Neufestsetzung der Pflegegebühren für die Landeskrankenanstalten die Landesnervenklinik und das Landeskrankenhaus St Veit im Pg
LGBL_SA_20050331_21Neufestsetzung der Pflegegebühren für die Landeskrankenanstalten die Landesnervenklinik und das Landeskrankenhaus St Veit im PgGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2005
Fundstelle
LGBl Nr 21/2005 7. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 2005 über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren für das St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg), die Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg) und das Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
Auf Grund der §§ 64 Abs 1 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Pflegegebühren für das
St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg)
§ 1
(1) Für das St-Johanns-Spital werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 581 €
festgesetzt.
(2) Für die tageschirurgischen Leistungen am St-Johanns-Spital wird die tägliche Pflegegebühr mit 668 € festgesetzt.
Pflegegebühren für die
Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg)
§ 2
(1) Für die Krankenhausabteilungen der Christian-Doppler-Klinik werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 355 € festgesetzt.
(2) Für die Inanspruchnahme nur der Tagesklinik der Christian-Doppler-Klinik wird die tägliche Pflegegebühr mit 113 €
festgesetzt.
(3) Für die Inanspruchnahme nur der Nachtklinik der Christian-Doppler-Klinik wird die tägliche Pflegegebühr mit 51 €
festgesetzt.
§ 3
(1) Es wird festgestellt, dass die kostendeckenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik in der allgemeinen Gebührenklasse 268 € und in der Sonderklasse 281 € betragen.
(2) Unter Berücksichtigung des Einhebungsnachlasses werden die täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik in der allgemeinen Gebührenklasse mit 246 € und in der Sonderklasse mit 256 € festgesetzt.
Pflegegebühren für das
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
§ 4
(1) Für die Krankenhausabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 188 € festgesetzt.
(2) Für die Inanspruchnahme nur der Tagesklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau wird die tägliche Pflegegebühr mit 136 € festgesetzt.
(3) Für die Inanspruchnahme nur der Nachtklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau wird die tägliche Pflegegebühr mit 115 € festgesetzt.
§ 5
(1) Es wird festgestellt, dass die kostendeckenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse 188 € und in der Sonderklasse 197 € betragen.
(2) Unter Berücksichtigung des Einhebungsnachlasses werden die täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse mit 187 € und in der Sonderklasse mit 196 €
festgesetzt.
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 6
Die Pflegegebührensätze gemäß den §§ 1, 2, 3 Abs 2, (§) 4 und 5 Abs 2 sind auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2005 erbracht werden.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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