4 der Vereinbarung, die zusätzlichen Landes- und Gemeindebeiträge (§ 5 Abs 2) und die Erträge aus Systemgewinnkürzungen (§ 6) sind auf die Rechtsträger entsprechend den in den Budgetvorgaben enthaltenen Empfehlungen der Gesundheitsplattform über die Höhe der Ausgleichsmittel (§ 24 Abs 1 Z 1 lit n) zu verteilen. Durch Ausgleichsmittel darf der dem Rechtsträger verbleibende Finanzierungsanteil nur bis zur Höhe des valorisierten Finanzierungsanteiles des Jahres 1995 (§ 6 Abs 2 Z 1) abgesenkt werden.
(2) Reichen die Mittel nicht aus, um sämtliche in den Budgetvorgaben enthaltenen Empfehlungen über Ausgleichsmittel erfüllen zu können, hat die Aufteilung aliquot in einem geringeren Ausmaß zu erfolgen.
(3) Nach der Verteilung gemäß Abs 1 noch verbleibende Mittel gemäß Abs 1 sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
(4) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die für die Berechnung der Ausgleichszahlungen notwendigen Daten bis zum 31. März des Folgejahres an den Fonds zu übermitteln.
Fondskrankenanstalten, die diese Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermitteln, verlieren ihren Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
(5) Der Ausgleich für ein bestimmtes Jahr ist durch den Fonds bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen sind möglichst umgehend unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen zu berücksichtigen; sie stellen Zu- oder Abgänge des laufenden Kalenderjahres dar.
(6) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass auch schon vor der konkreten Berechnung der Ausgleichszahlungen Vorauszahlungen geleistet werden. Diese Vorauszahlungen dürfen 50 % jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Empfehlung im Rahmen von Budgetvorgaben über die Höhe der Ausgleichsmittel ergibt. Diese Akontozahlungen sind mit den gemäß Abs 1 zustehenden Ausgleichszahlungen zu verrechnen.
Teilbetrag für Pflegeabteilungen in öffentlichen
Krankenanstalten für Psychiatrie
(6. Teilbetrag)
§ 13
(1) Für Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie hat die Gesundheitsplattform einen angemessenen Abgeltungsbetrag festzulegen, der quartalsweise auszuzahlen ist. Bei der Bemessung des Betrages ist auf folgende Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen:
(2) Für diesen Teilbetrag dürfen nur Mittel gemäß § 5 Abs 1 und 4 verwendet werden.
Teilbetrag zur Abgeltung des Finanzierungsbedarfes
(7. Teilbetrag)
§ 14
(1) Ein Betrag von 73.199.072 € im Jahr 2005 und von 76.112.732 € im Jahr 2006 ist auf die Fondskrankenanstalten entsprechend ihrem Finanzierungsbedarf (Abs 2) zu verteilen. Für diesen Teilbetrag dürfen nur Mittel gemäß § 5 Abs 1 und 4 verwendet werden. Die Verteilung erfolgt vierteljährlich nach dem Einlangen der Mittel. Der Betrag für das Jahr 2006 ist unter Anwendung des § 5 Abs 4 wertgesichert, davon abweichend aber erstmals 2007 anzupassen.
(2) Das Verhältnis des Finanzierungsbedarfes der Fondskrankenanstalten bestimmt sich nach folgenden Prozentssätzen:
Krankenanstalt Prozentsatz
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Hallein 4,87919
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Mittersill 2,85116
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf 2,05574
St Johanns Spital – Landeskrankenhaus 62,41120
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barm-
herzigen Brüder 0,36095
Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik 15,58146
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau 0,54436
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Kardinal
Schwarzenberg’schen Krankenhaus Betriebsgesell-
schaft mbH 3,07093
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Markt-
gemeinde Tamsweg 3,49427
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Zell am See 4,75074
(3) Die Gesundheitsplattform kann für einzelne Fondskrankenanstalten Vorwegbeträge (Zuschläge oder Abzüge) festlegen oder festgelegte Vorwegbeträge ändern, wenn dies erforderlich ist:
(4) Die Gesundheitsplattform kann den im Abs 1 festgelegten Betrag zu Gunsten des 12. Teilbetrages senken. Sie hat dabei auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:
(5) Die Gesundheitsplattform hat den im Abs 1 festgelegten Betrag zu Gunsten des 12. Teilbetrages zu senken, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Einordnung der Fondskrankenanstalten als Marktproduzenten im Sinn der Verordnung (EG) Nr 2.223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft - ESVG 1995, ABl L Nr 310 vom 30.11.1996, sicher zu stellen.
Teilbetrag für Stationärleistungen für
Sozialhilfeempfänger (8. Teilbetrag)
§ 15
(1) Die Mittel gemäß § 5 Abs 3 werden entsprechend der Verfügbarkeit nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:
Krankenhaus Prozentsatz
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Hallein 1,30804
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Mittersill 0,67260
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf 0,59493
St Johanns Spital – Landeskrankenhaus 43,61864
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barm-
herzigen Brüder 0,27759
Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik 44,64324
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau 0,20612
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Kardinal
Schwarzenberg’schen Krankenhaus Betriebsgesell-
schaft mbH 4,41465
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Markt-
gemeinde Tamsweg 0,30820
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Zell am See 3,95599
Die Überweisung der Mittel erfolgt nur nach deren Einlangen vierteljährlich zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober des Anspruchsjahres sowie zum 25. Jänner des Folgejahres.
(2) Mit dem Pauschalbetrag gemäß Abs 1 sind alle Ansprüche der Fondskrankenanstaltenträger für die stationäre Versorgung von Hilfe Suchenden im Rahmen der Krankenhilfe nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz abgegolten.
Teilbetrag für die Förderung von krankenhausentlastenden
Planungen, Projekten und Maßnahmen (9. Teilbetrag)
§ 16
(1) Für die Förderung von krankenhausentlastenden Planungen, Projekten und Maßnahmen sind ein jährlicher Betrag von 5.879.100 € sowie allfällige Mittel gemäß § 12 Abs 3 Z 1 vorzusehen. Der genannte Betrag ist wertgesichert und ab dem Jahr 2006 jeweils im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex anzupassen. Maßgeblich ist dabei die Veränderung des Indexwertes für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweit vorangegangenen Jahres. Für diesen Teilbetrag sind in erster Linie die dem Fonds quartalsweise oder jährlich zufließenden Mittel zu verwenden.
(2) Krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen. Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen dem Fonds und der Bundesgesundheitsagentur sicherzustellen.
(3) Die Gesundheitsplattform hat für die Vergabe der Förderungsmittel Richtlinien zu beschließen. Bei der Erstellung dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:
(4) Förderungsansuchen sind bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorangeht, für das die Förderung angestrebt wird, bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen. Über die Gewährung der Förderung hat die Gesundheitsplattform bis spätestens 30. April des Folgejahres zu entscheiden.
Teilbetrag für den Kooperationsbereich
(Reformpool, 10. Teilbetrag)
§ 17
(1) Zur Förderung von zwischen Land und Bund vereinbarten Strukturveränderungen oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sind
(2) Für diesen Teilbetrag dürfen nur folgende Mittel verwendet werden:
(3) Voraussetzungen für die Förderung dieser Leistungsverschiebungen sind, dass sowohl das Land als auch die Sozialversicherungsträger davon profitieren und dass durch den Förderungswerber sowohl der Ist-Zustand als auch die Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und extramuralen Bereich entsprechend dokumentiert werden.
(4) Die von der Bundesgesundheitsagentur zu erarbeitenden Leitlinien für den Kooperationsbereich sind einzuhalten.
(5) Die Geschäftsführung des Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über vereinbarte und durchgeführte strukturverändernde Maßnahmen und über den Erfolg dieser Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht ist gegebenenfalls auch zu begründen, weshalb Mittel nicht in Anspruch genommen worden sind.
Teilbetrag für den Verwaltungsaufwand
(11. Teilbetrag)
§ 18
(1) Die Höhe dieses Teilbetrages ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen. Für diesen Teilbetrag dürfen nur Mittel gemäß § 5 Abs 1 und 4 verwendet werden.
(2) Mit diesem Teilbetrag sind insbesondere folgende Kosten abzudecken:
(3) Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht verwendete Mittel sind dem 12. Teilbetrag zuzuführen.
Teilbetrag für Stationärleistungen
(12. Teilbetrag)
§ 19
(1) Alle Fondsmittel, die nicht nach den §§ 8 bis 18 zu verwenden sind, werden für die Abgeltung der stationären Behandlung der Fondspatienten verwendet. Die stationäre Behandlung anderer anspruchsberechtigter Patienten (Art 39 Abs 1 der Vereinbarung) wird gemäß § 11 abgegolten. Mit abgegolten sind damit auch jene Aufwendungen für die Instandsetzung bzw Instandhaltung und Investitionen, die nicht gemäß § 9 abzugelten sind.
(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds folgende Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen und zusätzliche Daten zu folgenden Terminen zu übermitteln:
(3) Nachmeldungen zu den Berichten gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 sind mit folgenden Einschränkungen möglich:
(4) Die LDF-Punktewerte sind entsprechend dem LKF-Modell von der Fondskrankenanstalt zu ermitteln und gemeinsam mit den Daten gemäß Abs 2 zu übermitteln. Eine verspätete, eine fehlerhafte und nicht rechtzeitig korrigierte oder eine nicht erfolgte Meldung durch eine Fondskrankenanstalt hat ihren Ausschluss von der Mittelverteilung für den betreffenden Zeitraum zur Folge. Das LKF-Modell liegt beim Fonds zur allgemeinen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) auf und wird nach Maßgabe der technischen Möglichkeit auch im Internet bereitgestellt.
(5) Die Mittel gemäß Abs 1 sind auf die Fondskrankenanstalten möglichst umgehend nach ihrem Einlangen beim Fonds entsprechend den gemeldeten Daten und Punktewerten (Abs 2 bis 4) zu verteilen.
(6) Die Verteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen Fondskrankenanstalten erfolgt grundsätzlich jeweils nach dem Verhältnis der für die Fondskrankenanstalt ermittelten Punktewerte zur Gesamtzahl der für alle Fondskrankenanstalten ermittelten Punktewerte. Jeder Mittelaufteilung sind dabei sämtliche Entlassungsdiagnosemeldungen des laufenden Jahres und sämtliche im laufenden Jahr zu verteilenden Mittel zugrunde zu legen. Vom auszuzahlenden Betrag sind jene Mittel abzuziehen, die die Fondskrankenanstalt im laufenden Jahr bereits bei vorangegangenen Mittelaufteilungen erhalten hat.
(7) Zum laufenden Jahr im Sinn des Abs 6 zählen grundsätzlich auch Diagnosemeldungen, die bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres beim Fonds einlangen. Diagnosemeldungen, die nach dem 15. Jänner des Folgejahres eintreffen, aber das Vorjahr betreffen, sowie nach den letztmöglichen Terminen gemäß Abs 3 vorgelegte Nachmeldungen sind in der nach Vorliegen des Jahresdatenbestandes vorzunehmenden Zwischenabrechnung zu berücksichtigen.
(8) Die Verteilung gemäß den Abs 2 bis 7 ist anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden periodengerechten Abrechnung unter Zugrundelegung aller für dieses Jahr gemeldeten leistungsorientierten Diagnosefallgruppen oder sonst relevanten Parameter auszugleichen. Allfällige Restguthaben und Übergenüsse sind auszugleichen.
(9) Vor der Auszahlung der Mittel an eine Fondskrankenanstalt sind die gemäß § 4 Abs 2 Z 1 von den Fondskrankenanstalten gemeldeten oder sonst im Jahresabschluss zu berücksichtigenden Kostenanteile und Kostenbeiträge mit Ausnahme der Kostenbeiträge gemäß § 62 SKAG abzuziehen.
(10) Die Träger der Sozialversicherung sind über die sich ergebenden vorläufigen und endgültigen Punktewerte von der Geschäftsführung des Fonds laufend zu informieren.
Organisatorische Bestimmungen
Organe des Fonds
§ 20
(1) Der Fonds hat folgende Organe:
(2) Die Gesundheitsplattform hat folgende weitere Organe einzurichten:
(3) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass folgende weitere Organe eingerichtet werden:
(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der in den Abs 2 und 3 vorgesehenen Organe sind von der Gesundheitsplattform zu treffen.
Geschäftsführung
§ 21
(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer und den erforderlichen Mitarbeitern. Sie hat die Beschlüsse der Gesundheitsplattform umzusetzen und alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich der Gesundheitsplattform zugewiesen oder von der Gesundheitsplattform einer Kommission übertragen worden sind. Weiters hat die Geschäftsführung die Gesundheitsplattform und deren Kommissionen sowie die Gesundheitskonferenz bei der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Sie ist an Weisungen der Gesundheitsplattform gebunden.
(2) Der Geschäftsführer ist nach öffentlicher Ausschreibung durch die Gesundheitsplattform zu bestellen. Die erforderlichen Mitarbeiter werden mit Zustimmung der Gesundheitsplattform vom Geschäftsführer angestellt.
Gesundheitsplattform, Zusammensetzung
§ 22
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 16 Mitgliedern, und zwar:
(2) Als Mitglied der Gesundheitsplattform darf nur entsendet werden, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(3) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur späteren Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.
(4) Für jedes Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein oder mehrere Ersatzmitglieder benennen. Wenn für ein Mitglied keine Ersatzmitglieder benannt worden sind oder auch diese an der Teilnahme verhindert sind, kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch eine andere geeignete Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.
(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform erlischt:
(6) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt; das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Gesundheitsplattform, Geschäftsordnung
§ 23
(1) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 22 Abs 1 Z 1 zu bestimmen.
(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der Stellvertreter des Vorsitzenden oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.
(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest ein Landes- (§ 22 Abs 1 Z 1), ein Gemeinde- (§ 22 Abs 1 Z 6), ein Sozialversicherungs- (§ 22 Abs 1 Z 2 und 3) und der Bundesvertreter (§ 22 Abs 1 Z 4), anwesend ist oder vertreten wird. Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(4) Für die Stimmengewichtung bei Beschlussfassungen gilt Folgendes:
(5) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass
(6) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten beiziehen.
(7) Auf Verlangen sind den Vertretern des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.
Gesundheitsplattform, Aufgaben
§ 24
(1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzung dieses Gesetzes (§ 1 Abs 2) und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten.
(3) Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.
(4) Allgemeine Verlautbarungen der Gesundheitsplattform sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeit im Internet bereitzustellen.
Sanktionsmechanismus und Rückforderung von Fondsmitteln
§ 25
(1) Verstößt eine Fondskrankenanstalt in maßgeblichem Ausmaß gegen verbindliche Pläne oder gegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation (Art 35 Abs 2 der Vereinbarung), sind von der Gesundheitsplattform nachweislich wirksame Maßnahmen zur Herstellung des angestrebten Zustandes zu setzen. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, hat die Gesundheitsplattform die angedrohte Kürzung oder den angedrohten Entzug unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung vorzunehmen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss entscheidet die Schiedskommission (§ 88 SKAG).
(2) Abs 1 ist mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann, auch in folgenden Fällen anzuwenden:
(3) Die Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Förderungsmitteln von Förderungsempfängern, die keine Fondskrankenanstalten sind, erfolgt nach Maßgabe der dazu in den Förderungsverträgen getroffenen Vereinbarungen.
(4) Bei Einschränkungen im Leistungsangebot ist einvernehmlich vorzugehen (§ 23 Abs 4 Z 1). Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären und ambulanten Bereich oder in den Nahtstellen zum Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Grundsätze der Gebarung
§ 26
(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit möglichst günstig zu veranlagen.
(3) Die Mittel sind nach ihrer Herkunft (§ 4 Abs 1 Z 1 bis 4) und nach den Teilbeträgen gebarungsmäßig jeweils gesondert auszuweisen. Dabei sind die zwischen den Ländern akkordierten und die Vergleichbarkeit gewährleistenden Verrechnungsvorschriften anzuwenden. Eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Fonds ist vorzunehmen.
(4) Alljährlich sind von der Geschäftsführung ein Voranschlag und ein Stellenplan vorzubereiten und der Gesundheitsplattform zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres von der Geschäftsführung ein Jahresabschluss vorzubereiten und der Gesundheitsplattform vorzulegen. Die Geschäftsführung des Fonds hat die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Landesregierung und der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
(5) Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.
(6) Die Zuweisung der zum Ende eines Kalenderjahres vorhandenen Zinserträge hat ebenso wie die Zuweisung der nicht für besondere Zwecke gewidmeten sonstigen Mittel (§ 4 Abs 1 Z 4) jeweils im Zuge des finanziellen Ausgleiches anlässlich der Zwischenabrechnung nach § 19 Abs 8 zu erfolgen.
(7) Zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsprobleme bei einzelnen Teilbeträgen können von der Geschäftsführung im Rahmen eines Teilbetrages aktuell nicht benötigte Gelder innerhalb eines Rechnungsjahres zu Gunsten eines anderen Teilbetrages gegen anschließende Wiederauffüllung verwendet werden.
(8) Die Geschäftsführung des Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
(9) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.
Aufsicht und Kontrolle
§ 27
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosenkodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur Punktebewertung (§ 19 Abs 4) sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.
Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen
§ 28
(1) Die Träger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Gesundheitsplattform auch weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Träger der Fondskrankenanstalt betreffen, sind so weiterzuleiten, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann (anonymisierte Daten). Die Gesundheitsplattform darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Die Organe des Fonds und die von diesen beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, in Fondskrankenanstalten Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Bei einem Verstoß von Fondskrankenanstalten gegen die Verpflichtung gemäß Abs 1 oder bei einer Behinderung des Einsichtsrechts nach Abs 2 kann die Gesundheitsplattform unter Bedachtnahme auf die Schwere des Verstoßes Zuwendungen nach diesem Gesetz kürzen oder entziehen.
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
§ 29
Der Fonds und die Bundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Verweisungen
§ 30
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Übergangsbestimmungen
§ 31
(1) Der Fonds und dessen Organe sind mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2006 einzurichten. Bis zum 31. Dezember 2005 nimmt der gemäß dem Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001 – SAKRAF-Gesetz 2001 bestehende Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds mit seinen Organen die Aufgaben und Funktionen des Fonds wahr.
(2) Der Salzburger Gesundheitsfonds tritt als Gesamtrechtsnachfolger des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein. Gleiches gilt sinngemäß für die Geschäftsführung des Gesundheitsfonds in Nachfolge der Geschäftsführung des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (§ 29 SAKRAF-Gesetz 2001) und die Gesundheitsplattform in Nachfolge nach der Landeskommission (§ 30 SAKRAF-Gesetz 2001).
(3) Bis zum Beschluss der Richtlinien gemäß den §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 sind die von der Landeskommission beschlossenen Richtlinien für die Vergabe von Investitionszuschüssen und Großgerätezuschüssen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Bis zum Beschluss der Richtlinien gemäß § 16 Abs 3 sind die von der Landeskommission beschlossenen Richtlinien für die Förderung von Planungen und Strukturreformen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Bei der Berechnung des Teilbetrages für Ambulanzleistungen und Nebenkosten gemäß § 8 Abs 3 sind für das Vergleichsjahr 2004 folgende Mittel der Berechnung zugrunde zu legen:
In- und Außerkrafttreten
§ 32
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Jänner 2005 begrenzt.
(3) Die Verordnungen der Salzburger Landesregierung
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