Richtsätze in der Sozialhilfe
LGBL_SA_20050331_23Richtsätze in der SozialhilfeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2005
Fundstelle
LGBl Nr 23/2005 7. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Februar 2005 über die Richtsätze in der Sozialhilfe
Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden für das Kalenderjahr 2005 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für den Alleinunterstützten .....................404,00 €
für den Hauptunterstützten ......................364,00 €
für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe .............233,00 €
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe ..............108,50 €.
(2) Die Richtsätze dienen für den monatlichen Bedarf des
Hilfesuchenden an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung,
Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie des Aufwandes
für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am
kulturellen Leben.
§ 2
Für Diabetiker ist zur richtsatzgemäßen Unterstützung eine
Ernährungshilfe monatlich zu leisten, und zwar
für Insulinabhängige .............................111,50 €
für Altersdiabetiker ..............................64,00 €.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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