Gesetz mit dem das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes geändert wird
LGBL_SA_20050729_57Gesetz mit dem das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.2005
Fundstelle
LGBl Nr 57/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl Nr 77/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/1999, wird geändert wie folgt:
1.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
1.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Weiters können den Straßenerhaltern (Abs 1) zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus nach Maßgabe dieses Gesetzes Beiträge gewährt werden."
2.1. Im Abs 1 werden die Worte "dem Wegerhalter aus der Wegerhaltung" durch die Worte "dem Straßenerhalter aus der Straßenerhaltung" ersetzt.
2.2. Im Abs 3 wird das Wort "Wegerhaltung" durch das Wort "Straßenerhaltung" ersetzt.
2.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds kann nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag (§ 7 Abs 3) dafür vorgesehenen Mittel zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus, die die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 erfüllen, Beiträge gewähren."
"(5) Wenn die Straßenerhaltung einem ländlichen Straßenerhaltungsträger (§ 14) übergeben ist, kann die Zusicherung der Kostenübernahme auch für ein Gesamtarbeitsprogramm, das eine Mehrzahl von Maßnahmen, auch an verschiedenen Straßen, umfasst, von diesem Straßenerhalter beantragt und diesem erteilt werden. Notwendige Bedingungen und Auflagen in der Zusicherung (Abs 2 sechster Satz) haben sich in diesem Fall auf die einzelnen Maßnahmen des Gesamtarbeitsprogramms zu beziehen. Die besonderen Erhaltungsbeiträge sind an den ländlichen Straßenerhaltungsträger zu leisten, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und entsprechend der Verwirklichung des Gesamtarbeitsprogramms gegen Rechnungslegung."
§ 12a
(1) Die Gewährung von Beiträgen zu den Kosten von Straßenausbau- und -umbaumaßnahmen setzt voraus, dass diese Maßnahmen auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit oder der wesentlichen Senkung künftiger Erhaltungskosten dienen.
(2) Für die Antragstellung, die Zusicherung eines Kostenbeitrages und dessen Leistung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs 2, 3 und 5 sinngemäß."
"(4) Ist eine außerordentliche Erhaltungsmaßnahme auf eine nicht dem Ausbauzustand der Straße entsprechende oder eine sonst nicht ordnungsgemäße Benützung zurückzuführen, kann sich die Zusicherung der Leistung auf jene Erhaltungsmaßnahmen beschränken, die auch bei einer ordnungsgemäßen Benützung angefallen wären."
"(3) Die §§ 1, 5, 10 Abs 5, 12a, 13 Abs 4 und 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.
(4) Für das Kalenderjahr 2005 kann der Fonds zur Gewährung von Beiträgen gemäß den §§ 5 Abs 4 und 12a eine Ergänzung des Jahresvoranschlages erstellen. Die Ergänzung des Jahresvoranschlages durch die Fondskommission und deren Genehmigung durch die Landesregierung kann mit Wirkung vom 1. Juni 2005 erfolgen. Das Land und die Gemeinden haben den sich daraus ergebenden Landes- und Gemeindeanteil für das Jahr 2005 zum 1. August und zum 1. November zu erbringen. Im Übrigen gilt § 7 Abs 3 und 4 sinngemäß."
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