Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale
LGBL_SA_20050331_25Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die AusstattungspauschaleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2005
Fundstelle
LGBl Nr 25/2005 7. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Februar 2005 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale
Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2005 mit monatlich 350 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2005 368 €.
§ 2
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2005 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
(2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe von 13,5 % des nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwandes, zumindest aber 45,64 €.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszubezahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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