Überlingmoore – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
LGBL_SA_20050826_62Überlingmoore – Natur- und EuropaschutzgebietsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.08.2005
Fundstelle
LGBl Nr 62/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
mit der die Überlingmoore im Gebiet der Marktgemeinde Tamsweg zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Überlingmoore – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung)
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Grenzen des Schutzgebietes
§ 1
(1) Der im Gebiet der Marktgemeinde Tamsweg gelegene Moorkomplex Überlingmoore wird einschließlich des ihn umgebenden Waldgürtels zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Jene Flächen, die im Folgenden als "Moorbereiche" bezeichnet werden, sind darin besonders zu kennzeichnen. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
(3) Die Landesregierung hat für das Schutzgebiet im Einvernehmen mit den Grundeigentümern einen Landschaftspflegeplan zu erstellen. In diesem Landschaftspflegeplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzungen zur Bestandserneuerung durch die Entnahme einzelner Stämme oder durch Femelungen bis 0,2 ha durchgeführt werden, die Bringung durch Traktoren und nur bei Schneelage (Frost) erfolgt und kein forsthygienisch unbedenkliches Totholz sowie keine Zwergbirken und Teile derselben entnommen werden.
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 1 und 2 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 2 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Natur- und Europaschutzgebiet Überlingmoore" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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