Feuerbrand-Verordnung
LGBL_SA_20050826_63Feuerbrand-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.08.2005
Fundstelle
LGBl Nr 63/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 9 und 17 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Gegenstand und Zweck
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt zum Schutz der Wirtspflanzen vor dem Feuerbrand (Erwinia amylovora), im Folgenden als "Schadorganismus" bezeichnet, die Maßnahmen zur Verhütung seines Auftretens, zu seiner Bekämpfung und zur Verhinderung seiner Ausbreitung.
(2) Wirtspflanzen des Schadorganismus sind insbesondere Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Mispel (Mespilus), Zwergmispel (Contoneaster), Wollmistel (Eriobotrya), Eberesche und Vogelbeere (Sorbus, ausgenommen Sorbus intermedia), Zierquitte (Chaenomeles), Stranvaesie (Photinia davidiana), Felsenbirne (Amelanchier), Quitte (Cydonia) sowie Apfel (Malus) und Birne (Pyrus) und deren Zierformen.
Meldepflicht
§ 2
(1) Alle Anzeichen, die den Verdacht eines Befalls von Wirtspflanzen durch den Schadorganismus erregen oder die auf einen solchen Befall hinweisen, und jedes Auftreten des Schadorganismus sind unverzüglich dem Bürgermeister, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu melden.
(2) Der Meldepflicht gemäß Abs 1 unterliegen:
Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen
§ 3
(1) Auf Grund einer Meldung gemäß § 2 oder bei einem sonstigen Bekanntwerden des Verdachts des Befalls von Wirtspflanzen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.
(2) Bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses sind die betroffenen Pflanzen und Teile davon an ihrem Standort zu belassen.
Befallszone
§ 4
(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung eine Befallszone mit einem Radius von bis zu 5 km um die Befallsstelle festzulegen. Die Festlegung hat unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus zu erfolgen.
(2) Verordnungen gemäß Abs 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an der Amtstafel der von der Befallszone berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "Salzburger Bauer" kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlages an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters den Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg über die Festlegung der Befallszone zu informieren.
Bekämpfungsmaßnahmen
§ 5
(1) Die befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind gemäß den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(2) Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.
Auspflanzungsbeschränkungen und Objektschutzmaßnahmen
§ 6
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Beschränkungen für die Auspflanzung von Wirtspflanzen des Feuerbrandes erlassen, um die Ausbreitung des Feuerbrandes zu verhindern.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zum Schutz von Flächen, auf denen erwerbsmäßig Wirtspflanzen oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen gewonnen werden (Baumschulen bzw Intensivobstanlagen), die Entfernung nicht befallener, wild wachsender Wirtspflanzen oder Teile davon anordnen.
Verbringungsverbot für Bienen
§ 7
Jedes Verbringen von Bienenvölkern aus einer, in eine oder innerhalb einer Befallszone ist unbeschadet der nach § 8 Abs 2 des Salzburger Bienenwirtschaftsgesetzes bestehenden Meldepflicht (der beabsichtigten Aufstellung von Wanderbienenständen an den Bürgermeister) vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Standortes der Bienenvölker anzuzeigen.
Aufhebung der Befallszone
§ 8
Wird durch drei Jahre nach dem Jahr, in dem der Schadorganismus zuletzt festgestellt worden ist, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Festlegung der Befallszone unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 2 aufzuheben.
Inkrafttreten
§ 9
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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