Gesetz mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 und das Jagdgesetz 1993 geändert werden
LGBL_SA_20050729_52Gesetz mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 und das Jagdgesetz 1993 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.2005
Fundstelle
LGBl Nr 52/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 4 lautet:
"(4) Anlagen für die Verwahrung von Tieren müssen insbesondere einen sicheren Schutz gegen ein Entkommen gefährlicher Tiere bieten."
1.2. Im Abs 7 wird die Verweisung "in den Abs 1, 2, 4 bis 6 und im § 17a" durch die Verweisung "in den Abs 1, 2 und 4 bis 6" und die Verweisung "der Abs 1, 4 bis 6 und des § 17a" durch die Verweisung "der Abs 1 und 4 bis 6" ersetzt.
"(4) § 17 Abs 4 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17a außer Kraft."
Artikel II
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 70/2002, wird geändert wie folgt:
"§ 109 Begriff, Anzeigepflicht
§ 110 Anzeige
§ 111 Maßnahmen bei Missständen, Widerruf der Kenntnisnahme
§ 112 Betrieb des Wildtierzuchtgatters"
"Begriff, Anzeigepflicht
§ 109
(1) Wildtierzuchtgatter sind Absperrungen, in denen Tiere, die zu den im § 4 aufgezählten Arten gehören, in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und/oder zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden. Durch die Errichtung von Wildtierzuchtgattern wird der jagdrechtliche Zusammenhang gemäß § 12 nicht unterbrochen.
(2) Die Errichtung von Wildtierzuchtgattern ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Mit der Tierhaltung darf erst begonnen werden, wenn die Jagdbehörde die Anzeige zur Kenntnis genommen hat; bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten. Die Anzeige gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Errichtung des Wildtierzuchtgatters nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Für den Kenntnisnahmebescheid gilt § 151 sinngemäß.
(3) Die Anzeige ist zur Kenntnis zu nehmen, wenn
Anzeige
§ 110
(1) Die Anzeige hat eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere Angaben über das Ausmaß und die Art der Umzäunung und die Art der gehaltenen Tiere, zu enthalten.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Gleichzeitig mit der Anzeige ist auch der Jagdinhaber und die Salzburger Jägerschaft mit einer Durchschrift der Anzeige zu verständigen.
Maßnahmen bei Missständen, Widerruf der Kenntnisnahme
§ 111
Bei Missständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. Kann ein gesetzmäßiger Betrieb trotz Vorschreibung von Auflagen nicht erreicht werden, ist die Kenntnisnahme unter Setzung einer angemessenen Frist zu widerrufen. Im Fall des Widerrufs ist dem Betreiber aufzutragen, dafür zu sorgen, dass die im Wildtierzuchtgatter gehaltenen Tiere nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Dies gilt auch bei der Auflassung des Gatters durch den Betreiber, die dieser mindestens acht Wochen vor der tatsächlichen Beendigung der Wildtierhaltung darin der Jagdbehörde anzuzeigen hat.
Betrieb des Wildtierzuchtgatters
§ 112
(1) Vor jeder Verwendung von Jagdwaffen im Wildtierzuchtgatter ist der Jagdinhaber rechtzeitig zu verständigen; die Verwendung von Jagdwaffen außerhalb des Wildtierzuchtgatters darf nur mit Zustimmung des Jagdinhabers vorgenommen werden.
(2) Die entgeltliche Überlassung von Wildabschüssen im Wildtierzuchtgatter ist untersagt.
(3) Für den Zugang zu den Flächen des Wildtierzuchtgatters sind die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg sinngemäß anzuwenden."
"(7) Die §§ 104 Abs 2 und 109 bis 112 in der Fassung des Gesetzes LGBl 52/2004 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft."
Artikel III
Soweit Bestimmungen des Salzburger Tierschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 123/2003, und des Nutztierschutzgesetzes, LGBl Nr 76/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 124/2003, noch in Geltung stehen, werden diese mit 1. Juli 2005 aufgehoben.
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