Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
LGBL_SA_20050923_70Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.2005
Fundstelle
LGBl Nr 70/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
PRÄAMBEL
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme und Gesundheitsökonomie
Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen
und Patienten
Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische
Gesundheitsakte (ELGA)
Artikel 8 Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
Artikel 9 Gesundheitsökonomie
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Artikel 10 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 11 Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 12 Organisation der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 13 Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Artikel 15 Organisation der Landesgesundheitsfonds
Artikel 16 Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene
im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Artikel 17 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Artikel 17a Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 18 Kostenbeitrag
Artikel 19 Berechnung von Landesquoten
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 20 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
Transparenz der Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 21 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 22 Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
Artikel 23 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 24 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 25 Mittel für "ÖBIG" und Finanzierung von Projekten und Planungen
Artikel 26 Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 27 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 28 Finanzierung überregional bedeutsamer
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
Artikel 29 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung
bzw Steuerung
Artikel 30 Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung
bzw Steuerung
Artikel 31 Evaluierung
Dokumentation
Artikel 32 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
Artikel 33 Erfassung weiterer Daten
Artikel 34 Erhebungen und Einschaurechte
Sanktionen
Artikel 35 Sanktionen intramuraler Bereich
Artikel 36 Sanktionen extramuraler Bereich
Sonstige Bestimmungen
Artikel 37 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 38 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 39 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 40 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 41 Schiedskommission
Schlussbestimmungen
Artikel 42 Inkrafttreten
Artikel 43 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 44 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 45 Mitteilungen
Artikel 46 Urschrift
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, solidarische, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen. Das solidarische Gesundheitssystem soll erhalten und verbessert werden. Eine hochstehende medizinische Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Einkommen, ist vorrangiges Ziel. Die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens soll unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und eines möglichst effizienten Mitteleinsatzes durch eine gesamthafte regionale Planung, Steuerung und Finanzierung abgesichert werden. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern, die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiter zu entwickeln. Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass Basis eines effizienten Gesundheitssystems die Verstärkung der Gesundheitsförderung sowohl in einem personenorientierten als auch lebensweltorientierten Ansatz ist und auch dem Gedanken der Prävention ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden muss. Dazu kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - das gesamte österreichische Gesundheitswesen (intra- und extramuraler Bereich) und - soweit davon betroffen - die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität,
Gesundheitstelematik, leistungsorientierte
Finanzierungssysteme und Gesundheitsökonomie
Artikel 3
Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
(1) Die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche. Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der Realisierung einer integrierten Planung insbesondere für die folgenden Bereiche:
(2) Im Besonderen wird vereinbart, eine österreichweit gleichwertige, flächendeckende abgestufte Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich einheitlich zu planen sowie prioritär umzusetzen. Im Sinne eines bedarfsgerechten Angebotes ist die Realisierung der übergreifenden Planung der Palliativ- und Hospizversorgung in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Gesundheitsversorgung, dh im stationären Akut- und Langzeitbereich, im ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich, sicherzustellen.
(3) Die Gesundheitsstrukturplanung hat die Beziehungen zwischen den Ebenen und Teilbereichen der Gesundheitsversorgung und angrenzender Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind. Art 26 Abs 2 ist dabei zu beachten. Die Sicherung der Qualität und die Patientinnen- /Patientenorientierung sind dabei jedenfalls sicherzustellen.
(4) Die Gesundheitsstrukturplanung ist an Kriterien zur Qualität gemäß Art 6 und zum Nahtstellenmanagement gemäß Art 5 zu binden.
(5) Die für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur und für die Umsetzung der Planungsfestlegungen jeweils notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind unverzüglich in Kraft zu setzen.
Artikel 4
Österreichischer Strukturplan Gesundheit
(1) Die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur wird im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für Detailplanungen auf regionaler Ebene und/oder auf Ebene einzelner Bereiche der Gesundheitsversorgung (im Folgenden: Detailplanungen) im stationären, ambulanten, Rehabilitations- und an den Nahtstellen zum Pflegebereich dar.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 31. Dezember 2005 einvernehmlich einen verbindlichen Österreichischen Strukturplan Gesundheit festzulegen. Bis zum 31. Dezember 2005 gilt weiterhin der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP 2003) als gemeinsame verbindliche Planungsgrundlage. Kommt in Bezug auf den Österreichischen Strukturplan Gesundheit zwischen den Vertragsparteien keine Einigung zustande, so bleibt der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP 2003) weiterhin als gemeinsame verbindliche Planungsgrundlage aufrecht. Bis 30. Juni 2005 wird eine Evaluierung des ÖKAP/GGP 2003 vorgenommen. Die in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels angeführten Festlegungen sind bis zum Inkrafttreten des ÖSG sinngemäß auf den ÖKAP/GGP 2003 anzuwenden.
(3) Der ÖSG umfasst eine Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich mit Planungshorizont 2010, sowie die Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstruktur im nichtakuten stationären Bereich der Krankenanstalten, im ambulanten Bereich, im Rehabilitations- sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen und Versorgungszonen. Verbindliche Strukturqualitätskriterien stellen einen integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen im Rahmen der Leistungsangebotsplanung dar.
(4) Die Leistungsangebotsplanung für den nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, den ambulanten Bereich, den Rehabilitationsbereich (einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie die Nahtstellen zum Pflegebereich ist sukzessive bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen gemäß Art 32 und 33 in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten.
(6) Detailplanungen sind im Wege der Gesundheitsplattformen auf Länderebene der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu evaluieren.
(8) Regelmäßige Revisionen des ÖSG sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur auszuarbeiten und in geeigneter Weise kundzutun.
(9) Im Rahmen der Erteilung von Bewilligungen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter in der Gesundheitsversorgung hat die Feststellung des Bedarfes im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen zu erfolgen. Bei der Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle versorgungswirksamen Kapazitäten inkl Spitalsambulanzen zu berücksichtigen.
(10) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen sind die den Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.
(11) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen zu erfolgen.
Artikel 5
Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen
und Patienten
(1) Zur Gewährleistung eines patientinnen- und patientenorientierten, raschen, reibungs- und lückenlosen, effektiven, effizienten und sinnvollen Betreuungsverlaufes ist das Management an den Nahtstellen im Gesundheitswesen zu verbessern.
(2) Zur Regelung des Nahtstellenmanagements zwischen den leistungsanbietenden Einrichtungen sind von der Bundesgesundheitsagentur die Rahmenvorgaben im Hinblick auf Struktur, Prozesse und gewünschte Ergebnisse festzulegen.
(3) Diese Rahmenvorgaben haben zumindest die Verantwortung und die Kostentragung, ebenso die Ressourcenplanung und - sicherstellung zu beinhalten. Der funktionierende Informationstransfer zur organisatorischen Sicherstellung eines nahtlosen Überganges der Patientinnen- und Patientenversorgung zwischen leistungserbringenden Einrichtungen ist zu gewährleisten. Die Rahmenvorgaben haben ein gesundheitsförderndes Umfeld zu berücksichtigen.
(4) Zur Sicherstellung eines akkordierten Informationstransfers und als Voraussetzung für funktionierendes Nahtstellenmanagement, werden die Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge tragen, dass in den Gesundheitseinrichtungen bundesweit einheitliche Vorgaben zur Dokumentation gemäß Art 32 und 33 verbindlich vorgeschrieben werden.
(5) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Rahmenvorgaben zu entwickeln und österreichweit einheitlich festzulegen. Sie hat einen entsprechenden Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgesundheitsfonds zu unterstützen sowie Informations- und Beratungsfunktionen wahrzunehmen. Die Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben. Diese Informationen fließen auch in die jährliche österreichische Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen ein.
(6) Die nahtstellenrelevanten Ergebnisse der auf Grund der vorangegangenen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl I Nr 60/2002, durchgeführten und abgeschlossenen Projekte sind sinnvoll in die Entwicklung der Rahmenvorgaben miteinzubeziehen.
Artikel 6
Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
(1) Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen ist systematische Qualitätsarbeit im Interesse der Patientinnen und Patienten zu implementieren und zu intensivieren. Dazu ist ein gesamtösterreichisches Qualitätssystem basierend auf den Prinzipien Patientinnen- und Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität, Effizienz und Kostendämpfung nachhaltig zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu evaluieren.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, zur Sicherung und Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifend erfolgen. Dabei sind die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu berücksichtigen.
(3) Im Bereich der Strukturqualität sollen aufbauend auf den bisherigen Entwicklungsarbeiten im Rahmen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes (ÖKAP/GGP 2003) bundesweit einheitliche Strukturqualitätskriterien für die Erbringung von Gesundheitsleistungen weiterentwickelt und verbindlich gemacht werden. Diese Strukturqualitätskriterien sind einzuhalten, unabhängig davon, in welcher Institution bzw Einrichtung die Gesundheitsleistungen erbracht werden.
(4) Im Bereich der Prozessqualität ist die Methodenarbeit zu verbessern. Es sind österreichweit einheitliche Grundanforderungen zu entwickeln und verbindlich umzusetzen.
(5) Im Bereich der Ergebnisqualität ist die Methodenarbeit zu verbessern. Es sind Indikatoren und Referenzgrößen zu entwickeln und Meldepflichten hierzu einzuführen.
(6) Die qualitätsrelevanten Ergebnisse der auf Grund vorangegangener Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG durchgeführten und abgeschlossenen Projekte sowie sonstiger bundesweiter Projekte fließen in die zukünftig zu setzenden Maßnahmen der Vertragsparteien ein.
(7) Es ist eine bundesländer- und sektorenübergreifende jährliche Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen sicherzustellen. Diese Berichterstattung hat die österreichweite Erfassung der für die Beobachtung der Qualität des österreichischen Gesundheitswesens relevanten Daten zu gewährleisten. Der Bericht ist als flexibles, laufend weiter zu entwickelndes Instrument anzulegen, welches als Grundlage für die Identifizierung von Verbesserungspotenzialen und für eine umfassende Planung im österreichischen Gesundheitswesen dienen soll. Der administrative Aufwand bei der Dokumentation und Berichterstattung ist so gering wie möglich zu halten.
(8) Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten haben die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität kontrollierend tätig zu werden.
(9) Die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds haben an der Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben mitzuwirken.
Artikel 7
Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische
Gesundheitsakte (ELGA)
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Bestrebungen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden Zielsetzungen zu orientieren haben:
(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards im Gesundheitswesen zu nutzen. Im Rahmen ihres Wirkungsbereiches werden sie die Festlegung und Umsetzung von Vorgaben und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, verbindlich erklären und ihre Einhaltung überwachen.
(3) In diesem Zusammenhang bekennen sich die Vertragsparteien prioritär zur Konzeption und Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sowie der elektronischen Arzneimittelverschreibung und -verrechnung (eRezept). Der Bund verpflichtet sich, zur Planung und Akkordierung der Einführung der elektronischen Gesundheitsakte eine österreichweite Steuerungsgruppe unter umfassender Einbindung aller Betroffenen einzurichten. Die Länder verpflichten sich, an dieser Steuerungsgruppe teilzunehmen.
(4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich alle organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen bzw den elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten nachvollziehbar gestalten. Insbesondere werden die Vertragsparteien in ihrem Wirkungsbereich für einen wirksamen Schutz der Privatsphäre der Patientinnen und Patienten sorgen.
(5) Die Bundesgesundheitskommission und die Gesundheitsplattformen auf Länderebene werden auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik insbesondere folgende Schwerpunkte verfolgen:
(6) Von der Bundesgesundheitsagentur sind als Aufgabe gemäß Art 11 Abs 1 Z 7 insbesondere zu den in Abs 5 genannten Schwerpunkten Grundanforderungen auszuarbeiten, die zumindest die umsetzungsbezogene Lokalisierung der Verantwortlichkeiten, eine Prioritätensetzung, eine Ressourcenbedarfsschätzung sowie Angaben zu den ökonomischen Auswirkungen zu enthalten haben. Die Bundesgesundheitsagentur hat ferner die qualitativen, ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen zu evaluieren. Die Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Umsetzung, die Erfüllung der Anforderungen bzw die sonst erzielten Ergebnisse nach Maßgabe der von der Bundesgesundheitsagentur zu entwickelnden Berichtsstrukturen.
(7) Unbeschadet des gemeinsamen Verständnisses, den Verkehr mit Gesundheitsdaten weitestgehend elektronisch abzuwickeln, werden die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jenen Betroffenen, die am elektronischen Verkehr nicht partizipieren können, die sie betreffenden Gesundheitsinformationen in einer für sie geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8
Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
In Analogie zum stationären Bereich sind für alle Bereiche des Gesundheitswesens leistungsorientierte Finanzierungssysteme zu entwickeln und aufeinander abzustimmen. Das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem im stationären Bereich wird fortgesetzt und weiterentwickelt. In einem weiteren Schritt wird für den ambulanten Bereich ebenfalls ein bundeseinheitliches Modell zur leistungsorientierten Abgeltung entwickelt. Im Rahmen der Landesgesundheitsfonds ist bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.
Artikel 9
Gesundheitsökonomie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Einsatz gesundheitsökonomischer Methoden die effektivsten und effizientesten Mittel und Instrumente zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu identifizieren. Gleichzeitig wird damit die Zielsetzung verbunden, den chancengleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung nach dem Stand der Wissenschaft für alle zu gewährleisten.
(2) Folgende gesundheitsökonomische Schwerpunkte sind im Hinblick auf nationale und internationale Anforderungen zu fördern und auszubauen:
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Artikel 10
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat der Bund eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlichrechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Der Strukturfonds entsprechend der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl I Nr 60/2002, wird durch die Bundesgesundheitsagentur ersetzt.
Artikel 11
Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich folgende Aufgaben unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen:
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter Form erhält.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kostendämpfungen abgesichert wird.
Artikel 12
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitskommission ist das Organ der Bundesgesundheitsagentur.
(2) Hinsichtlich der Bundesgesundheitskommission gilt:
(3) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
(4) Weiters ist zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine Bundesgesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Artikel 13
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit folgenden Mitteln dotiert wird:
(2) Die Mittel gemäß Abs 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3) Die Mittel gemäß Abs 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
Artikel 14
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung haben die Länder für jedes Bundesland oder nach Maßgabe einer Einigung der jeweiligen Länder für mehrere Bundesländer gemeinsam einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlichrechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Landesfonds entsprechend der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl I Nr 60/2002, werden durch die Landesgesundheitsfonds ersetzt.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz vom Steirischen Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren. Dies ab dem Zeitpunkt, für den seitens der Sozialversicherung zusätzlich zu den sonstigen finanziellen Regelungen dieser Vereinbarung jährliche Zahlungen an den Steirischen Landesgesundheitsfonds für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen und Patienten im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz erfolgen. Die Zahlungen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe eines Vertrages zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Steirischen Landesgesundheitsfonds zu leisten, welcher nach Vorliegen einer externen Studie über die Versorgungssituation im Raum Graz auch betreffend die Akutgeriatrie/Remobilisation abgeschlossen wird. Diese spezielle Finanzierung des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz hat keinerlei Auswirkung auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
Artikel 15
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(1) Das oberste Organ des Landesgesundheitsfonds ist die Gesundheitsplattform.
(2) Hinsichtlich der Gesundheitsplattform gilt:
(3) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Artikel 16
Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf
Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
(1) Die Gesundheitsplattformen auf Länderebene haben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich insbesondere folgende Aufgaben unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen wahrzunehmen:
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesundheitsplattformen auf Länderebene auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter Form erhalten.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben haben die Gesundheitsplattformen auf Länderebene insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abgesichert wird.
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten wird die Gesundheitsplattform auf Länderebene mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Artikel 17
Mittel der Landesgesundheitsfonds
(1) Mittel der Landesgesundheitsfonds sind:
(2) Die Bundesgesundheitsagentur leistet jährlich folgende Beiträge an die Landesgesundheitsfonds:
(3) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds wird Folgendes vereinbart:
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs 1 Z 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder vom Bund an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die an die Landesgesundheitsfonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 sind als Vorschussleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs 1 Finanzausgleichsgesetz 2005 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
(6) Hinsichtlich der Mittel der Sozialversicherung gilt Folgendes:
Artikel 17a
Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Der Bund wird dem Wunsch der Länder entsprechend die Krankenversicherungsbeiträge befristet auf den Zeitraum der Geltungsdauer dieser Vereinbarung (2005 – 2008) um 0,1 % erhöhen. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.
Artikel 18
Kostenbeitrag
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag gemäß § 27a Abs 2 KAKuG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 136/2001, in der Höhe von 1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben wird.
Artikel 19
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art 17 Abs 2 Z 1 und 2 sowie die Mittel der Länder gemäß Art 17 Abs 1 Z 2 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,572 %
Kärnten 6,897 %
Niederösterreich 14,451 %
Oberösterreich 13,692 %
Salzburg 6,429 %
Steiermark 12,884 %
Tirol 7,982 %
Vorarlberg 3,717 %
Wien 31,376 %
100,000 %.
(2) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art 17 Abs 1 Z 6 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs 1 genannten Anteilen verteilt werden.
(3) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art 17 Abs 2 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,559 %
Kärnten 6,867 %
Niederösterreich 14,406 %
Oberösterreich 13,677 %
Salzburg 6,443 %
Steiermark 12,869 %
Tirol 8,006 %
Vorarlberg 3,708 %
Wien 31,465 %
100,000 %.
(4) Die Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art 17 Abs 6 Z 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:
Burgenland 2,426210014 %
Kärnten 7,425630646 %
Niederösterreich 14,377317701 %
Oberösterreich 17,448140331 %
Salzburg 6,441599507 %
Steiermark 14,549590044 %
Tirol 7,696467182 %
Vorarlberg 4,114811946 %
Wien 25,520232629 %
100,000000000 %.
(5) Die Mittel gemäß Art 17 Abs 6 Z 5 verbleiben den Landesgesundheitsfonds.
(6) Die Mittel gemäß Art 17 Abs 2 Z 4 mit Ausnahme der Vorweganteile (Art 13 Abs 3 Z 1), allenfalls für die Zwecke gemäß Art 13 Abs 3 Z 2 nicht ausgeschöpfte Mittel und die der Bundesgesundheitsagentur anfallenden Vermögenserträge sind entsprechend der auf Grund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 20
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung
zu den Trägern der Krankenanstalten
und zu den Landesgesundheitsfonds
(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung gemäß dieser Vereinbarung an die Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art 14 Abs 3 und 4, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen. Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesgesundheitsfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27 Abs 2 KAKuG ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird inkl des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband bzw den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam. Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.
(6) Die Landesgesundheitsfonds übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art 14 Abs 3 bereits im Jahre 1996 bestanden haben. Art 14 Abs 4 ist dabei zu berücksichtigen.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesgesundheitsfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem Weg alle erforderlichen Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen/Patienten samt Diagnosen sowie Daten über ambulante Behandlungen. Die Daten der Leistungserbringung an die/den Patientin/Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der Landesgesundheitsfonds auf der Basis des LKF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesgesundheitsfonds zu informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten Daten auf automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an Krankenanstaltenträger hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger. Der Zugang erfolgt ausschließlich über das Behördennetzwerk (Federal Domain) oder nach Vereinbarung über das Netzwerk eines Sozialversicherungsträgers. Die Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit bei der Aufnahme durch die Krankenanstalt bleibt davon unbenommen. Ab flächendeckender Einführung des SV-Chipkartensystems ist eine unmittelbare verbindliche Auskunftserteilung an die Krankenanstaltenträger sichergestellt.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Ziel ist es, den gesamten Datenaustausch im Wege der Datendrehscheibe des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(12) Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür zu sorgen, dass die Krankenanstalten bei der Entlassung Medikationsempfehlungen unter Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen und erforderlichenfalls eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einholen.
(13) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 5 ASVG in der zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.
Transparenz der Budgetierung und
der Rechnungsabschlüsse
Artikel 21
Transparenz der Voranschläge und
der Rechnungsabschlüsse
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw der Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 22
Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
(1) Das mit 1. Jänner 1997 eingeführte leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen, in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen insbesondere
(2) Die im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Landesgesundheitsfonds wahrzunehmen. Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Kernbereich ist von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
(4) Änderungen im LKF-Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln für Projekte und Planungen.
(5) Die jährlichen Änderungen im LKF-Modell sind grundsätzlich auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken. Die Bepunktungsregelung für den tagesklinischen Bereich ist für das LKF-Modell 2006 weiter zu entwickeln.
(6) Bis Ende 2007 ist das LKF-Modell einer umfassenden Weiterentwicklung zu unterziehen, wobei insbesondere die folgenden Punkte in Aussicht genommen werden:
(7) Bis 1. Jänner 2007 ist auf Basis der gemäß Art 32 Abs 4 einzuführenden Dokumentation im ambulanten Bereich und auf Basis der bei ausgewählten Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern zusätzlich erhobenen Leistungsdaten und Kalkulationen ein bundeseinheitliches Modell zur leistungsorientierten Abgeltung im ambulanten Bereich zu entwickeln.
Artikel 23
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte ist auch zentral durch die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche Auswertung und Dokumentation sicherzustellen.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Länder über die Ergebnisse der zentralen LKF-Punkteberechnung zu informieren.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus den Landesgesundheitsfonds erhalten, haben Diagnosen- und Leistungsberichte gleichzeitig an eine gemäß Art 32 einzurichtende Pseudonymisierungsstelle und an die Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Die Art und Weise der Übermittlung an die Pseudonymisierungsstelle wird durch die Bundesgesundheitsagentur noch einvernehmlich festgelegt.
(4) Die Landesgesundheitsfonds haben entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl Nr 745/1996, idgF, Diagnosen- und Leistungsberichte der über die Landesgesundheitsfonds abgerechneten Krankenanstalten zu übermitteln.
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 24
Ausgleich für inländische Gastpatientinnen
und Gastpatienten
Für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatientinnen und Gastpatienten sind möglich.
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 25
Mittel für "ÖBIG" und Finanzierung von Projekten
und Planungen
(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 3,5 Mio Euro verwenden. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Bundesgesundheitskommission.
(2) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Gesundheitstelematik, Dokumentation, LKF ua) auf die Ressourcen des "Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen (ÖBIG)" zurückgreifen kann.
(3) Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7 % der ihm gemäß Art 17 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs 3 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
Artikel 26
Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)
(1) Bund und Länder kommen überein, zur Förderung von gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, im Rahmen der Landesgesundheitsfonds für die Jahre 2005 und 2006 Mittel in der Höhe von mindestens 1 % der Gesamtmittel für den intra- und extramuralen Bereich und für die Jahre 2007 und 2008 Mittel in der Höhe von mindestens 2 % der Gesamtmittel für den intra- und extramuralen Bereich bereit zu halten. Die in einem Jahr nicht in Anspruch genommenen Mittel können mit Beschluss des Landesgesundheitsfonds auf das Folgejahr übertragen werden.
(2) Voraussetzung für die Förderung dieser Leistungsverschiebungen ist, dass sich das jeweilige Land und die Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen und sowohl das Land als auch die Sozialversicherung von diesen Verschiebungen profitieren.
(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(4) Die Bundesgesundheitsagentur erarbeitet Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool).
(5) Die Landesgesundheitsfonds berichten regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und durchgeführte strukturverändernde Maßnahmen und über den Erfolg dieser Maßnahmen. Eine besondere Begründung für nicht in Anspruch genommene Mittel ist erforderlich.
Artikel 27
Förderung des Transplantationswesens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Mittel der Bundesgesundheitsagentur zur Förderung des Transplantationswesens verwendet werden. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
(3) Diese Clearingstelle ist jährlich mit 2,9 Mio Euro zu dotieren. Die Aufbringung der Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art 13 Abs 3 Z 2 lit b.
(4) Die Mittel gemäß Abs 3 sind zur Erreichung der in Abs 1 genannten Ziele gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
(5) Die Bundesgesundheitskommission hat Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zu erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
Artikel 28
Finanzierung überregional bedeutsamer
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung wesentlicher Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung (zB flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa) und zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne des Art 25 Abs 1 im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen Ausmaß von 3,5 Mio Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesgesundheitskommission hat im Bedarfsfall Richtlinien über die Verwendung dieser Mittel zu erlassen.
(3) Die Verwendung dieser Mittel bedarf der einvernehmlichen Beschlussfassung der Vertragsparteien und der Sozialversicherung in der Bundesgesundheitskommission.
(4) Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
Artikel 29
Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen in der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.
Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw Steuerung
Artikel 30
Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw Steuerung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modellversuche zur integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung im Bereich der Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (Entwicklung neuer Kooperationsmodelle und/oder Ärztezentren etc) durchzuführen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw Steuerung im Gesundheitswesen im Ausmaß von 300 Mio Euro wahrzunehmen.
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs 2 betreffen insbesondere
(4) Eine gemeinsame Evaluierung des Einsparungskataloges ist alle 2 Jahre vorzunehmen.
(5) Bei Abweichungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einvernehmlich unverzüglich Maßnahmen zur Durchsetzung der Maßnahmen gemäß Abs 3 einzuleiten.
Artikel 31
Evaluierung
Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu evaluieren.
Dokumentation
Artikel 32
Sicherstellung und Weiterentwicklung
der Dokumentation
(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen ist auszubauen und weiter zu entwickeln.
(2) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungsdokumentation (einschließlich Intensivdokumentation) im stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und weiter zu entwickeln.
(3) Ab 1. Jänner 2008 ist entsprechend den Festlegungen der Kostenrechungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl II Nr 638/2003, von den Rechtsträgern der Krankenanstalten gemäß Art 14 Abs 3 und 4 ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen zu führen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von der Bundesgesundheitsagentur ein einheitliches Berichtssystem zu den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses in Analogie zum Berichtssystem der KA-Kostenrechnung zu erarbeiten.
(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ab 1. Jänner 2007 im spitalsambulanten Bereich aller Krankenanstalten eine bundeseinheitliche Dokumentation der Diagnosen auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) und eine bundeseinheitliche Leistungsdokumentation erfolgt. Zur Vorbereitung der Einführung einer bundeseinheitlichen Leistungsdokumentation und als Grundlage für die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Modells zur leistungsorientierten Abgeltung im ambulanten Bereich gemäß Art 22 Abs 7 ist sicherzustellen, dass ab 1. Jänner 2006 bei ausgewählten Leistungsanbietern eine Diagnosen- und Leistungsdokumentation im erforderlichen Ausmaß erfolgt. Von der Bundesgesundheitsagentur ist als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein Katalog unter Berücksichtigung des Leistungsgeschehens im niedergelassenen Bereich zu entwickeln.
(5) Die Träger der Krankenanstalten werden verpflichtet, beginnend ab dem Berichtsjahr 2007 in periodischer Form administrative und medizinische Daten zum spitalsambulanten Bereich zu übermitteln. Struktur und Inhalt des ambulanten Datensatzes werden - in Analogie zu den Diagnosen- und Leistungsberichten im stationären Bereich - durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt.
(6) Für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen haben die Sozialversicherungsträger sowie die Krankenfürsorgeanstalten, soweit diese im Rahmen der Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds im Wege einer noch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einzurichtenden Pseudonymisierungsstelle pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD- 10) zu verschlüsseln.
(7) Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass ab 1. Jänner 2007 die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer mit Kassenvertrag im niedergelassenen Bereich (Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, Fachärztinnen/Fachärzte, Gruppenpraxen, Zahnärztinnen/Zahnärzte) und die Ambulatorien (Vertragsambulatorien und kasseneigene Einrichtungen) die Diagnosen in verschlüsselter Form nach der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD- 10) und die Leistungen in verschlüsselter Form elektronisch den Sozialversicherungsträgern bzw den Krankenfürsorgeanstalten zu melden haben.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherstellung einer bereichsübergreifenden Datentransparenz eine Pseudonymisierungsstelle einzurichten. Die Pseudonymisierungsstelle nimmt die für Zwecke des Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten für die Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem stationären und ambulanten Bereich vor. Die Pseudonymisierungsstelle wird auf Kosten der Sozialversicherung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet.
(9) Der Bundesgesundheitsagentur sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln. Struktur und Inhalt dieser Berichte werden von der Bundesgesundheitsagentur festgelegt.
Artikel 33
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.
Artikel 34
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und von diesen beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art 14 Abs 3 und 4 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den betroffenen Landesgesundheitsfonds und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
(2) In der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds sind den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund und die Länder verpflichten sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es
(4) Der Bund verpflichtet sich, die im Wege der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger zugänglichen Daten und Unterlagen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der Finanzflüsse erforderlich ist.
Sanktionen
Artikel 35
Sanktionen intramuraler Bereich
(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird mit 1. Jänner 2005 fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (zB Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan bzw Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art 17 Abs 2 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
Artikel 36
Sanktionen extramuraler Bereich
Der Bund wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um wirksame Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich sicherzustellen.
Sonstige Bestimmungen
Artikel 37
Schutzklausel für Bund und Träger
der Sozialversicherung
(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür zu sorgen, dass für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art 14 Abs 3 und 4 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf den Hauptverband bzw die Träger der Sozialversicherung, schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patientinnen/Patienten überein, für die Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund und die Länder stellen sicher, dass
Artikel 38
Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der LKF-Finanzierung im jeweiligen Land angewendeten Finanzierungssysteme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile an der Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die alleine durch die im Verantwortungsbereich des Krankenanstalten-Trägers liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger zuzurechnen.
Artikel 39
Ausländische Anspruchsberechtigte,
Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an ausschließlich gegenüber einem österreichischen Träger auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patientinnen/Patienten sind die Landesgesundheitsfonds zuständig. Die Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge ist entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Bundesgesundheitskommission halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu berichten.
Artikel 40
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 - 13 (Zams) aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2008 nicht zur Diskussion stehen.
Artikel 41
Schiedskommission
(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind:
(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.
Schlussbestimmungen
Artikel 42
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt – soferne sich aus Abs 3 nichts anderes ergibt – nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dass die nach der Bundesverfassung bzw nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds auf Grund der Vereinbarung BGBl Nr 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen.
(3) Über die Mittel gemäß Art 17 Abs 1 Z 4 ist zwischen den Ländern eine Zusatzvereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens tritt nur nach Einlangen der Mitteilungen der Länder über das Zustandekommen der Zusatzvereinbarung in Kraft.
Artikel 43
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.
(2) Die Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds sind bis spätestens 1. Jänner 2006 in Kraft zu setzen. Bis zum Ablauf des Tages vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, gelten die Bestimmungen über die Landesfonds entsprechend der Vereinbarung BGBl I Nr 60/2002 weiter.
(3) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2005, die Regelungen über die Landesfonds mit dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2006 für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(4) Die Inhalte aller Verordnungen im Rahmen des Gesundheitsqualitätsgesetzes und im Rahmen des Gesundheitstelematikgesetzes sind im Konsens zwischen dem Bund und den Ländern festzulegen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, bestehende gesetzliche Vorschriften zu überprüfen, ob durch deren Änderung die Rechtsträger der Krankenanstalten entlastet werden können. Sollte es dennoch zu kostensteigernden Maßnahmen kommen, ist ein Konsens zwischen dem Bund und den Ländern herzustellen.
Artikel 44
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Soferne in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab 2009 die für die Periode 2005 bis 2008 vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.
Artikel 45
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art 42 eingelangt sind.
Artikel 46
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für die Bundesregierung:
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen:
Rauch-Kallat
Für das Land Burgenland:
Niessl
Für das Land Kärnten:
Haider
Für das Land Niederösterreich:
Pröll
Für das Land Oberösterreich:
Pühringer
Für das Land Salzburg:
Burgstaller
Für das Land Steiermark:
Klasnic
Für das Land Tirol:
van Staa
Für das Land Vorarlberg:
Sausgruber
Für das Land Wien:
Häupl
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 15. Dezember 2004 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 2. Februar 2005 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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