Standortverordnung Stadt Saalfelden – Projekt an der Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße/Otto-Gruber Straße)
LGBL_SA_20050420_32Standortverordnung Stadt Saalfelden – Projekt an der Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße/Otto-Gruber Straße)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.04.2005
Fundstelle
LGBl Nr 32/2005 32
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen aus den Grundstücken Nr 4/13 und 5/12 sowie des Grundstückes Nr 5/7, alle KG Bergham, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
1.500 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Saalfelden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Saalfelden über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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