Verordnung mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden
LGBL_SA_20050527_40Verordnung mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.2005
Fundstelle
LGBl Nr 40/2005
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 7 Abs 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Lage und Größe des Grundstücks
§ 2 Allgemeine Raumerfordernisse
§ 3 Krankenzimmer, Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume
§ 4 Operationsräume
§ 5 Aufbereitung von Medizinprodukten
§ 6 WC-Anlagen
§ 7 Pflegebad
§ 8 Zufahrt, Türen, Gänge, Aufzüge
§ 9 Sonstige Raumausstattung
§ 10 Hubschrauberlandemöglichkeiten
§ 11 Heizung
§ 12 Fernsprecheinrichtungen; elektrotechnische Einrichtungen
§ 13 Ver- und Entsorgung
§ 14 Kennzeichnung
§ 15 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 16 Informationsverfahrenshinweis
Lage und Größe des Grundstücks
§ 1
(1) Ein Grundstück, auf dem eine Krankenanstalt errichtet werden soll, soll folgende Voraussetzungen aufweisen:
(2) Die Größe des Grundstücks soll die Anlage von Grünflächen sowie von windgeschützten, überdachten Ruheplätzen ermöglichen.
(3) Auf die erforderliche Anzahl von Parkplätzen für Fahrzeuge der Bediensteten und der Patienten sowie für Fahrzeuge, mit denen Patiententransporte durchgeführt werden, ist unter Berücksichtigung einer allfälligen späteren Erweiterung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.
Allgemeine Raumerfordernisse
§ 2
(1) Das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, vor allem in bau-, feuer-, gesundheitspolizeilicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Hinsicht, sowie den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
(2) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, sind in der Krankenanstalt unterzubringen:
(3) Alle von Patienten und Besuchern zu benützenden Räume müssen bei Bedarf auch über rollstuhlgerechte Aufzüge oder rollstuhlgerechte Fahrrampen mit Handläufen auf beiden Seiten und mit einer Steigung von höchstens 6 % erreichbar sein.
(4) In Gebäranstalten und Entbindungsheimen ist kein Schwerkrankenzimmer erforderlich. In selbstständigen Ambulatorien gelten anstelle von Abs 2 folgende Raumerfordernisse:
§ 3
(1) Die Krankenzimmer müssen folgende Mindestgrößen aufweisen:
Höhe 2,7 m
Bodenfläche je Bett in Einbettzimmern 10,0 m²
in Zweibettzimmern 7,5 m²
in Zimmern mit drei oder
mehr Betten 7,0 m²
Die Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume müssen pro Person, die sich darin aufhält, einen Luftraum von mindestens 15 m³, der Warteraum zu diesen Räumen einen Luftraum von mindestens 6 m³ pro Person aufweisen.
(2) Die Krankenzimmer und die Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume sind mit leicht zu öffnenden Fenstern auszustatten, die einen ausreichenden natürlichen Lichteinfall und eine ausreichende Belüftung gewähren. Fenster, durch die eine starke Sonneneinstrahlung dringen kann, sind mit einem Sonnenschutz auszustatten. Darüber hinaus kann je nach Lage und Nutzung des Raumes eine Raumkühlung erforderlich sein.
(3) Der Zugang zum Krankenbett muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein. Es müssen weiters ausreichende Verkehrsflächen zum Transport der fahrbaren Krankenbetten vorhanden sein. In selbstständigen Ambulatorien gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die Patientenliegen.
(4) Bei jedem Krankenzimmer ist ein Sanitärraum einzurichten, der mindestens mit einer Waschgelegenheit, einer Dusche und einer WC-Anlage auszustatten ist. Sämtliche für Patienten bestimmte Sanitärräume haben nach außen öffnende Türen oder gegen unbeabsichtigtes Blockieren geschützte Schiebetüren aufzuweisen, die mit einem Hilfsmittel von außen geöffnet werden können. Nach Möglichkeit sind Waschgelegenheit und WC-Anlage durch eine Zwischenwand zu trennen und muss die Dusche mit einem Rollstuhl befahrbar sein. Falls Duschtassen eingebaut werden, dürfen diese eine Einstiegshöhe von 15 cm nicht überschreiten. Die Waschgelegenheit muss entsprechend den Anforderungen des Abs 6 ausgestattet sein, kann jedoch statt der Ärztemischbatterie eine Einhebelmischbatterie aufweisen.
(5) In jedem Krankenzimmer muss eine blendfreie Raumbeleuchtung sowie eine Beleuchtung bei jedem Krankenbett vorhanden sein. Weiters ist ein Orientierungslicht im Bereich des Ausgangs anzubringen.
(6) In jedem Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborraum ist zumindest eine Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser einzurichten, die mit einer Ärztemischbatterie ausgestattet sein muss. Diese Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird. Handwaschbecken dürfen nicht im Mobiliar eingebaut sein.
(7) In Untersuchungs- und Behandlungsräumen, in denen mehrere Patienten gleichzeitig betreut werden können, sind die Untersuchungs- oder Behandlungsplätze von einander durch einen Sichtschutz ausreichend abzutrennen. Gegebenenfalls sind die Untersuchungs- und Behandlungsplätze mit einem die Privatsphäre der Patienten wahrenden Schallschutz zu versehen. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein.
(8) Pflegestützpunkte sind so zu errichten, dass die Wege zu den Krankenzimmern möglichst kurz sind. Schwerkrankenzimmer und allfällige Palliativzimmer sind in unmittelbarer Nähe des Pflegestützpunktes einzurichten.
Operationsräume
§ 4
(1) Jedem Operationsraum ist ein Vorbereitungsraum, ein Aufwachraum, eine Waschzone außerhalb des Operationsraums, eine Umkleideschleuse und ein hygienisch unbedenklicher Bereich zur Umlagerung der Patienten zuzuordnen. Vorbereitungs- und Aufwachraum können kombiniert werden. Bei Einheiten mit mehreren Operationsräumen müssen die zugeordneten Räume nicht mehrfach ausgeführt werden.
(2) Die Umkleideschleuse und der Bereich zur Umlagerung von Patienten sind so zu gestalten, dass eine Trennung in Rein- und Unreinbereiche gewährleistet ist. Im Unreinbereich der Umkleideschleuse ist eine WC-Anlage mit Waschgelegenheit vorzusehen.
(3) Vor dem Operationsraum ist ein Abstellplatz für Betten einzuplanen. In Räumen, in denen Narkosemittel verwendet werden, ist eine ausreichend leistungsstarke Narkosegas-Absauganlage vorzusehen.
(4) Operationsräume sind, soweit dies aus hygienischen oder arbeitsmedizinischen Anforderungen notwendig ist, mit einer lüftungstechnischen Anlage auszustatten. Operationsräume, die Reinstraumbedingungen erfordern (zB für Transplantationen, Herzoperationen, Gelenks- und Knochenoperationen etc) sind jedenfalls mit einer lüftungstechnischen Anlage auszurüsten.
Aufbereitung von Medizinprodukten
§ 5
(1) Der Bereich zur Aufbereitung von Medizinprodukten ist in Rein- und Unreinbereiche zu trennen.
(2) Die Flächen für die Durchführung der Arbeitsabläufe sind so zu gestalten und zu dimensionieren, dass eine Rekontamination des gereinigten, desinfizierten und sterilisierten Gutes ausgeschlossen wird (zB getrennte Räume, Durchladegeräte).
(3) Folgende Bereiche sind für die Aufbereitung von Medizinprodukten mindestens vorzusehen:
WC-Anlagen
§ 6
(1) Neben den für Patienten bestimmten WC-Anlagen müssen in Krankenanstalten mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien für Besucher und für das Personal gesonderte WC-Anlagen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(2) Alle für Patienten bestimmten WC-Anlagen haben nach außen öffnende Türen aufzuweisen, die mit einem Hilfsmittel von außen geöffnet werden können, und sind mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten. Den Krankenzimmern zugeordnete WC-Anlagen sollen rollstuhlgerecht ausgestattet sein. In jedem Geschoß ist zumindest eine vom Flur unmittelbar erreichbare rollstuhlgerechte WC-Anlage einzurichten. Diese ist mit einer zusätzlichen Wandspülungsauslösung zur seitlichen Ellbogenbetätigung und einem rollstuhlgerechten Waschbecken auszustatten.
(3) Alle WC-Anlagen sind mit einer Waschgelegenheit auszustatten. WC-Anlagen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen, ausgenommen die rollstuhlgerechten WC-Anlagen, jeweils getrennt für Frauen und Männer einen Vorraum aufweisen, in dem sich auch eine Waschgelegenheit befindet. Die Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird. WC-Anlagen sind direkt oder über eine Lüftungsanlage ins Freie zu entlüften. Gegebenenfalls sind Fenster mit einem Sichtschutz auszustatten.
Pflegebad
§ 7
In Krankenanstalten mit Ausnahme von Gebäranstalten, Entbindungsheimen und selbstständigen Ambulatorien ist zumindest ein Wannenbad mit einer Hebeeinrichtung für bewegungsbehinderte Kranke vorzusehen. Der Zugang zur Wanne muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein. Das Pflegebad ist mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten.
Zufahrt, Türen, Gänge, Aufzüge
§ 8
(1) Jede Krankenanstalt ist mit einer Rettungszufahrt auszustatten. Diese ist so zu gestalten, dass der Krankentransport nicht durch die Witterung beeinträchtigt wird. Der Eingang ist in diesem Bereich stufenlos auszuführen. Allgemeine Krankenanstalten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 müssen darüber hinaus im Bereich des Einganges über eine ausreichend bemessene Triagemöglichkeit für Katastrophenfälle verfügen.
(2) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, müssen alle der Untersuchung, Behandlung und Pflege dienenden Räume Türen mit einer lichten Weite von mindestens 120 cm aufweisen. Sanitärräume, die in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen Türen mit einer lichten Weite von mindestens 85 cm aufweisen. Die Gänge müssen eine Breite von mindestens 225 cm aufweisen.
(3) In selbstständigen Ambulatorien müssen die Türen zu Räumen, die der Untersuchung, Behandlung oder Pflege dienen, eine lichte Weite von 100 cm und in selbstständigen Ambulatorien ohne Betten eine lichte Weite von mindestens 85 cm aufweisen. Die Breite der Gänge hat mindestens 200 cm zu betragen.
(4) Wenn die Krankenanstalt aus mehr als einem Geschoß besteht oder nur über Stufen erreichbar ist, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der als Bettenaufzug auszustatten ist. Vor den Eingängen zu einem solchen Aufzug ist jeweils für die Bettenbzw Krankenfahrstühle eine Rangierfläche vorzusehen, die ausreichend bemessen werden muss, damit die Flucht- und Verkehrswege nicht blockiert werden. Gegenüber den Türen solcher Aufzüge liegende Treppenläufe dürfen nicht nach unten führen. In Bettenaufzügen muss eine Gegensprechmöglichkeit eingerichtet sein. In selbstständigen Ambulatorien, die aus mehr als einem Geschoß bestehen oder sich nicht im Erdgeschoß befinden, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der ausreichend Platz für einen Krankentransport und eine Begleitperson bietet und eine Gegensprechmöglichkeit aufweist.
(5) An die Sicherheitsstromversorgung sind jedenfalls Bettenaufzüge anzuschließen, die entsprechend zu kennzeichnen sind.
Sonstige Raumausstattung
§ 9
(1) Mit Ausnahme der Gänge sind in allen Räumen einer Krankenanstalt, in denen sich Patienten unbeaufsichtigt aufhalten, und bei jedem Krankenbett leicht erreichbare Bedienungselemente für eine akustische und optische Rufanlage einzurichten. Diese Rufanlage muss zu einer ständig besetzten Stelle führen, so dass eine sofortige Hilfeleistung gewährleistet wird. Die Rufanlage muss vor Ort quittierbar sein. Bedienungselemente für die Rufanlage sind so auszuführen, dass sie als solche leicht erkennbar sind und eine unbeabsichtigte Betätigung vermieden wird. Des Weiteren muss in diesen Räumen die Möglichkeit zum Herbeirufen von zusätzlichem Hilfspersonal gegeben sein (zB Herzalarm).
(2) In allen Räumen einer Krankenanstalt mit Ausnahme der Büroräume sind die Böden und Wände mit einem leicht zu reinigenden, leicht zu desinfizierenden und fugenlosen Belag zu versehen. Die Übergänge von den Wänden zum Boden sollen sich leicht reinigen lassen und sind einfach profiliert zu gestalten. Böden müssen überdies rutschfest sein. Bodensteckdosen und Bodenauslässe sind zu vermeiden.
(3) Alle Räume einer Krankenanstalt sind nach den neuesten Erkenntnissen der Schalldämmung zu schützen.
(4) Die Untersuchungs- und Behandlungsräume sind durch abwasch- und desinfizierbare oder waschbare Vorrichtungen vor Einsicht von außen zu schützen.
(5) Pflegestützpunkte und Teeküchen sind mit Waschgelegenheiten, die den Anforderungen des § 3 Abs 6 entsprechen, auszustatten.
(6) Abgehängte Decken müssen in Ausführung und Material den krankenhaushygienischen Anforderungen entsprechen.
Hubschrauberlandemöglichkeiten
§ 10
Allgemeine Krankenanstalten müssen über die technischen Möglichkeiten für einen Krankentransport durch Hubschrauber verfügen.
Heizung
§ 11
(1) Jede Krankenanstalt muss über eine ausreichend dimensionierte Heizanlage oder einen Fernwärmeanschluss verfügen. Heizkörper sollen eine möglichst glatte Oberfläche aufweisen. Sie sind so anzubringen, dass eine allseitige händische Reinigung und Flächendesinfektion leicht möglich ist. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper soll + 60° C nicht überschreiten. Heiz- bzw Lüftergebläse sind nicht zulässig.
(2) Bei der Ausführung als Flächenheizung (Fußbodenheizung) darf die Oberflächentemperatur höchstens + 26° C erreichen. Die Zulässigkeit von Flächenheizungen im Operationsbereich, in Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie Krankenzimmern richtet sich nach den hygienischen Anforderungen im Einzelfall.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist für die Möglichkeit einer Notbeheizung vorzusorgen. Für die Notbeheizung gilt Abs 1 letzter Satz nicht.
Fernsprecheinrichtungen; elektrotechnische Einrichtungen
§ 12
(1) Jede Krankenanstalt muss über einen eigenen Fernsprechanschluss verfügen. Mit Ausnahme von Gebäranstalten und Entbindungsheimen muss für Patienten eine rollstuhlgerechte Möglichkeit zum Telefonieren vorhanden sein.
(2) Jede Krankenanstalt mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien muss über eine ausreichend leistungsstarke Sicherheitsstromversorgung verfügen, von der bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlichen Einrichtungen weiter betrieben werden können. Wird die Sicherheitsstromversorgung mittels Verbrennungskraftmaschine sichergestellt, sind deren Abgase so abzuführen, dass Abgasimmissionen nicht auftreten. In selbstständigen Ambulatorien ist eine Sicherheitsstromversorgung in dem Umfang zu installieren, wie dies für die notwendige Weiterführung einer Untersuchung oder Behandlung und für die damit im Zusammenhang stehende Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendig ist.
(3) Gebäude, die überwiegend als Krankenanstalt verwendet werden, müssen eine Blitzschutzeinrichtung aufweisen.
(4) In Gängen und Stiegenhäusern sowie sonstigen Rettungswegen ist für eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorzusorgen, ebenso in allen Räumen, die für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendig sind.
Ver- und Entsorgung
§ 13
(1) Krankenanstalten haben über ausreichende und getrennt zugeordnete Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Speisen, Trinkwasser und Wäsche sowie Abwasser, Löschwasser, Abfall samt stationärer Vorsammlung udgl zu verfügen. Durch bauliche Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass eine Rein- und Unreintrennung im gesamten Bereich und in Teilbereichen der Krankenanstalt (zB Operationsräume, Küche, Wäscherei) leicht möglich ist.
(2) Die ausreichende Versorgung mit chemisch und bakteriologisch einwandfreiem Trinkwasser muss sichergestellt sein. Die Wasserleitungen müssen aus einem Material hergestellt sein, das gegen eine Wassertemperatur bis 80° C beständig ist.
(3) Der Abfalllagerraum darf nur soweit hygienisch vertretbar und nur zur Aufrechterhaltung des Frostschutzes bzw der Temperierung, wenn in diesem Raum gearbeitet wird, beheizt werden. Seine Entlüftung hat ins Freie zu erfolgen. Gefährlicher Abfall ist von anderem Abfall einwandfrei zu trennen. Ebenso sind im Abfalllagerraum Vorkehrungen für eine getrennte Lagerung von wieder verwertbaren und nicht wieder verwertbaren Stoffen zu schaffen. Für diese Anlagen ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Errichtung zu berücksichtigen.
(4) Soll die Beseitigung der Abfälle durch die Krankenanstalt selbst erfolgen, so sind jene Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Emissionen zu setzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind.
Kennzeichnung
§ 14
Krankenanstalten sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 15
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung dritt folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1998, LGBl Nr 57, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden, außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Bewilligung der Errichtung und der wesentlichen räumlichen Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 5 Abs 2 bzw § 14 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 Anwendung. Bei der Erteilung der Bewilligung zur wesentlichen räumlichen Veränderung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Krankenanstalt können im Einzelfall auf Antrag des Rechtsträgers Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung gestattet werden, wenn dagegen bei Einhaltung der allenfalls erforderlichen Vorschreibungen weder sanitätspolizeiliche noch sicherheitstechnische Bedenken bestehen und die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand führen würde (zB weil die Einhaltung der Bestimmungen aufwendige Änderungen in der bestehenden Bausubstanz erfordern würde). Besteht die Änderung in der Neuerrichtung eines Gebäudes oder wesentlicher Gebäudeteile, dürfen nur solche Abweichungen gestattet werden, die sich aus der vorgegebenen Lage des Bauwerkes oder aus der Eingliederung in den vorhandenen Baubestand ergeben.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs 3 zweiter Satz können auf Antrag des Rechtsträgers auch Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet werden, wenn eine Krankenanstalt anstelle einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden ärztlichen Ordination errichtet werden soll und damit keine wesentlichen räumlichen Veränderungen verbunden sind.
Informationsverfahrenshinweis
§ 16
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer 2004/0210/A.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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