Gesetz vom 16. März 2005 zur authentischen Interpretation zweier Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung
LGBL_SA_20050527_41Gesetz vom 16. März 2005 zur authentischen Interpretation zweier Bestimmungen der Salzburger LandesabgabenordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.2005
Fundstelle
LGBl Nr 41/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 153 Abs 4 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2004, ist so zu verstehen, dass dann, wenn eine Berufung oder ein Antrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, bis zur Erledigung dieser Berufung oder des Antrages auch die absolute Festsetzungsverjährung des § 153 Abs 3 nicht eintreten kann. Dabei gelten als Anträge auch Erklärungen, durch die eine frühere Abgabenerklärung geändert wird.
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