Gesetz mit dem das Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz geändert und das Parkgebührengesetz aufgehoben wird
LGBL_SA_20051222_88Gesetz mit dem das Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz geändert und das Parkgebührengesetz aufgehoben wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2005
Fundstelle
LGBl Nr 88/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz, LGBl Nr 48/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2001, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "mit Ausnahme" durch das Wort "einschließlich" ersetzt und nach dem Wort "Gemeindevertretung" die Wortfolge "bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg" eingefügt.
2.2. In den Abs 1, 2 Z 2 und Abs 4 wird das Wort "Parken" durch das Wort "Abstellen" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2.3. Im Abs 2 wird in der Z 5 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: "dies gilt nicht für eine Verordnung der Stadt Salzburg."
2.4. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Die Verordnung kann vorsehen, dass die Parkgebühr nur bei einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist. Die Zeiten, in welchen die Abgabepflicht besteht, können vom Zeitraum der Geltung der Kurzparkzone sowohl uhrzeitlich wie auch tagemäßig abweichen."
2.5. Abs 3 lautet:
"(3) Außerhalb von Kurzparkzonen darf die Parkgebühr nicht höher als mit 0,70 € für jede halbe Stunde, der Einhebungszuschlag nicht höher als mit 36 € und der Erhöhungsbetrag nicht höher als mit 22 € festgelegt werden."
2.6. Im Abs 4a lautet der letzte Satz: "Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge außerhalb von Kurzparkzonen darf die Höhe des Bauschbetrages die für 100 Stunden zu entrichtende Parkgebühr nicht übersteigen."
2.7. Im Abs 5 wird im zweiten Satz nach dem Wort "Aufschrift" die Wortfolge "‚Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge nur gegen Gebühr’ oder, soweit dies gemäß Abs 2a vorgesehen ist," eingefügt.
2.8. Abs 6 entfällt.
"Ausnahmen von der Abgabepflicht
§ 2
(1) Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für
(2) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung kann für Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2, 4 oder 4a StVO 1960 erteilt worden ist, vorgesehen werden, dass
4.1. Im Abs 1 zweiter Satz wird das Wort "Parkens" durch das Wort "Abstellens" ersetzt.
4.2. Im Abs 2 wird jeweils das Wort "Parkdauer" durch das Wort "Abstelldauer" ersetzt.
4.3. Im Abs 4 werden das Wort "Parkdauer" durch das Wort "Abstelldauer" und das Wort "Parken" durch das Wort "Abstellen" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt und wird angefügt: "In der Stadt Salzburg unterbleibt eine nachträgliche Gebühreneinhebung, wenn wegen der nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung der Parkgebühr ein Strafverfahren anhängig oder eine Bestrafung erfolgt ist."
4.4. Im Abs 5 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Abgabenbehörde sowie die Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 12 zuständig ist, können Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskunft hat der Zulassungsbesitzer oder im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung dafür zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, so haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, die dann die Auskunftspflicht trifft. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint."
"(4) Die Sperre gemäß Abs 3 ist unverzüglich aufzuheben, wenn
7.1. Im Abs 1 wird angefügt:
"e) in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder nicht in der gehörigen Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstabzeichens oder des Dienstausweises der Behörde zu melden oder derselben das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis vorzulegen oder abzugeben, nicht nachkommt."
7.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit b sind weiters nicht zu bestrafen, wenn der Lenker wegen derselben Tat gemäß Abs 1 lit a zu bestrafen ist."
7.3. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.3.1. Vor dem ersten Wort "Verwaltungsübertretungen" wird die Wortfolge "Außerhalb der Stadt Salzburg begangene" eingefügt.
7.3.2. Der letzte Satz entfällt.
7.4. Im Abs 4 wird nach dem Ausdruck "2.200 €" die Wortfolge "sowie im Fall des Abs 1 lit e mit Geldstrafe bis zu 220 €" eingefügt und angefügt: "Liegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit d unbefugt geführte Abzeichen zugrunde, sind diese für verfallen zu erklären."
7.5. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a und b können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis 30 € eingehoben werden.
(6) Geldstrafen auf Grund dieses Gesetzes, die für in der Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen verhängt werden, fließen der Stadt Salzburg zu."
"§ 14
(1) Die §§ 1, 2, 3, 9 Abs 4, (§§) 12 und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2001, außer Kraft. Verordnungen über die Abgabenausschreibung auf Grund des genannten Gesetzes gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter. Auf bis dahin nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.
(3) Verordnungen auf Grund der im Abs 1 angeführten Bestimmungen können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2006 wirksam."
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